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Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | ||||
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t | 1 | Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von | t | 1 | Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von |
2 | Rechtsverordnungen | 2 | Rechtsverordnungen |
Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und | f | 1 | (1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und |
2 | der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und | 2 | der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und | ||
3 | die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die | 3 | die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die | ||
4 | Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf | 4 | Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf | ||
5 | Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können. | 5 | Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können. | ||
6 | (2) Inhalte der Landschaftsplanung sind die Darstellung und Begründung der | 6 | (2) Inhalte der Landschaftsplanung sind die Darstellung und Begründung der | ||
7 | konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der | 7 | konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der | ||
8 | ihrer Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen. Darstellung | 8 | ihrer Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen. Darstellung | ||
9 | und Begründung erfolgen nach Maßgabe der §§ 10 und 11 in | 9 | und Begründung erfolgen nach Maßgabe der §§ 10 und 11 in | ||
10 | Landschaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen, Landschaftsplänen sowie | 10 | Landschaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen, Landschaftsplänen sowie | ||
11 | Grünordnungsplänen. | 11 | Grünordnungsplänen. | ||
12 | (3) Die Pläne sollen Angaben enthalten über | 12 | (3) Die Pläne sollen Angaben enthalten über | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft, | 14 | den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | die konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, | 16 | die konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
18 | die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und | 18 | die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und | ||
19 | Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele einschließlich der sich daraus ergebenden | 19 | Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele einschließlich der sich daraus ergebenden | ||
20 | Konflikte, | 20 | Konflikte, | ||
21 | 4. | 21 | 4. | ||
22 | die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des | 22 | die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des | ||
23 | Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere | 23 | Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere | ||
24 | a) | 24 | a) | ||
25 | zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur | 25 | zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur | ||
26 | und Landschaft, | 26 | und Landschaft, | ||
27 | b) | 27 | b) | ||
28 | zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Kapitels 4 | 28 | zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Kapitels 4 | ||
29 | sowie der Biotope, Lebensgemeinschaften und Lebensstätten der Tiere und Pflanzen | 29 | sowie der Biotope, Lebensgemeinschaften und Lebensstätten der Tiere und Pflanzen | ||
30 | wild lebender Arten, | 30 | wild lebender Arten, | ||
31 | c) | 31 | c) | ||
32 | auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen | 32 | auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen | ||
33 | Entwicklungsmöglichkeit für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der | 33 | Entwicklungsmöglichkeit für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der | ||
34 | Landschaftspflege, insbesondere zur Kompensation von Eingriffen in Natur und | 34 | Landschaftspflege, insbesondere zur Kompensation von Eingriffen in Natur und | ||
35 | Landschaft sowie zum Einsatz natur- und landschaftsbezogener Fördermittel | 35 | Landschaft sowie zum Einsatz natur- und landschaftsbezogener Fördermittel | ||
36 | besonders geeignet sind, | 36 | besonders geeignet sind, | ||
37 | d) | 37 | d) | ||
38 | zum Aufbau und Schutz eines Biotopverbunds, der Biotopvernetzung und des | 38 | zum Aufbau und Schutz eines Biotopverbunds, der Biotopvernetzung und des | ||
39 | Netzes „Natura 2000“, | 39 | Netzes „Natura 2000“, | ||
40 | e) | 40 | e) | ||
41 | zum Schutz, zur Qualitätsverbesserung und zur Regeneration von Böden, | 41 | zum Schutz, zur Qualitätsverbesserung und zur Regeneration von Böden, | ||
42 | Gewässern, Luft und Klima, | 42 | Gewässern, Luft und Klima, | ||
43 | f) | 43 | f) | ||
44 | zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des | 44 | zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des | ||
45 | Erholungswertes von Natur und Landschaft, | 45 | Erholungswertes von Natur und Landschaft, | ||
46 | g) | 46 | g) | ||
47 | zur Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen im besiedelten und | 47 | zur Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen im besiedelten und | ||
48 | unbesiedelten Bereich. | 48 | unbesiedelten Bereich. | ||
49 | Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Landschaftsplanung für die | 49 | Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Landschaftsplanung für die | ||
50 | Raumordnungspläne und Bauleitpläne ist Rücksicht zu nehmen. Das | 50 | Raumordnungspläne und Bauleitpläne ist Rücksicht zu nehmen. Das | ||
t | 51 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird | t | 51 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird |
52 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die | 52 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die | ||
53 | Darstellung der Inhalte zu verwendenden Planzeichen zu regeln. | 53 | Darstellung der Inhalte zu verwendenden Planzeichen zu regeln. | ||
54 | (4) Die Landschaftsplanung ist fortzuschreiben, sobald und soweit dies im | 54 | (4) Die Landschaftsplanung ist fortzuschreiben, sobald und soweit dies im | ||
55 | Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer | 55 | Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer | ||
56 | 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und | 56 | 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und | ||
57 | Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Die | 57 | Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Die | ||
58 | Fortschreibung kann als sachlicher oder räumlicher Teilplan erfolgen, | 58 | Fortschreibung kann als sachlicher oder räumlicher Teilplan erfolgen, | ||
59 | sofern die Umstände, die die Fortschreibung begründen, sachlich oder räumlich | 59 | sofern die Umstände, die die Fortschreibung begründen, sachlich oder räumlich | ||
60 | begrenzt sind. | 60 | begrenzt sind. | ||
61 | (5) In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte der | 61 | (5) In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte der | ||
62 | Landschaftsplanung zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Inhalte der | 62 | Landschaftsplanung zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Inhalte der | ||
63 | Landschaftsplanung für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der | 63 | Landschaftsplanung für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der | ||
64 | Verträglichkeit im Sinne des § 34 Absatz 1 dieses Gesetzes sowie bei der | 64 | Verträglichkeit im Sinne des § 34 Absatz 1 dieses Gesetzes sowie bei der | ||
65 | Aufstellung der Maßnahmenprogramme im Sinne der §§ 45h und 82 des | 65 | Aufstellung der Maßnahmenprogramme im Sinne der §§ 45h und 82 des | ||
66 | Wasserhaushaltsgesetzes heranzuziehen. Soweit den Inhalten der | 66 | Wasserhaushaltsgesetzes heranzuziehen. Soweit den Inhalten der | ||
67 | Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, | 67 | Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, | ||
68 | ist dies zu begründen. | 68 | ist dies zu begründen. |
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