t | | t | (1) Das Bundesamt für Naturschutz stellt nationale Artenhilfsprogramme auf |
| | | zum dauerhaften Schutz insbesondere der durch den Ausbau der erneuerbaren |
| | | Energien betroffenen Arten, einschließlich deren Lebensstätten, und ergreift |
| | | die zu deren Umsetzung erforderlichen Maßnahmen. Im Rahmen der Umsetzung |
| | | ist der Erwerb von landwirtschaftlich genutzten Flächen nur in begründeten |
| | | Ausnahmefällen zulässig, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung näher |
| | | bestimmt. |
| | | (2) Wird eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 nach Maßgabe des § 45b Absatz 8 |
| | | Nummer 5 zugelassen, ohne dass Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands |
| | | der betreffenden Art durchgeführt werden, hat der Träger des Vorhabens eine |
| | | Zahlung in Geld zu leisten. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde |
| | | zusammen mit der Ausnahmeentscheidung für die Dauer des Betriebs als jährlich |
| | | zu leistender Betrag im Zulassungsbescheid festzusetzen. Sie ist als |
| | | zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Höhe des jährlich zu |
| | | leistenden Betrages errechnet sich nach Anlage 2 Nummer 4. Dabei ist der |
| | | nach § 45b Absatz 6 verringerte Energieertrag abzuziehen. Die Mittel |
| | | werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und |
| | | Verbraucherschutz bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach Absatz 1 zur |
| | | Sicherung oder Verbesserung des Erhaltungszustands der durch den Betrieb von |
| | | Windenergieanlagen betroffenen Arten zu verwenden, für die nicht bereits nach |
| | | anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die |
| | | Verpflichtungen nach § 15 bleiben unberührt. |