t | Zum Notar darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach | t | (1) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich für das |
| | | Amt geeignet ist. |
| | | (2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer |
| | | 1. |
| | | sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen |
| | | lässt, das notarielle Amt auszuüben, |
| | | 2. |
| | | aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, das |
| | | notarielle Amt ordnungsgemäß auszuüben, oder |
| | | 3. |
| | | sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn |
| | | ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Person eröffnet oder die Person in |
| | | das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. |
| | | (3) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund nach Absatz 2 |
| | | Nummer 2 erforderlich ist, hat die Landesjustizverwaltung der Person |
| | | aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. |
| | | Die Landesjustizverwaltung hat eine angemessene Frist für die Vorlage des |
| | | Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das |
| | | Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als |
| | | notwendig erachtet wurde, auch auf einer klinischen Beobachtung der Person |
| | | beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat die Person zu tragen. Wird das |
| | | Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist |
| | | vorgelegt, so wird vermutet, dass der Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 |
| | | vorliegt. Die Person ist bei der Fristsetzung auf diese Folgen |
| | | hinzuweisen. |
| | | (4) Wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist für die Notarstelle das 60. Lebensjahr |
| | | vollendet hat, kann nicht erstmals zum Notar bestellt werden. |
| | | (5) Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Befähigung zum Richteramt |
| dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat. Das | | nach dem Deutschen Richtergesetz erworben wurde. Das |
| Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden. | | Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden. |