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§ 1 BNotO vollständige alte Fassung
§ 1 BNotO
Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.
Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von
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Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden
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Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden
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Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.
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