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Sie können sich § 20 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. 2Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen.
(2) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen.
(3) 1Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen. 2Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist.
(4) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach den Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zuständig.
(5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.
Beurkundungen und Beglaubigungen | Beurkundungen und Beglaubigungen | ||||
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t | 2 | Unterschriften, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren | t | 2 | Unterschriften, qualifizierte elektronische Signaturen, Handzeichen und |
3 | Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von | 3 | Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch | ||
4 | Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die | 4 | die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und | ||
5 | Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und | 5 | Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen | ||
6 | Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und | 6 | und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und | ||
7 | Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen | 7 | Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen | ||
8 | nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung, die Anlegung und Abnahme von | 8 | nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung, die Anlegung und Abnahme von | ||
9 | Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die | 9 | Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die | ||
10 | Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen. | 10 | Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen. | ||
11 | (2) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie | 11 | (2) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie | ||
12 | Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen. | 12 | Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen. | ||
13 | (3) Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen | 13 | (3) Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen | ||
14 | durchzuführen. Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur | 14 | durchzuführen. Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur | ||
15 | vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch | 15 | vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch | ||
16 | eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung | 16 | eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung | ||
17 | veranlaßt ist. | 17 | veranlaßt ist. | ||
18 | (4) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach den Bestimmungen des | 18 | (4) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach den Bestimmungen des | ||
19 | Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zuständig. | 19 | Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zuständig. | ||
20 | (5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines | 20 | (5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines | ||
21 | Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den | 21 | Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den | ||
22 | landesrechtlichen Vorschriften. | 22 | landesrechtlichen Vorschriften. |
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