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(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a oder Buchstabe b fallende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um natürlich vorkommende Arten handelt, die
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beschränkungen des Artikels 7 Absatz 1, die Überwachungspflicht gemäß Artikel 14, die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15, die Pflicht zur sofortigen Beseitigung gemäß Artikel 17, die Managementpflicht gemäß Artikel 19 und die Wiederherstellungspflicht gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ganz oder teilweise zu erstrecken
(4a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erleichterung von Maßnahmen gegen invasive Arten bestimmte Verfahren, Mittel oder Geräte für Maßnahmen gegen invasive Arten, die durch Behörden oder Private durchgeführt werden, vorzuschreiben.
(4b) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erleichterung der Überwachung des Genehmigungserfordernisses nach § 40 Absatz 1
(4c) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu regeln.
(4d) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen von Lichtimmissionen
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes, insbesondere zur Erfüllung der sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 8 der Richtlinie 2009/147/EG oder aus internationalen Artenschutzübereinkommen ergebenden Verpflichtungen, erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(6a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten die Verwendung von Insektenfallen außerhalb geschlossener Räume zu beschränken oder zu verbieten. In der Rechtsverordnung kann insbesondere Folgendes geregelt werden:
(6b) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz von Tieren wild lebender Arten
(7) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutz von Horststandorten von Vogelarten zu erlassen, die in ihrem Bestand gefährdet und in besonderem Maße störungsempfindlich sind und insbesondere während bestimmter Zeiträume und innerhalb bestimmter Abstände Handlungen zu verbieten, die die Fortpflanzung oder Aufzucht beeinträchtigen können. 2Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.
(8) Zur Erleichterung der Überwachung der Besitz- und Vermarktungsverbote wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
(9) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 4, 4b und 4d bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Rechtsverordnungen nach Absatz 4c bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Rechtsverordnungen nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 8 Nummer 1, 2 und 4 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Rechtsverordnungen nach Absatz 6a bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Rechtsverordnungen nach Absatz 6b bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Im Übrigen bedürfen die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 8 des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, in den Fällen der Absätze 1 bis 3, 5, 6 und 8 jedoch nur, soweit sie sich beziehen auf
1(10) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Anforderungen an Bewirtschaftungsvorgaben für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 44 Absatz 4 festzulegen. 2Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
(10a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen für die Durchführung von Maßnahmen, die darauf abzielen, durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bis zu in der Regel zehn Jahren auf Flächen mit einer zugelassenen Gewinnung mineralischer Rohstoffe den Zustand von Biotopen und Arten zu verbessern, zu regeln, bei deren Beachtung im Rahmen der Inanspruchnahme der Fläche oder eines Teils derselben
(10b) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen für die Durchführung von Maßnahmen, die darauf abzielen, durch das Ermöglichen ungelenkter Sukzession oder durch Pflege für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bis zu in der Regel zehn Jahren auf Flächen mit einer zugelassenen gewerblichen, verkehrlichen oder baulichen Nutzung den Zustand von Biotopen und Arten zu verbessern, zu regeln, bei deren Beachtung im Rahmen der Inanspruchnahme der Fläche oder eines Teils derselben
(10c) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(11) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen; Erlass von Verwaltungsvorschriften | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | t | 1 | Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen; Erlass von |
2 | Verwaltungsvorschriften |
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen; Erlass von Verwaltungsvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird | f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird |
2 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, | 2 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, | ||
3 | nicht unter § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a oder Buchstabe b fallende Tier- | 3 | nicht unter § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a oder Buchstabe b fallende Tier- | ||
4 | und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu | 4 | und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu | ||
5 | stellen, soweit es sich um natürlich vorkommende Arten handelt, die | 5 | stellen, soweit es sich um natürlich vorkommende Arten handelt, die | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | im Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet sind, | 7 | im Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet sind, | ||
8 | oder soweit es sich um Arten handelt, die mit solchen gefährdeten Arten oder mit | 8 | oder soweit es sich um Arten handelt, die mit solchen gefährdeten Arten oder mit | ||
9 | Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b verwechselt werden können, | 9 | Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b verwechselt werden können, | ||
10 | oder | 10 | oder | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutschland | 12 | in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutschland | ||
13 | in hohem Maße verantwortlich ist. | 13 | in hohem Maße verantwortlich ist. | ||
14 | (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird | 14 | (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird | ||
15 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | 15 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | bestimmte, nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a oder Buchstabe b | 17 | bestimmte, nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a oder Buchstabe b | ||
