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Sie können sich § 22 BNatSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. 2Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. 3Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.
(2) 1Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft richten sich nach Landesrecht. 2Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.
(3) 1Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. 2Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. 3In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. 4Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. 5Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. 2Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.
(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft | Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft | ||||
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t | 1 | Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft | t | 1 | Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft |
Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft | Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft | ||||
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f | 1 | (1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt | f | 1 | (1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt |
2 | durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den | 2 | durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den | ||
3 | Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und | 3 | Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und | ||
4 | Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und | 4 | Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und | ||
5 | Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen | 5 | Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen | ||
6 | hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem | 6 | hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem | ||
7 | jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch | 7 | jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch | ||
8 | die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden. | 8 | die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden. | ||
t | t | 9 | (2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten | ||
9 | (2) Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von | 10 | sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- | ||
10 | Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die | 11 | und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung | ||
11 | Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und | 12 | bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach | ||
12 | Landschaft richten sich nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann | 13 | Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend | ||
13 | auch länderübergreifend erfolgen. | 14 | erfolgen. | ||
15 | (2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die | ||||
16 | 1. | ||||
17 | durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und | ||||
18 | 2. | ||||
19 | mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des | ||||
20 | Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne | ||||
21 | und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine | ||||
22 | danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde, | ||||
23 | gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer | ||||
24 | Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und | ||||
25 | solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur | ||||
26 | Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG | ||||
27 | erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens | ||||
28 | unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, | ||||
29 | sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür | ||||
30 | ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen | ||||
31 | nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses | ||||
32 | Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder | ||||
33 | entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, | ||||
34 | innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen | ||||
35 | nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des | ||||
36 | Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der | ||||
37 | zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der | ||||
38 | Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind | ||||
39 | die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 | ||||
40 | innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den | ||||
41 | Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen | ||||
42 | nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht | ||||
43 | nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft. | ||||
44 | (2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur | ||||
45 | Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 | ||||
46 | und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden | ||||
47 | Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von | ||||
48 | Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 | ||||
49 | Satz 2 bleiben gültig. | ||||
14 | (3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können | 50 | (3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können | ||
15 | für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, | 51 | für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, | ||
16 | wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der | 52 | wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der | ||
17 | beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung | 53 | beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung | ||
18 | kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei | 54 | kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei | ||
19 | Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von | 55 | Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von | ||
20 | Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der | 56 | Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der | ||
21 | Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand | 57 | Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand | ||
22 | nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder | 58 | nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder | ||
23 | teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in | 59 | teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in | ||
24 | vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend. | 60 | vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend. | ||
25 | (4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu | 61 | (4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu | ||
26 | kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht. | 62 | kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht. | ||
27 | (5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument | 63 | (5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument | ||
28 | einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für | 64 | einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für | ||
29 | Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für | 65 | Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für | ||
30 | Verkehr und digitale Infrastruktur. | 66 | Verkehr und digitale Infrastruktur. |
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