f | (1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt | f | (1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt |
| durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den | | durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den |
| Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und | | Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und |
| Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und | | Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und |
| Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen | | Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen |
| hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem | | hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem |
| jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch | | jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch |
| die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden. | | die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden. |
| (2) Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von | | (2) Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von |
| Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die | | Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die |
| Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und | | Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und |
| Landschaft richten sich nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann | | Landschaft richten sich nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann |
| auch länderübergreifend erfolgen. | | auch länderübergreifend erfolgen. |
| (3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können | | (3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können |
| für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, | | für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, |
| wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der | | wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der |
| beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung | | beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung |
| kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei | | kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei |
| Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von | | Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von |
| Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der | | Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der |
| Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand | | Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand |
| nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder | | nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder |
| teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in | | teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in |
| vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend. | | vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend. |
| (4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu | | (4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu |
| kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht. | | kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht. |
| (5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument | | (5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument |
| einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für | | einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für |
t | Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für | t | Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für |
| Verkehr und digitale Infrastruktur. | | Verkehr und digitale Infrastruktur. |