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Sie können sich § 9 BNatSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.
(2) 1Inhalte der Landschaftsplanung sind die Darstellung und Begründung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen. 2Darstellung und Begründung erfolgen nach Maßgabe der §§ 10 und 11 in Landschaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen, Landschaftsplänen sowie Grünordnungsplänen.
(3) Die Pläne sollen Angaben enthalten über
(4) 1Die Landschaftsplanung ist fortzuschreiben, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. 2Die Fortschreibung kann als sachlicher oder räumlicher Teilplan erfolgen, sofern die Umstände, die die Fortschreibung begründen, sachlich oder räumlich begrenzt sind.
(5) 1In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen. 2Insbesondere sind die Inhalte der Landschaftsplanung für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne des § 34 Absatz 1 dieses Gesetzes sowie bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme im Sinne der §§ 45h und 82 des Wasserhaushaltsgesetzes heranzuziehen. 3Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.
Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | ||||
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t | 1 | Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von | t | 1 | Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von |
2 | Rechtsverordnungen | 2 | Rechtsverordnungen |
Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und | f | 1 | (1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und |
2 | der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und | 2 | der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und | ||
3 | die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die | 3 | die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die | ||
4 | Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf | 4 | Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf | ||
5 | Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können. | 5 | Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können. | ||
6 | (2) Inhalte der Landschaftsplanung sind die Darstellung und Begründung der | 6 | (2) Inhalte der Landschaftsplanung sind die Darstellung und Begründung der | ||
7 | konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der | 7 | konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der | ||
8 | ihrer Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen. Darstellung | 8 | ihrer Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen. Darstellung | ||
9 | und Begründung erfolgen nach Maßgabe der §§ 10 und 11 in | 9 | und Begründung erfolgen nach Maßgabe der §§ 10 und 11 in | ||
10 | Landschaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen, Landschaftsplänen sowie | 10 | Landschaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen, Landschaftsplänen sowie | ||
11 | Grünordnungsplänen. | 11 | Grünordnungsplänen. | ||
12 | (3) Die Pläne sollen Angaben enthalten über | 12 | (3) Die Pläne sollen Angaben enthalten über | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft, | 14 | den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | die konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, | 16 | die konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
18 | die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und | 18 | die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und | ||
19 | Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele einschließlich der sich daraus ergebenden | 19 | Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele einschließlich der sich daraus ergebenden | ||
20 | Konflikte, | 20 | Konflikte, | ||
21 | 4. | 21 | 4. | ||
22 | die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des | 22 | die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des | ||
23 | Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere | 23 | Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere | ||
24 | a) | 24 | a) | ||
25 | zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur | 25 | zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur | ||
26 | und Landschaft, | 26 | und Landschaft, | ||
27 | b) | 27 | b) | ||
28 | zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Kapitels 4 | 28 | zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Kapitels 4 | ||
29 | sowie der Biotope, Lebensgemeinschaften und Lebensstätten der Tiere und Pflanzen | 29 | sowie der Biotope, Lebensgemeinschaften und Lebensstätten der Tiere und Pflanzen | ||
30 | wild lebender Arten, | 30 | wild lebender Arten, | ||
31 | c) | 31 | c) | ||
32 | auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen | 32 | auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen | ||
33 | Entwicklungsmöglichkeit für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der | 33 | Entwicklungsmöglichkeit für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der | ||
34 | Landschaftspflege, insbesondere zur Kompensation von Eingriffen in Natur und | 34 | Landschaftspflege, insbesondere zur Kompensation von Eingriffen in Natur und | ||
35 | Landschaft sowie zum Einsatz natur- und landschaftsbezogener Fördermittel | 35 | Landschaft sowie zum Einsatz natur- und landschaftsbezogener Fördermittel | ||
36 | besonders geeignet sind, | 36 | besonders geeignet sind, | ||
37 | d) | 37 | d) | ||
38 | zum Aufbau und Schutz eines Biotopverbunds, der Biotopvernetzung und des | 38 | zum Aufbau und Schutz eines Biotopverbunds, der Biotopvernetzung und des | ||
39 | Netzes „Natura 2000“, | 39 | Netzes „Natura 2000“, | ||
40 | e) | 40 | e) | ||
41 | zum Schutz, zur Qualitätsverbesserung und zur Regeneration von Böden, | 41 | zum Schutz, zur Qualitätsverbesserung und zur Regeneration von Böden, | ||
42 | Gewässern, Luft und Klima, | 42 | Gewässern, Luft und Klima, | ||
43 | f) | 43 | f) | ||
44 | zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des | 44 | zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des | ||
45 | Erholungswertes von Natur und Landschaft, | 45 | Erholungswertes von Natur und Landschaft, | ||
46 | g) | 46 | g) | ||
47 | zur Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen im besiedelten und | 47 | zur Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen im besiedelten und | ||
t | 48 | unbesiedelten Bereich. | t | 48 | unbesiedelten Bereich, |
49 | h) | ||||
50 | zur Sicherung und Förderung der biologischen Vielfalt im Planungsraum | ||||
51 | einschließlich ihrer Bedeutung für das Naturerlebnis. | ||||
49 | Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Landschaftsplanung für die | 52 | Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Landschaftsplanung für die | ||
50 | Raumordnungspläne und Bauleitpläne ist Rücksicht zu nehmen. Das | 53 | Raumordnungspläne und Bauleitpläne ist Rücksicht zu nehmen. Das | ||
51 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird | 54 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird | ||
52 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die | 55 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die | ||
53 | Darstellung der Inhalte zu verwendenden Planzeichen zu regeln. | 56 | Darstellung der Inhalte zu verwendenden Planzeichen zu regeln. | ||
54 | (4) Die Landschaftsplanung ist fortzuschreiben, sobald und soweit dies im | 57 | (4) Die Landschaftsplanung ist fortzuschreiben, sobald und soweit dies im | ||
55 | Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer | 58 | Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer | ||
56 | 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und | 59 | 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und | ||
57 | Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Die | 60 | Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Die | ||
58 | Fortschreibung kann als sachlicher oder räumlicher Teilplan erfolgen, | 61 | Fortschreibung kann als sachlicher oder räumlicher Teilplan erfolgen, | ||
59 | sofern die Umstände, die die Fortschreibung begründen, sachlich oder räumlich | 62 | sofern die Umstände, die die Fortschreibung begründen, sachlich oder räumlich | ||
60 | begrenzt sind. | 63 | begrenzt sind. | ||
61 | (5) In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte der | 64 | (5) In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte der | ||
62 | Landschaftsplanung zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Inhalte der | 65 | Landschaftsplanung zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Inhalte der | ||
63 | Landschaftsplanung für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der | 66 | Landschaftsplanung für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der | ||
64 | Verträglichkeit im Sinne des § 34 Absatz 1 dieses Gesetzes sowie bei der | 67 | Verträglichkeit im Sinne des § 34 Absatz 1 dieses Gesetzes sowie bei der | ||
65 | Aufstellung der Maßnahmenprogramme im Sinne der §§ 45h und 82 des | 68 | Aufstellung der Maßnahmenprogramme im Sinne der §§ 45h und 82 des | ||
66 | Wasserhaushaltsgesetzes heranzuziehen. Soweit den Inhalten der | 69 | Wasserhaushaltsgesetzes heranzuziehen. Soweit den Inhalten der | ||
67 | Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, | 70 | Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, | ||
68 | ist dies zu begründen. | 71 | ist dies zu begründen. |
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