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§ 6a BNotO vollständige alte Fassung
§ 6a BNotO
Die Bestellung muß versagt werden, wenn der Bewerber weder nachweist, daß eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 19a) besteht, noch eine vorläufige Deckungszusage vorlegt.
(1) Die Bestellung zum Notar ist zu versagen, wenn weder nachgewiesen wird,
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Berufshaftpflichtversicherung (§ 19a) besteht, noch eine vorläufige
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dass eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 19a) besteht, noch eine vorläufige
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Deckungszusage vorlegt.
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Deckungszusage vorgelegt wird.
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(2) Die Bestellung kann ausgesetzt werden, wenn gegen die Person, deren
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Bestellung beabsichtigt ist, ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat
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anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine
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Versagung der Bestellung zur Folge haben würde.
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