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Schutzgebiete | Schutzgebiete | ||||
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f | 1 | (1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 | f | 1 | (1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 |
2 | Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie | 2 | Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie | ||
3 | 2009/147/EG zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten | 3 | 2009/147/EG zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten | ||
4 | Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit dem Bundesministerium für | 4 | Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit dem Bundesministerium für | ||
t | 5 | Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit her. Dieses beteiligt die | t | 5 | Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit her. Dieses beteiligt die |
6 | anderen fachlich betroffenen Bundesministerien und benennt die ausgewählten | 6 | anderen fachlich betroffenen Bundesministerien und benennt die ausgewählten | ||
7 | Gebiete der Kommission. Es übermittelt der Kommission gleichzeitig | 7 | Gebiete der Kommission. Es übermittelt der Kommission gleichzeitig | ||
8 | Schätzungen über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur | 8 | Schätzungen über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur | ||
9 | Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG | 9 | Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG | ||
10 | einschließlich der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs insbesondere für die | 10 | einschließlich der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs insbesondere für die | ||
11 | Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist. | 11 | Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist. | ||
12 | (2) Die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie | 12 | (2) Die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie | ||
13 | 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete sind nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 | 13 | 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete sind nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 | ||
14 | dieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie | 14 | dieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie | ||
15 | 2009/147/EG benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu | 15 | 2009/147/EG benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu | ||
16 | geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 zu | 16 | geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 zu | ||
17 | erklären. | 17 | erklären. | ||
18 | (3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den | 18 | (3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den | ||
19 | jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es | 19 | jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es | ||
20 | soll dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder | 20 | soll dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder | ||
21 | prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote | 21 | prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote | ||
22 | sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den | 22 | sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den | ||
23 | Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weiter | 23 | Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weiter | ||
24 | gehende Schutzvorschriften bleiben unberührt. | 24 | gehende Schutzvorschriften bleiben unberührt. | ||
25 | (4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben, | 25 | (4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben, | ||
26 | soweit nach anderen Rechtsvorschriften einschließlich dieses Gesetzes und | 26 | soweit nach anderen Rechtsvorschriften einschließlich dieses Gesetzes und | ||
27 | gebietsbezogener Bestimmungen des Landesrechts, nach Verwaltungsvorschriften, | 27 | gebietsbezogener Bestimmungen des Landesrechts, nach Verwaltungsvorschriften, | ||
28 | durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers | 28 | durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers | ||
29 | oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet | 29 | oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet | ||
30 | ist. | 30 | ist. | ||
31 | (5) Für Natura 2000-Gebiete können Bewirtschaftungspläne selbständig oder als | 31 | (5) Für Natura 2000-Gebiete können Bewirtschaftungspläne selbständig oder als | ||
32 | Bestandteil anderer Pläne aufgestellt werden. | 32 | Bestandteil anderer Pläne aufgestellt werden. | ||
33 | (6) Die Auswahl und die Erklärung von Gebieten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 | 33 | (6) Die Auswahl und die Erklärung von Gebieten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 | ||
34 | und des Absatzes 2 im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone | 34 | und des Absatzes 2 im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone | ||
35 | und des Festlandsockels zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im | 35 | und des Festlandsockels zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im | ||
36 | Sinne des § 20 Absatz 2 richten sich nach § 57. | 36 | Sinne des § 20 Absatz 2 richten sich nach § 57. |
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