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Sie können sich § 95a BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Sind seit einem Dienstvergehen, das nicht eine zeitlich befristete oder dauernde Entfernung aus dem Amt oder eine Entfernung vom bisherigen Amtssitz rechtfertigt, mehr als fünf Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig. 2Diese Frist wird durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage oder die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage unterbrochen. 3Sie ist für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens und einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes gehemmt.
(2) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.
Verjährung | Verjährung | ||||
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t | 1 | (1) Sind seit einem Dienstvergehen, das nicht eine zeitlich befristete | t | 1 | (1) Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. Abweichend |
2 | oder dauernde Entfernung aus dem Amt oder eine Entfernung vom bisherigen | 2 | davon | ||
3 | Amtssitz rechtfertigt, mehr als fünf Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung | 3 | 1. | ||
4 | nicht mehr zulässig. Diese Frist wird durch die Einleitung des | 4 | beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine | ||
5 | Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage oder die Erhebung der | 5 | Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt, | ||
6 | Nachtragsdisziplinarklage unterbrochen. Sie ist für die Dauer des | 6 | 2. | ||
7 | Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens und einer | 7 | tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 | ||
8 | Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt. | ||||
9 | (2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer | ||||
10 | 1. | ||||
11 | eines Widerspruchsverfahrens, | ||||
12 | 2. | ||||
13 | eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens, | ||||
14 | 3. | ||||
8 | Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des | 15 | einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des | ||
9 | Bundesdisziplinargesetzes gehemmt. | 16 | Bundesdisziplinargesetzes, | ||
10 | (2) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren | 17 | 4. | ||
11 | eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Strafverfahrens | 18 | eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und | ||
12 | gehemmt. | 19 | 5. | ||
20 | eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen | ||||
21 | berufsaufsichtlichen Verfahrens. | ||||
22 | (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch | ||||
23 | 1. | ||||
24 | die Einleitung des Disziplinarverfahrens, | ||||
25 | 2. | ||||
26 | die Erhebung der Disziplinarklage und | ||||
27 | 3. | ||||
28 | die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage. |
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