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Managementmaßnahmen | Managementmaßnahmen | ||||
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f | 1 | (1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden legen | f | 1 | (1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden legen |
2 | nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 | 2 | nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 | ||
3 | Managementmaßnahmen fest. Sie stimmen die Maßnahmen nach Satz 1 sowohl | 3 | Managementmaßnahmen fest. Sie stimmen die Maßnahmen nach Satz 1 sowohl | ||
4 | untereinander als auch, soweit erforderlich, mit den zuständigen Behörden | 4 | untereinander als auch, soweit erforderlich, mit den zuständigen Behörden | ||
5 | anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab. Die Abstimmung mit | 5 | anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab. Die Abstimmung mit | ||
6 | Behörden anderer Mitgliedstaaten erfolgt im Benehmen mit dem Bundesministerium | 6 | Behörden anderer Mitgliedstaaten erfolgt im Benehmen mit dem Bundesministerium | ||
t | 7 | für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. | t | 7 | für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. |
8 | (2) Soweit die Managementmaßnahmen invasive und entweder dem Jagdrecht | 8 | (2) Soweit die Managementmaßnahmen invasive und entweder dem Jagdrecht | ||
9 | unterliegende oder andere Arten betreffen, bei denen die Maßnahmen im Rahmen | 9 | unterliegende oder andere Arten betreffen, bei denen die Maßnahmen im Rahmen | ||
10 | des Jagdschutzes durchgeführt werden können, werden sie im Einvernehmen mit | 10 | des Jagdschutzes durchgeführt werden können, werden sie im Einvernehmen mit | ||
11 | den nach Landesrecht für Jagd zuständigen Behörden unbeschadet des | 11 | den nach Landesrecht für Jagd zuständigen Behörden unbeschadet des | ||
12 | fortbestehenden Jagdrechts nach den §§ 1, 2 und 23 des Bundesjagdgesetzes | 12 | fortbestehenden Jagdrechts nach den §§ 1, 2 und 23 des Bundesjagdgesetzes | ||
13 | festgelegt; soweit dem Fischereirecht unterliegende invasive Arten betroffen | 13 | festgelegt; soweit dem Fischereirecht unterliegende invasive Arten betroffen | ||
14 | sind, im Einvernehmen mit den nach Landesrecht für Fischerei zuständigen | 14 | sind, im Einvernehmen mit den nach Landesrecht für Fischerei zuständigen | ||
15 | Behörden. | 15 | Behörden. |
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