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(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass
(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere
(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere
(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere
(5) 1Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. 2Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. 3Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. 4Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.
(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Parkanlagen, großflächige Grünanlagen und Grünzüge, Wälder und Waldränder, Bäume und Gehölzstrukturen, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer, Naturerfahrungsräume sowie gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, neu zu schaffen.
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege | Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege | ||||
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t | 1 | Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege | t | 1 | Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege |
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege | Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege | ||||
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f | 1 | (1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage | f | 1 | (1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage |
2 | für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen | 2 | für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen | ||
3 | Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der | 3 | Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der | ||
4 | nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass | 4 | nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die biologische Vielfalt, | 6 | die biologische Vielfalt, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der | 8 | die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der | ||
9 | Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie | 9 | Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und | 11 | die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und | ||
12 | Landschaft | 12 | Landschaft | ||
13 | auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung | 13 | auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung | ||
14 | und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft | 14 | und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft | ||
15 | (allgemeiner Grundsatz). | 15 | (allgemeiner Grundsatz). | ||
16 | (2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem | 16 | (2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem | ||
17 | jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere | 17 | jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich | 19 | lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich | ||
20 | ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen | 20 | ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen | ||
21 | sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen, | 21 | sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen, | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten | 23 | Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten | ||
24 | entgegenzuwirken, | 24 | entgegenzuwirken, | ||
25 | 3. | 25 | 3. | ||
26 | Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen | 26 | Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen | ||
27 | Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte | 27 | Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte | ||
28 | Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben. | 28 | Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben. | ||
29 | (3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des | 29 | (3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des | ||
30 | Naturhaushalts sind insbesondere | 30 | Naturhaushalts sind insbesondere | ||
31 | 1. | 31 | 1. | ||
32 | die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die | 32 | die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die | ||
33 | prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie | 33 | prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie | ||
34 | landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, | 34 | landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, | ||
35 | sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so | 35 | sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so | ||
36 | genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen, | 36 | genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen, | ||
37 | 2. | 37 | 2. | ||
38 | Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen | 38 | Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen | ||
39 | können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, | 39 | können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, | ||
40 | soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen | 40 | soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen | ||
41 | Entwicklung zu überlassen, | 41 | Entwicklung zu überlassen, | ||
42 | 3. | 42 | 3. | ||
43 | Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre | 43 | Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre | ||
44 | natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt | 44 | natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt | ||
45 | insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, | 45 | insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, | ||
46 | Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche | 46 | Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche | ||
47 | oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz | 47 | oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz | ||
48 | sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch | 48 | sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch | ||
49 | Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen, | 49 | Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen, | ||
50 | 4. | 50 | 4. | ||
51 | Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der | 51 | Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der | ||
52 | Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger | 52 | Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger | ||
53 | lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und | 53 | lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und | ||
n | 54 | Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen; dem Aufbau einer | n | 54 | Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten |
55 | nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung | 55 | Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch | ||
56 | erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu, | 56 | zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu, | ||
57 | 5. | 57 | 5. | ||
58 | wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre | 58 | wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre | ||
59 | Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im | 59 | Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im | ||
n | 60 | Naturhaushalt zu erhalten, | n | 60 | Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, |
61 | zu erhalten, | ||||
61 | 6. | 62 | 6. | ||
62 | der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten | 63 | der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten | ||
63 | Flächen Raum und Zeit zu geben. | 64 | Flächen Raum und Zeit zu geben. | ||
64 | (4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des | 65 | (4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des | ||
65 | Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere | 66 | Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere | ||
66 | 1. | 67 | 1. | ||
67 | Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit | 68 | Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit | ||
68 | ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und | 69 | ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und | ||
69 | sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren, | 70 | sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren, | ||
70 | 2. | 71 | 2. | ||
n | n | 72 | Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und | ||
73 | Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und | ||||
74 | Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln, | ||||
75 | 3. | ||||
71 | zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit | 76 | zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit | ||
72 | und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich | 77 | und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich | ||
n | 73 | zu schützen und zugänglich zu machen. | n | 78 | sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen. |
74 | (5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor | 79 | (5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor | ||
75 | weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits | 80 | weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits | ||
76 | bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und | 81 | bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und | ||
n | 77 | unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, | n | 82 | unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer |
78 | hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. | 83 | Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der | ||
84 | Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der | ||||
85 | Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, | ||||
79 | Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht | 86 | Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, | ||
80 | geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die | 87 | gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die | ||
81 | Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts | 88 | Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts | ||
82 | vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und | 89 | vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und | ||
83 | bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind | 90 | bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind | ||
84 | dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller | 91 | dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller | ||
85 | Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und | 92 | Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und | ||
86 | Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, | 93 | Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, | ||
87 | Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung | 94 | Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung | ||
88 | auszugleichen oder zu mindern. | 95 | auszugleichen oder zu mindern. | ||
89 | (6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer | 96 | (6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer | ||
t | 90 | Bestandteile, wie Parkanlagen, großflächige Grünanlagen und Grünzüge, Wälder | t | 97 | Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige |
91 | und Waldränder, Bäume und Gehölzstrukturen, Fluss- und Bachläufe mit ihren | 98 | Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich | ||
92 | Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer, Naturerfahrungsräume sowie | 99 | Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, | ||
93 | gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, sind zu erhalten und dort, | 100 | stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich | ||
94 | wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, neu zu schaffen. | 101 | genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, | ||
102 | Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen | ||||
103 | und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten | ||||
104 | und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität | ||||
105 | vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln. | ||||
106 | (7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch | ||||
107 | Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege | ||||
108 | oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen | ||||
109 | begrenzten Zeitraum verbessern. |
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