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Sie können sich § 24 BNatSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die
(2) 1Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. 2Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.
(3) 1Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen. 2In Nationalparken ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.
(4) Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die
Nationalparke, Nationale Naturmonumente | Nationalparke, Nationale Naturmonumente | ||||
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t | 1 | Nationalparke, Nationale Naturmonumente | t | 1 | Nationalparke, Nationale Naturmonumente |
Nationalparke, Nationale Naturmonumente | Nationalparke, Nationale Naturmonumente | ||||
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f | 1 | (1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu | f | 1 | (1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu |
2 | schützende Gebiete, die | 2 | schützende Gebiete, die | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind, | 4 | großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines | 6 | in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines | ||
7 | Naturschutzgebiets erfüllen und | 7 | Naturschutzgebiets erfüllen und | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht | 9 | sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht | ||
10 | oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen | 10 | oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen | ||
11 | Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen | 11 | Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen | ||
12 | möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik | 12 | möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik | ||
13 | gewährleistet. | 13 | gewährleistet. | ||
14 | (2) Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres | 14 | (2) Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres | ||
15 | Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer | 15 | Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer | ||
16 | natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, | 16 | natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, | ||
17 | sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der | 17 | sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der | ||
18 | naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen. | 18 | naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen. | ||
19 | (3) Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen | 19 | (3) Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen | ||
20 | Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen | 20 | Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen | ||
t | 21 | Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen. In Nationalparken ist die | t | 21 | Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen. § 23 Absatz 3 und 4 gilt in |
22 | Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § | 22 | Nationalparken entsprechend. | ||
23 | 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten. | ||||
24 | (4) Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die | 23 | (4) Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die | ||
25 | 1. | 24 | 1. | ||
26 | aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder | 25 | aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder | ||
27 | landeskundlichen Gründen und | 26 | landeskundlichen Gründen und | ||
28 | 2. | 27 | 2. | ||
29 | wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit | 28 | wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit | ||
30 | von herausragender Bedeutung sind. Nationale Naturmonumente sind wie | 29 | von herausragender Bedeutung sind. Nationale Naturmonumente sind wie | ||
31 | Naturschutzgebiete zu schützen. | 30 | Naturschutzgebiete zu schützen. |
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