(1) Notarstellen sind auszuschreiben. Dies gilt nicht bei erneuten
2
Bestellungen nach Amtsniederlegungen im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1 oder
3
des § 48c Absatz 3 Satz 1.
4
(2) Bewerbungen sind innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten oder der von
5
der Landesjustizverwaltung allgemein bekanntgegebenen Frist einzureichen.
6
(3) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so
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ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der
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Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
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Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. Die
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Bewerbung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.
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