f | (1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt | f | (1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt |
| durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den | | durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den |
| Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und | | Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und |
| Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und | | Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und |
| Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen | | Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen |
| hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem | | hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem |
| jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch | | jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch |
| die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden. | | die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden. |
t | | t | (2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten |
| (2) Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von | | sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- |
| Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die | | und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung |
| Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und | | bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach |
| Landschaft richten sich nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann | | Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend |
| auch länderübergreifend erfolgen. | | erfolgen. |
| | | (2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die |
| | | 1. |
| | | durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und |
| | | 2. |
| | | mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des |
| | | Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne |
| | | und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine |
| | | danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde, |
| | | gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer |
| | | Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und |
| | | solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur |
| | | Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG |
| | | erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens |
| | | unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, |
| | | sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür |
| | | ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen |
| | | nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses |
| | | Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder |
| | | entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, |
| | | innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen |
| | | nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des |
| | | Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der |
| | | zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der |
| | | Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind |
| | | die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 |
| | | innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den |
| | | Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen |
| | | nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht |
| | | nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft. |
| | | (2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur |
| | | Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 |
| | | und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden |
| | | Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von |
| | | Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 |
| | | Satz 2 bleiben gültig. |
| (3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können | | (3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können |
| für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, | | für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, |
| wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der | | wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der |
| beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung | | beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung |
| kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei | | kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei |
| Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von | | Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von |
| Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der | | Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der |
| Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand | | Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand |
| nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder | | nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder |
| teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in | | teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in |
| vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend. | | vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend. |
| (4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu | | (4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu |
| kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht. | | kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht. |
| (5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument | | (5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument |
| einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für | | einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für |
| Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für | | Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für |
| Verkehr und digitale Infrastruktur. | | Verkehr und digitale Infrastruktur. |