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Sie können sich § 45b BNatSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Betrieb von Windenergieanlagen an Land | |||||
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t | t | 1 | (1) Für die fachliche Beurteilung, ob nach § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 das | ||
2 | Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare kollisionsgefährdeter | ||||
3 | Brutvogelarten im Umfeld ihrer Brutplätze durch den Betrieb von | ||||
4 | Windenergieanlagen signifikant erhöht ist, gelten die Maßgaben der Absätze 2 | ||||
5 | bis 5. | ||||
6 | (2) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brutvogelart und der Windenergieanlage | ||||
7 | ein Abstand, der geringer ist als der in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese | ||||
8 | Brutvogelart festgelegte Nahbereich, so ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko | ||||
9 | der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht. | ||||
10 | (3) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brutvogelart und der Windenergieanlage | ||||
11 | ein Abstand, der größer als der Nahbereich und geringer als der zentrale | ||||
12 | Prüfbereich ist, die in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Brutvogelart festgelegt | ||||
13 | sind, so bestehen in der Regel Anhaltspunkte dafür, dass das Tötungs- und | ||||
14 | Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht | ||||
15 | ist, soweit | ||||
16 | 1. | ||||
17 | eine signifikante Risikoerhöhung nicht auf der Grundlage einer | ||||
18 | Habitatpotentialanalyse oder einer auf Verlangen des Trägers des Vorhabens | ||||
19 | durchgeführten Raumnutzungsanalyse widerlegt werden kann oder | ||||
20 | 2. | ||||
21 | die signifikante Risikoerhöhung nicht durch fachlich anerkannte | ||||
22 | Schutzmaßnahmen hinreichend gemindert werden kann; werden entweder | ||||
23 | Antikollisionssysteme genutzt, Abschaltungen bei landwirtschaftlichen | ||||
24 | Ereignissen angeordnet, attraktive Ausweichnahrungshabitate angelegt oder | ||||
25 | phänologiebedingte Abschaltungen angeordnet, so ist für die betreffende Art in | ||||
26 | der Regel davon auszugehen, dass die Risikoerhöhung hinreichend gemindert wird. | ||||
27 | (4) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brutvogelart und der Windenergieanlage | ||||
28 | ein Abstand, der größer als der zentrale Prüfbereich und höchstens so groß ist | ||||
29 | wie der erweiterte Prüfbereich, die in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese | ||||
30 | Brutvogelart festgelegt sind, so ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko der | ||||
31 | den Brutplatz nutzenden Exemplare nicht signifikant erhöht, es sei denn, | ||||
32 | 1. | ||||
33 | die Aufenthaltswahrscheinlichkeit dieser Exemplare in dem vom Rotor | ||||
34 | überstrichenen Bereich der Windenergieanlage ist aufgrund artspezifischer | ||||
35 | Habitatnutzung oder funktionaler Beziehungen deutlich erhöht und | ||||
36 | 2. | ||||
37 | die signifikante Risikoerhöhung, die aus der erhöhten | ||||
38 | Aufenthaltswahrscheinlichkeit folgt, kann nicht durch fachlich anerkannte | ||||
39 | Schutzmaßnahmen hinreichend verringert werden. | ||||
40 | Zur Feststellung des Vorliegens eines Brutplatzes nach Satz 1 sind behördliche | ||||
41 | Kataster und behördliche Datenbanken heranzuziehen; Kartierungen durch den | ||||
42 | Vorhabenträger sind nicht erforderlich. | ||||
43 | (5) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brutvogelart und der Windenergieanlage | ||||
44 | ein Abstand, der größer als der in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Brutvogelart | ||||
45 | festgelegte erweiterte Prüfbereich ist, so ist das Tötungs- und | ||||
46 | Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare nicht signifikant | ||||
47 | erhöht; Schutzmaßnahmen sind insoweit nicht erforderlich. | ||||
48 | (6) Fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen für die in Anlage 1 Abschnitt 1 | ||||
49 | genannten Brutvogelarten sind insbesondere die in Anlage 1 Abschnitt 2 | ||||
50 | genannten Schutzmaßnahmen. Die Anordnung von Schutzmaßnahmen, die die | ||||
51 | Abschaltung von Windenergieanlagen betreffen, gilt unter Berücksichtigung | ||||
52 | weiterer Schutzmaßnahmen auch für andere besonders geschützte Arten als | ||||
53 | unzumutbar, soweit sie den Jahresenergieertrag verringern | ||||
54 | 1. | ||||
