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Sie können sich § 23 BNatSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist
(2) 1Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. 2Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.
Naturschutzgebiete | Naturschutzgebiete | ||||
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f | 1 | (1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen | f | 1 | (1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen |
2 | ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in | 2 | ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in | ||
3 | einzelnen Teilen erforderlich ist | 3 | einzelnen Teilen erforderlich ist | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, | 5 | zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, | ||
6 | Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und | 6 | Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und | ||
7 | Pflanzenarten, | 7 | Pflanzenarten, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen | 9 | aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen | ||
10 | oder | 10 | oder | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit. | 12 | wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit. | ||
13 | (2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder | 13 | (2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder | ||
14 | Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer | 14 | Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer | ||
15 | nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen | 15 | nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen | ||
16 | verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der | 16 | verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der | ||
17 | Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. | 17 | Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. | ||
18 | (3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von | 18 | (3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von | ||
19 | Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des | 19 | Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des | ||
20 | Wasserhaushaltsgesetzes verboten. | 20 | Wasserhaushaltsgesetzes verboten. | ||
t | t | 21 | (4) In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches | ||
22 | die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von | ||||
23 | beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten. Von dem Verbot des | ||||
24 | Satzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit | ||||
25 | 1. | ||||
26 | die Schutzzwecke des Gebietes nicht beeinträchtigt werden können oder | ||||
27 | 2. | ||||
28 | dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der | ||||
29 | öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. | ||||
30 | Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des § 41a und einer auf | ||||
31 | Grund von § 54 Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie solche des | ||||
32 | Landesrechts, bleiben unberührt. |
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