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Sie können sich § 5b BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare | |||||
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t | t | 1 | (1) Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der | ||
2 | Bewerbungsfrist | ||||
3 | 1. | ||||
4 | mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene | ||||
5 | Auftraggeber rechtsanwaltlich tätig war, | ||||
6 | 2. | ||||
7 | die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung | ||||
8 | in dem vorgesehenen Amtsbereich ausübt, | ||||
9 | 3. | ||||
10 | die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestanden hat und | ||||
11 | 4. | ||||
12 | ab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Kalenderjahr | ||||
13 | im Umfang von jährlich mindestens 15 Zeitstunden an notarspezifischen | ||||
14 | Fortbildungsveranstaltungen der Notarkammern oder der Berufsorganisationen | ||||
15 | teilgenommen hat. | ||||
16 | (2) Bei der Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 bleiben Unterbrechungen | ||||
17 | auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens außer Betracht. Auf Antrag | ||||
18 | werden auf die Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 Unterbrechungen oder | ||||
19 | Einschränkungen der Tätigkeit wegen einer Schwangerschaft oder wegen der | ||||
20 | Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Absatz 3 | ||||
21 | des Pflegezeitgesetzes) bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr angerechnet. | ||||
22 | Für die Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 gelten die in Satz 2 genannten | ||||
23 | Zeiten für die Dauer von bis zu einem Jahr nicht als Unterbrechung. | ||||
24 | (3) Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 kann insbesondere | ||||
25 | abgesehen werden, wenn keine Bewerbung dieser Voraussetzung genügt, jedoch | ||||
26 | eine sich bewerbende Person die Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 jeweils ohne | ||||
27 | Unterbrechung entweder seit mindestens zwei Jahren in dem vorgesehenen | ||||
28 | Amtsbereich oder seit mindestens drei Jahren in einem Amtsgerichtsbezirk | ||||
29 | ausübt, der innerhalb desselben Landes an den Amtsgerichtsbezirk angrenzt, in | ||||
30 | dem die ausgeschriebene Notarstelle gelegen ist. Absatz 2 gilt | ||||
31 | entsprechend. | ||||
32 | (4) Die Bestellung zum Anwaltsnotar setzt zudem eine hinreichende | ||||
33 | Vertrautheit mit der notariellen Berufspraxis voraus. Diese ist in der | ||||
34 | Regel gegeben, wenn nach Bestehen der notariellen Fachprüfung 160 Stunden | ||||
35 | Praxisausbildung bei einem Notar durchlaufen wurden, der von der für den | ||||
36 | vorgesehenen Amtsbereich zuständigen Notarkammer bestimmt wurde. Die | ||||
37 | Praxisausbildung kann um bis zu 80 Stunden verkürzt werden, wenn vergleichbare | ||||
38 | Erfahrungen durch eine Tätigkeit als Notarvertretung oder als | ||||
39 | Notariatsverwalter oder durch die erfolgreiche Teilnahme an Praxislehrgängen | ||||
40 | der Notarkammern oder der Berufsorganisationen erworben wurden. Die | ||||
41 | Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 3 regelt die Notarkammer in einer | ||||
42 | Ausbildungsordnung, die der Genehmigung der Landesjustizverwaltung bedarf. |
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