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Sie können sich § 110 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ob über eine Verfehlung eines Notars, der zugleich Rechtsanwalt ist, im Disziplinarverfahren oder im anwaltsgerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte zu entscheiden ist, bestimmt sich danach, ob die Verfehlung vorwiegend mit dem Amt als Notar oder der Tätigkeit als Rechtsanwalt im Zusammenhang steht. 2Ist dies zweifelhaft oder besteht ein solcher Zusammenhang nicht, so ist, wenn es sich um einen Anwaltsnotar handelt, im anwaltsgerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte, andernfalls im Disziplinarverfahren zu entscheiden.
(2) Hat ein Anwaltsgericht oder ein Disziplinargericht sich zuvor rechtskräftig für zuständig oder unzuständig erklärt, so ist das andere Gericht an diese Entscheidung gebunden.
Maßgebliches Verfahren | Verhältnis des Disziplinarverfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen | ||||
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t | 1 | Maßgebliches Verfahren | t | 1 | Verhältnis des Disziplinarverfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach |
2 | anderen Berufsgesetzen |
Maßgebliches Verfahren | Verhältnis des Disziplinarverfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen | ||||
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t | 1 | (1) Ob über eine Verfehlung eines Notars, der zugleich Rechtsanwalt ist, | t | 1 | (1) Über eine Amtspflichtverletzung eines Anwaltsnotars, die zugleich |
2 | im Disziplinarverfahren oder im anwaltsgerichtlichen Verfahren für | 2 | Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht er untersteht, | ||
3 | Rechtsanwälte zu entscheiden ist, bestimmt sich danach, ob die Verfehlung | 3 | ist zunächst im Disziplinarverfahren zu entscheiden, wenn die | ||
4 | vorwiegend mit dem Amt als Notar oder der Tätigkeit als Rechtsanwalt im | 4 | Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Notaramtes in Zusammenhang | ||
5 | Zusammenhang steht. Ist dies zweifelhaft oder besteht ein solcher | 5 | steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverletzung erkennbar oder besteht | ||
6 | Zusammenhang nicht, so ist, wenn es sich um einen Anwaltsnotar handelt, im | 6 | kein Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Berufs, ist | ||
7 | anwaltsgerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte, andernfalls im | 7 | zunächst im Disziplinarverfahren zu entscheiden, wenn der Anwaltsnotar | ||
8 | hauptsächlich als Notar tätig ist. | ||||
9 | (2) Kommt die Entfernung des Anwaltsnotars aus dem Amt in Betracht, kann stets | ||||
8 | Disziplinarverfahren zu entscheiden. | 10 | im Disziplinarverfahren entschieden werden. | ||
9 | (2) Hat ein Anwaltsgericht oder ein Disziplinargericht sich zuvor | 11 | (3) Gegenstand der Entscheidung im Disziplinarverfahren ist jeweils nur die | ||
10 | rechtskräftig für zuständig oder unzuständig erklärt, so ist das andere | 12 | Verletzung der dem Anwaltsnotar obliegenden Amtspflichten. | ||
11 | Gericht an diese Entscheidung gebunden. | 13 | (4) Ist nach Absatz 1 nicht zunächst im Disziplinarverfahren zu | ||
14 | entscheiden, so ist ein solches nach Abschluss des zunächst zu führenden | ||||
15 | Verfahrens nur dann zu führen, wenn es zusätzlich erforderlich erscheint, um | ||||
16 | den Anwaltsnotar zur Erfüllung seiner Amtspflichten anzuhalten. Die | ||||
17 | Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1 | ||||
18 | oder Absatz 3 Satz 1 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt. |
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