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Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | ||||
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t | 1 | Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass | t | 1 | Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass |
2 | von Rechtsverordnungen | 2 | von Rechtsverordnungen |
Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | ||||
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f | 1 | (1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare | f | 1 | (1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare |
2 | Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen | 2 | Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen | ||
3 | sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem | 3 | sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem | ||
4 | Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren | 4 | Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren | ||
5 | Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit | 5 | Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit | ||
6 | Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu | 6 | Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu | ||
7 | begründen. | 7 | begründen. | ||
8 | (2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen | 8 | (2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen | ||
9 | durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen | 9 | durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen | ||
10 | (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist | 10 | (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist | ||
11 | eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des | 11 | eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des | ||
12 | Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das | 12 | Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das | ||
13 | Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. | 13 | Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. | ||
14 | Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten | 14 | Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten | ||
15 | Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger | 15 | Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger | ||
16 | Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu | 16 | Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu | ||
17 | gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und | 17 | gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und | ||
18 | Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 | 18 | Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 | ||
19 | bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § | 19 | bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § | ||
20 | 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in | 20 | 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in | ||
21 | Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der | 21 | Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der | ||
22 | Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht | 22 | Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht | ||
23 | entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und | 23 | entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und | ||
24 | Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu | 24 | Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu | ||
25 | berücksichtigen. | 25 | berücksichtigen. | ||
26 | (3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten | 26 | (3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten | ||
27 | Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange | 27 | Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange | ||
28 | Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung | 28 | Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung | ||
29 | besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es | 29 | besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es | ||
30 | ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen | 30 | ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen | ||
31 | zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder | 31 | zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder | ||
32 | durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung | 32 | durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung | ||
33 | des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um | 33 | des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um | ||
34 | möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden. | 34 | möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden. | ||
35 | (4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen | 35 | (4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen | ||
36 | Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der | 36 | Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der | ||
37 | Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid | 37 | Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid | ||
38 | festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung | 38 | festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung | ||
39 | der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen | 39 | der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen | ||
40 | Rechtsnachfolger. | 40 | Rechtsnachfolger. | ||
41 | (5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die | 41 | (5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die | ||
42 | Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist | 42 | Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist | ||
43 | auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der | 43 | auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der | ||
44 | Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft | 44 | Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft | ||
45 | anderen Belangen im Range vorgehen. | 45 | anderen Belangen im Range vorgehen. | ||
46 | (6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl | 46 | (6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl | ||
47 | die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist | 47 | die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist | ||
48 | auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu | 48 | auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu | ||
49 | leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten | 49 | leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten | ||
50 | der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der | 50 | der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der | ||
51 | erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung | 51 | erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung | ||
52 | sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen | 52 | sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen | ||
53 | Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die | 53 | Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die | ||
54 | Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der | 54 | Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der | ||
55 | dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von | 55 | dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von | ||
56 | der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von | 56 | der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von | ||
57 | einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs | 57 | einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs | ||
58 | festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu | 58 | festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu | ||
59 | leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; | 59 | leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; | ||
60 | in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die | 60 | in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die | ||
61 | Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der | 61 | Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der | ||
62 | Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die | 62 | Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die | ||
63 | nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. | 63 | nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. | ||
n | 64 | (7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit | n | 64 | (7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird |
65 | wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und | 65 | ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und | ||
66 | Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | 66 | Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | ||
67 | und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung | 67 | und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung | ||
68 | mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu | 68 | mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu | ||
69 | regeln, insbesondere | 69 | regeln, insbesondere | ||
70 | 1. | 70 | 1. | ||
71 | zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich | 71 | zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich | ||
72 | Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur | 72 | Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur | ||
73 | Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, | 73 | Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, | ||
74 | insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten, | 74 | insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten, | ||
75 | 2. | 75 | 2. | ||
76 | die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung. | 76 | die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung. | ||
t | 77 | Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und | t | 77 | Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare |
78 | Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich | 78 | Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das | ||
79 | das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den | 79 | Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den | ||
80 | vorstehenden Absätzen nicht widerspricht. | 80 | vorstehenden Absätzen nicht widerspricht. | ||
81 | (8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | 81 | (8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | ||
82 | wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und | 82 | wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und | ||
83 | Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | 83 | Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | ||
84 | und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung | 84 | und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung | ||
85 | ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von | 85 | ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von | ||
86 | Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von | 86 | Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von | ||
87 | Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und | 87 | Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und | ||
88 | Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, | 88 | Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, | ||
89 | insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften | 89 | insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften | ||
90 | oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die | 90 | oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die | ||
91 | Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie | 91 | Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie | ||
92 | kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der | 92 | kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der | ||
93 | Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz | 93 | Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz | ||
94 | und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, | 94 | und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, | ||
95 | Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der | 95 | Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der | ||
96 | Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach | 96 | Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach | ||
97 | Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit | 97 | Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit | ||
98 | ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium | 98 | ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium | ||
99 | für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. | 99 | für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. | ||
100 | Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. | 100 | Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. |
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