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Sie können sich § 19 BNatSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. 2Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.
(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in
(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die
(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.
(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei
Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen | Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen | ||||
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t | 1 | Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen | t | 1 | Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen |
Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen | Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen | ||||
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f | 1 | (1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des | f | 1 | (1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des |
2 | Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige | 2 | Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige | ||
3 | Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen | 3 | Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen | ||
4 | Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz | 4 | Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz | ||
5 | 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen | 5 | 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen | ||
6 | von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde | 6 | von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde | ||
7 | nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche | 7 | nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche | ||
8 | Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines | 8 | Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines | ||
9 | Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder | 9 | Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder | ||
10 | zulässig sind. | 10 | zulässig sind. | ||
11 | (2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in | 11 | (2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder | 13 | Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG | 15 | den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG | ||
16 | aufgeführt sind. | 16 | aufgeführt sind. | ||
17 | (3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die | 17 | (3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der | 19 | Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der | ||
20 | Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt | 20 | Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt | ||
21 | sind, | 21 | sind, | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie | 23 | natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie | ||
24 | 3. | 24 | 3. | ||
25 | Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG | 25 | Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG | ||
26 | aufgeführten Arten. | 26 | aufgeführten Arten. | ||
27 | (4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine | 27 | (4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine | ||
28 | Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so | 28 | Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so | ||
29 | trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der | 29 | trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der | ||
30 | Richtlinie 2004/35/EG. | 30 | Richtlinie 2004/35/EG. | ||
31 | (5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den | 31 | (5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den | ||
32 | Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der | 32 | Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der | ||
33 | Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in | 33 | Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in | ||
34 | der Regel nicht vor bei | 34 | der Regel nicht vor bei | ||
35 | 1. | 35 | 1. | ||
36 | nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen | 36 | nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen | ||
37 | Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als | 37 | Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als | ||
38 | normal gelten, | 38 | normal gelten, | ||
39 | 2. | 39 | 2. | ||
40 | nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind | 40 | nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind | ||
t | 41 | oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der | t | 41 | oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen |
42 | betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den | 42 | Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den | ||
43 | Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als normal anzusehen ist oder der | 43 | Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren | ||
44 | früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber | 44 | Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht, | ||
45 | entspricht, | ||||
46 | 3. | 45 | 3. | ||
47 | einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne | 46 | einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne | ||
48 | äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der | 47 | äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der | ||
49 | Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der | 48 | Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der | ||
50 | betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im | 49 | betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im | ||
51 | Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist. | 50 | Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist. |
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