Lade...
Lade...
Sie können sich § 10a BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Amtsbereich des Notars ist der Bezirk des Amtsgerichts, in dem er seinen Amtssitz hat. 2Die Landesjustizverwaltung kann nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Grenzen des Amtsbereichs allgemein oder im Einzelfall mit der Zuweisung des Amtssitzes abweichend festlegen und solche Festlegungen, insbesondere zur Anpassung an eine Änderung von Gerichtsbezirken, ändern.
(2) Der Notar soll seine Urkundstätigkeit (§§ 20 bis 22) nur innerhalb seines Amtsbereichs ausüben, sofern nicht besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden ein Tätigwerden außerhalb des Amtsbereichs gebieten.
(3) Urkundstätigkeiten, die nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes mittels Videokommunikation vorgenommen werden, gelten nur dann als im Amtsbereich ausgeübt, wenn sich in diesem einer der folgenden Orte befindet:
(4) Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbereichs hat der Notar der Aufsichtsbehörde oder nach deren Bestimmung der Notarkammer, der er angehört, unverzüglich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Amtsbereich | Amtsbereich | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Amtsbereich des Notars ist der Bezirk des Amtsgerichts, in dem er | f | 1 | (1) Der Amtsbereich des Notars ist der Bezirk des Amtsgerichts, in dem er |
2 | seinen Amtssitz hat. Die Landesjustizverwaltung kann nach den | 2 | seinen Amtssitz hat. Die Landesjustizverwaltung kann nach den | ||
3 | Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Grenzen des Amtsbereichs | 3 | Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Grenzen des Amtsbereichs | ||
4 | allgemein oder im Einzelfall mit der Zuweisung des Amtssitzes abweichend | 4 | allgemein oder im Einzelfall mit der Zuweisung des Amtssitzes abweichend | ||
5 | festlegen und solche Festlegungen, insbesondere zur Anpassung an eine Änderung | 5 | festlegen und solche Festlegungen, insbesondere zur Anpassung an eine Änderung | ||
6 | von Gerichtsbezirken, ändern. | 6 | von Gerichtsbezirken, ändern. | ||
7 | (2) Der Notar soll seine Urkundstätigkeit (§§ 20 bis 22) nur innerhalb seines | 7 | (2) Der Notar soll seine Urkundstätigkeit (§§ 20 bis 22) nur innerhalb seines | ||
8 | Amtsbereichs ausüben, sofern nicht besondere berechtigte Interessen der | 8 | Amtsbereichs ausüben, sofern nicht besondere berechtigte Interessen der | ||
9 | Rechtsuchenden ein Tätigwerden außerhalb des Amtsbereichs gebieten. | 9 | Rechtsuchenden ein Tätigwerden außerhalb des Amtsbereichs gebieten. | ||
10 | (3) Urkundstätigkeiten, die nach den §§ 16a bis 16e und 40a des | 10 | (3) Urkundstätigkeiten, die nach den §§ 16a bis 16e und 40a des | ||
11 | Beurkundungsgesetzes mittels Videokommunikation vorgenommen werden, gelten nur | 11 | Beurkundungsgesetzes mittels Videokommunikation vorgenommen werden, gelten nur | ||
12 | dann als im Amtsbereich ausgeübt, wenn sich in diesem einer der folgenden Orte | 12 | dann als im Amtsbereich ausgeübt, wenn sich in diesem einer der folgenden Orte | ||
13 | befindet: | 13 | befindet: | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | der Sitz der betroffenen juristischen Person oder rechtsfähigen | 15 | der Sitz der betroffenen juristischen Person oder rechtsfähigen | ||
16 | Personengesellschaft oder die Hauptniederlassung oder der Wohnsitz des | 16 | Personengesellschaft oder die Hauptniederlassung oder der Wohnsitz des | ||
17 | betroffenen Einzelkaufmanns, | 17 | betroffenen Einzelkaufmanns, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | bei einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft mit | 19 | bei einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft mit | ||
20 | Sitz im Ausland oder einem Einzelkaufmann mit Hauptniederlassung im Ausland der | 20 | Sitz im Ausland oder einem Einzelkaufmann mit Hauptniederlassung im Ausland der | ||
t | 21 | Sitz oder die Geschäftsanschrift der betroffenen Zweigniederlassung oder | t | 21 | Sitz oder die Geschäftsanschrift der betroffenen Zweigniederlassung, |
22 | 3. | 22 | 3. | ||
23 | der Wohnsitz oder Sitz eines organschaftlichen Vertreters der betroffenen | 23 | der Wohnsitz oder Sitz eines organschaftlichen Vertreters der betroffenen | ||
24 | juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft oder | 24 | juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft oder | ||
25 | 4. | 25 | 4. | ||
26 | der Wohnsitz oder Sitz eines Gesellschafters der betroffenen juristischen | 26 | der Wohnsitz oder Sitz eines Gesellschafters der betroffenen juristischen | ||
27 | Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, sofern die Eigenschaft als | 27 | Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, sofern die Eigenschaft als | ||
28 | Gesellschafter aus dem Handelsregister oder einem vergleichbaren Register | 28 | Gesellschafter aus dem Handelsregister oder einem vergleichbaren Register | ||
29 | ersichtlich ist. | 29 | ersichtlich ist. | ||
30 | Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | 30 | Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
31 | (4) Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbereichs hat der Notar der | 31 | (4) Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbereichs hat der Notar der | ||
32 | Aufsichtsbehörde oder nach deren Bestimmung der Notarkammer, der er angehört, | 32 | Aufsichtsbehörde oder nach deren Bestimmung der Notarkammer, der er angehört, | ||
33 | unverzüglich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. | 33 | unverzüglich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.