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Sie können sich § 30 BNatSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).
(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:
(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.
(4) 1Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. 2Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.
(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.
(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.
(7) 1Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. 2Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.
(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.
Gesetzlich geschützte Biotope | Gesetzlich geschützte Biotope | ||||
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t | 1 | Gesetzlich geschützte Biotope | t | 1 | Gesetzlich geschützte Biotope |
Gesetzlich geschützte Biotope | Gesetzlich geschützte Biotope | ||||
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f | 1 | (1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als | f | 1 | (1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als |
2 | Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz). | 2 | Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz). | ||
3 | (2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen | 3 | (2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen | ||
4 | Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten: | 4 | Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer | 6 | natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer | ||
7 | einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen | 7 | einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen | ||
8 | oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen | 8 | oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen | ||
9 | Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, | 9 | Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche | 11 | Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche | ||
12 | Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, | 12 | Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, | 14 | offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, | ||
15 | Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, | 15 | Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, | ||
16 | Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche | 16 | Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche | ||
17 | trockenwarmer Standorte, | 17 | trockenwarmer Standorte, | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, | 19 | Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, | ||
20 | subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, | 20 | subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, | ||
21 | 5. | 21 | 5. | ||
22 | offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie | 22 | offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie | ||
23 | Schneetälchen und Krummholzgebüsche, | 23 | Schneetälchen und Krummholzgebüsche, | ||
24 | 6. | 24 | 6. | ||
25 | Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, | 25 | Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, | ||
26 | Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im | 26 | Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im | ||
27 | Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, | 27 | Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, | ||
28 | sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie | 28 | sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie | ||
n | 29 | artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich. | n | 29 | artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich, |
30 | 7. | ||||
31 | magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie | ||||
32 | 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern. | ||||
30 | Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich | 33 | Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich | ||
31 | geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und | 34 | geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und | ||
32 | Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und | 35 | Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und | ||
n | 33 | naturnahen Stollen. | n | 36 | naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von |
37 | Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen. | ||||
34 | (3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen | 38 | (3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen | ||
35 | werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. | 39 | werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. | ||
36 | (4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von | 40 | (4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von | ||
37 | Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf | 41 | Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf | ||
38 | Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den | 42 | Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den | ||
39 | Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden | 43 | Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden | ||
40 | werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, | 44 | werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, | ||
41 | bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner | 45 | bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner | ||
42 | weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens | 46 | weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens | ||
43 | innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen | 47 | innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen | ||
44 | wird. | 48 | wird. | ||
45 | (5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer | 49 | (5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer | ||
46 | vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur | 50 | vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur | ||
47 | Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die | 51 | Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die | ||
48 | Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen | 52 | Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen | ||
49 | Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden | 53 | Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden | ||
50 | vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen | 54 | vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen | ||
51 | Programmen. | 55 | Programmen. | ||
52 | (6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei | 56 | (6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei | ||
53 | denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder | 57 | denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder | ||
54 | unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung | 58 | unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung | ||
55 | innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung. | 59 | innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung. | ||
56 | (7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die | 60 | (7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die | ||
57 | Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die | 61 | Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die | ||
58 | Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht. | 62 | Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht. | ||
59 | (8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über | 63 | (8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über | ||
t | 60 | Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt. | t | 64 | Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die |
65 | die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben | ||||
66 | unberührt. |
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