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§ 2 BNotO vollständige alte Fassung
§ 2 BNotO
1Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes.2Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar.3Ihr Beruf ist kein Gewerbe.
Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich
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den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie führen ein Amtssiegel und tragen die
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den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie führen ein Amtssiegel und tragen die
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Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. Ihr Beruf ist kein Gewerbe.
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Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. Ihr Beruf ist kein Gewerbe.
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