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Sie können sich § 11 BNatSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt. 2Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. 3Die Pläne sollen die in § 9 Absatz 3 genannten Angaben enthalten, soweit dies für die Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist. 4Abweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt von Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vorschriften zu deren Rechtsverbindlichkeit bleiben unberührt.
(2) 1Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. 2Grünordnungspläne können aufgestellt werden.
(3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen werden.
(4) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsrahmenplänen oder Landschaftsprogrammen dargestellt, so ersetzen diese die Landschaftspläne.
(5) Die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstellung der Landschaftspläne und Grünordnungspläne sowie deren Durchführung richten sich nach Landesrecht.
Landschaftspläne und Grünordnungspläne | Landschaftspläne und Grünordnungspläne | ||||
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f | 1 | (1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und | f | 1 | (1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und |
2 | Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage | 2 | Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage | ||
3 | der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, | 3 | der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, | ||
4 | für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt. Die | 4 | für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt. Die | ||
5 | Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen | 5 | Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen | ||
6 | Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Pläne sollen | 6 | Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Pläne sollen | ||
7 | die in § 9 Absatz 3 genannten Angaben enthalten, soweit dies für die | 7 | die in § 9 Absatz 3 genannten Angaben enthalten, soweit dies für die | ||
8 | Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse | 8 | Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse | ||
9 | und Maßnahmen erforderlich ist. Abweichende Vorschriften der Länder zum | 9 | und Maßnahmen erforderlich ist. Abweichende Vorschriften der Länder zum | ||
10 | Inhalt von Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vorschriften zu deren | 10 | Inhalt von Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vorschriften zu deren | ||
11 | Rechtsverbindlichkeit bleiben unberührt. | 11 | Rechtsverbindlichkeit bleiben unberührt. | ||
n | 12 | (2) Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick | n | 12 | (2) Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf |
13 | auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 | 13 | Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 | ||
14 | erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und | 14 | erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und | ||
15 | Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. | 15 | Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. | ||
n | 16 | Grünordnungspläne können aufgestellt werden. | n | ||
17 | (3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, | 16 | (3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, | ||
18 | Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind | 17 | Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind | ||
19 | in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und | 18 | in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und | ||
20 | können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des | 19 | können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des | ||
21 | Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen werden. | 20 | Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen werden. | ||
n | n | 21 | (4) Landschaftspläne sind mindestens alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob | ||
22 | und in welchem Umfang mit Blick auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Kriterien | ||||
23 | eine Fortschreibung erforderlich ist. | ||||
22 | (4) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die örtlichen | 24 | (5) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die örtlichen | ||
23 | Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in | 25 | Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in | ||
24 | Landschaftsrahmenplänen oder Landschaftsprogrammen dargestellt, so ersetzen | 26 | Landschaftsrahmenplänen oder Landschaftsprogrammen dargestellt, so ersetzen | ||
25 | diese die Landschaftspläne. | 27 | diese die Landschaftspläne. | ||
t | 26 | (5) Die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstellung der Landschaftspläne | t | 28 | (6) Grünordnungspläne können aufgestellt werden. Insbesondere können sie |
27 | und Grünordnungspläne sowie deren Durchführung richten sich nach Landesrecht. | 29 | aufgestellt werden zur | ||
30 | 1. | ||||
31 | Freiraumsicherung und -pflege einschließlich der Gestaltung des Ortsbildes | ||||
32 | sowie Entwicklung der grünen Infrastruktur in Wohn-, Gewerbe- und sonstigen | ||||
33 | baulich genutzten Gebieten, | ||||
34 | 2. | ||||
35 | Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Parks und anderen Grünanlagen, | ||||
36 | Gewässern mit ihren Uferbereichen, urbanen Wäldern oder anderen größeren | ||||
37 | Freiräumen mit besonderer Bedeutung für die siedlungsbezogene Erholung sowie des | ||||
38 | unmittelbaren Stadt- bzw. Ortsrandes, | ||||
39 | 3. | ||||
40 | Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Teilräumen bestimmter | ||||
41 | Kulturlandschaften mit ihren jeweiligen Kulturlandschaftselementen sowie von | ||||
42 | Bereichen mit einer besonderen Bedeutung für die Erholung in der freien | ||||
43 | Landschaft. | ||||
44 | Besteht ein Landschaftsplan, so sind Grünordnungspläne aus diesem zu | ||||
45 | entwickeln. | ||||
46 | (7) Die Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden | ||||
47 | eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die | ||||
48 | Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstellung und Durchführung nach | ||||
49 | Landesrecht. |
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