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Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft | Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft | ||||
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t | 1 | Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft | t | 1 | Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft |
Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft | Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft | ||||
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f | 1 | (1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt | f | 1 | (1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt |
2 | durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den | 2 | durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den | ||
3 | Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und | 3 | Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und | ||
4 | Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und | 4 | Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und | ||
5 | Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen | 5 | Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen | ||
6 | hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem | 6 | hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem | ||
7 | jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch | 7 | jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch | ||
8 | die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden. | 8 | die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden. | ||
9 | (2) Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von | 9 | (2) Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von | ||
10 | Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die | 10 | Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die | ||
11 | Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und | 11 | Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und | ||
12 | Landschaft richten sich nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann | 12 | Landschaft richten sich nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann | ||
13 | auch länderübergreifend erfolgen. | 13 | auch länderübergreifend erfolgen. | ||
14 | (3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können | 14 | (3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können | ||
15 | für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, | 15 | für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, | ||
16 | wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der | 16 | wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der | ||
17 | beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung | 17 | beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung | ||
18 | kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei | 18 | kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei | ||
19 | Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von | 19 | Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von | ||
20 | Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der | 20 | Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der | ||
21 | Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand | 21 | Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand | ||
22 | nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder | 22 | nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder | ||
23 | teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in | 23 | teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in | ||
24 | vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend. | 24 | vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend. | ||
25 | (4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu | 25 | (4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu | ||
26 | kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht. | 26 | kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht. | ||
27 | (5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument | 27 | (5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument | ||
28 | einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für | 28 | einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für | ||
t | 29 | Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für | t | 29 | Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für |
30 | Verkehr und digitale Infrastruktur. | 30 | Verkehr und digitale Infrastruktur. |
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