55 | um mehr als 8 Prozent bei Standorten mit einem Gütefaktor im Sinne des § 36h | ||||
56 | Absatz 1 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014, das zuletzt | ||||
57 | durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden | ||||
58 | ist, von 90 Prozent oder mehr oder | ||||
59 | 2. | ||||
60 | im Übrigen um mehr als 6 Prozent. | ||||
61 | Die Berechnung nach Satz 2 erfolgt nach Anlage 2. Dabei werden | ||||
62 | Investitionskosten für Schutzmaßnahmen ab 17 000 Euro je Megawatt angerechnet. | ||||
63 | Schutzmaßnahmen, die im Sinne des Satzes 2 als unzumutbar gelten, können auf | ||||
64 | Verlangen des Trägers des Vorhabens angeordnet werden. | ||||
65 | (7) Nisthilfen für kollisionsgefährdete Vogel- und Fledermausarten dürfen in | ||||
66 | einem Umkreis von 1 500 Metern um errichtete Windenergieanlagen sowie | ||||
67 | innerhalb von Gebieten, die in einem Raumordnungsplan oder in einem | ||||
68 | Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung ausgewiesen sind, nicht | ||||
69 | angebracht werden. | ||||
70 | (8) § 45 Absatz 7 gilt im Hinblick auf den Betrieb von Windenergieanlagen mit | ||||
71 | der Maßgabe, dass | ||||
72 | 1. | ||||
73 | der Betrieb von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse | ||||
74 | liegt und der öffentlichen Sicherheit dient, | ||||
75 | 2. | ||||
76 | bei einem Gebiet, das für die Windenergie ausgewiesen ist | ||||
77 | a) | ||||
78 | in einem Raumordnungsplan oder | ||||
79 | b) | ||||
80 | unter Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange in einem | ||||
81 | Flächennutzungsplan, | ||||
82 | Standortalternativen außerhalb dieses Gebietes in der Regel nicht im Sinne des | ||||
83 | § 45 Absatz 7 Satz 2 zumutbar sind, bis gemäß § 5 des | ||||
84 | Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land | ||||
85 | den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des | ||||
86 | Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale | ||||
87 | Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, | ||||
88 | 3. | ||||
89 | bei einem Standort, der nicht in einem Gebiet im Sinne der Nummer 2 | ||||
90 | Buchstabe a oder b liegt, Standortalternativen außerhalb eines Radius von 20 | ||||
91 | Kilometern nicht nach § 45 Absatz 7 Satz 2 zumutbar sind, es sei denn, der | ||||
92 | vorgesehene Standort liegt in einem Natura 2000-Gebiet mit kollisionsgefährdeten | ||||
93 | oder störungsempfindlichen Vogel- oder Fledermausarten, | ||||
94 | 4. | ||||
95 | die Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 2 hinsichtlich des | ||||
96 | Erhaltungszustands vorliegen, wenn sich der Zustand der durch das Vorhaben | ||||
97 | jeweils betroffenen lokalen Population unter Berücksichtigung von Maßnahmen zu | ||||
98 | dessen Sicherung nicht verschlechtert, | ||||
99 | 5. | ||||
100 | die Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 2 hinsichtlich des | ||||
101 | Erhaltungszustands auch dann vorliegen, wenn auf Grundlage einer Beobachtung im | ||||
102 | Sinne des § 6 Absatz 2 zu erwarten ist, dass sich der Zustand der Populationen | ||||
103 | der betreffenden Art in dem betroffenen Land oder auf Bundesebene unter | ||||
104 | Berücksichtigung von Maßnahmen zu dessen Sicherung nicht verschlechtert, | ||||
105 | 6. | ||||
106 | eine Ausnahme von den Verboten des § 44 Absatz 1 zu erteilen ist, wenn die | ||||
107 | Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 1 bis 3 vorliegen. | ||||
108 | (9) Wird eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 bis 3 erteilt, dürfen daneben | ||||
109 | fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen für die in Anlage 1 Abschnitt 1 genannten | ||||
110 | Brutvogelarten, die die Abschaltung von Windenergieanlagen betreffen, unter | ||||
111 | Berücksichtigung weiterer Schutzmaßnahmen auch für andere besonders geschützte | ||||
112 | Arten, nur angeordnet werden, soweit sie den Jahresenergieertrag verringern | ||||
113 | 1. | ||||
114 | um höchstens 6 Prozent bei Standorten mit einem Gütefaktor im Sinne des § | ||||
115 | 36h Absatz 1 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von 90 Prozent oder mehr | ||||
116 | oder | ||||
117 | 2. | ||||
118 | im Übrigen um höchstens 4 Prozent. | ||||
119 | Die Berechnung nach Satz 1 erfolgt nach Anlage 2. Dabei werden | ||||
120 | Investitionskosten für Schutzmaßnahmen ab 17 000 Euro je Megawatt angerechnet. |
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