18 | besonders geschützte | 18 | besonders geschützte | ||
19 | a) | 19 | a) | ||
20 | Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 20 | Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | ||
21 | aufgeführt sind, | 21 | aufgeführt sind, | ||
22 | b) | 22 | b) | ||
23 | europäische Vogelarten, | 23 | europäische Vogelarten, | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 1 | 25 | bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 1 | ||
26 | unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um natürlich vorkommende | 26 | unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um natürlich vorkommende | ||
27 | Arten handelt, die im Inland vom Aussterben bedroht sind oder für die die | 27 | Arten handelt, die im Inland vom Aussterben bedroht sind oder für die die | ||
28 | Bundesrepublik Deutschland in besonders hohem Maße verantwortlich ist. | 28 | Bundesrepublik Deutschland in besonders hohem Maße verantwortlich ist. | ||
29 | (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird | 29 | (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird | ||
30 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | 30 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | ||
31 | 1. | 31 | 1. | ||
32 | näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder Pflanzen besonders | 32 | näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder Pflanzen besonders | ||
33 | geschützter Arten oder aus solchen Tieren oder Pflanzen gewonnene Erzeugnisse | 33 | geschützter Arten oder aus solchen Tieren oder Pflanzen gewonnene Erzeugnisse | ||
34 | als ohne Weiteres erkennbar im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d | 34 | als ohne Weiteres erkennbar im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d | ||
35 | oder Nummer 2 Buchstabe c und d anzusehen sind, | 35 | oder Nummer 2 Buchstabe c und d anzusehen sind, | ||
36 | 2. | 36 | 2. | ||
37 | bestimmte besonders geschützte Arten oder Herkünfte von Tieren oder Pflanzen | 37 | bestimmte besonders geschützte Arten oder Herkünfte von Tieren oder Pflanzen | ||
38 | besonders geschützter Arten sowie gezüchtete oder künstlich vermehrte Tiere oder | 38 | besonders geschützter Arten sowie gezüchtete oder künstlich vermehrte Tiere oder | ||
39 | Pflanzen besonders geschützter Arten von Verboten des § 44 ganz, teilweise oder | 39 | Pflanzen besonders geschützter Arten von Verboten des § 44 ganz, teilweise oder | ||
40 | unter bestimmten Voraussetzungen auszunehmen, soweit der Schutzzweck dadurch | 40 | unter bestimmten Voraussetzungen auszunehmen, soweit der Schutzzweck dadurch | ||
41 | nicht gefährdet wird und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG, die | 41 | nicht gefährdet wird und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG, die | ||
42 | Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 2009/147/EG, sonstige Rechtsakte der | 42 | Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 2009/147/EG, sonstige Rechtsakte der | ||
43 | Europäischen Gemeinschaft oder Verpflichtungen aus internationalen | 43 | Europäischen Gemeinschaft oder Verpflichtungen aus internationalen | ||
44 | Artenschutzübereinkommen dem nicht entgegenstehen. | 44 | Artenschutzübereinkommen dem nicht entgegenstehen. | ||
45 | (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird | 45 | (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird | ||
46 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die | 46 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die | ||
47 | Beschränkungen des Artikels 7 Absatz 1, die Überwachungspflicht gemäß Artikel | 47 | Beschränkungen des Artikels 7 Absatz 1, die Überwachungspflicht gemäß Artikel | ||
48 | 14, die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15, die Pflicht zur sofortigen | 48 | 14, die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15, die Pflicht zur sofortigen | ||
49 | Beseitigung gemäß Artikel 17, die Managementpflicht gemäß Artikel 19 und die | 49 | Beseitigung gemäß Artikel 17, die Managementpflicht gemäß Artikel 19 und die | ||
50 | Wiederherstellungspflicht gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 | 50 | Wiederherstellungspflicht gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 | ||
51 | ganz oder teilweise zu erstrecken | 51 | ganz oder teilweise zu erstrecken | ||
52 | 1. | 52 | 1. | ||
53 | auf solche Arten, für die die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 1 der | 53 | auf solche Arten, für die die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 1 der | ||
54 | Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vorliegen, | 54 | Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vorliegen, | ||
55 | 2. | 55 | 2. | ||
56 | auf Arten, für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 | 56 | auf Arten, für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 | ||
57 | der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erlassen wurden, oder | 57 | der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erlassen wurden, oder | ||
58 | 3. | 58 | 3. | ||
59 | auf weitere Arten, deren Vorkommen außerhalb ihres natürlichen | 59 | auf weitere Arten, deren Vorkommen außerhalb ihres natürlichen | ||
60 | Verbreitungsgebiets die biologische Vielfalt und die damit verbundenen | 60 | Verbreitungsgebiets die biologische Vielfalt und die damit verbundenen | ||
61 | Ökosystemdienstleistungen im Inland gefährden oder nachteilig beeinflussen. | 61 | Ökosystemdienstleistungen im Inland gefährden oder nachteilig beeinflussen. | ||
62 | Für die betroffenen Arten gelten die Artikel 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. | 62 | Für die betroffenen Arten gelten die Artikel 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. | ||
63 | 1143/2014 entsprechend. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für in der Land- und | 63 | 1143/2014 entsprechend. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für in der Land- und | ||
64 | Forstwirtschaft angebaute Pflanzen. | 64 | Forstwirtschaft angebaute Pflanzen. | ||
65 | (4a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | 65 | (4a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | ||
66 | wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur | 66 | wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur | ||
67 | Erleichterung von Maßnahmen gegen invasive Arten bestimmte Verfahren, Mittel | 67 | Erleichterung von Maßnahmen gegen invasive Arten bestimmte Verfahren, Mittel | ||
68 | oder Geräte für Maßnahmen gegen invasive Arten, die durch Behörden oder | 68 | oder Geräte für Maßnahmen gegen invasive Arten, die durch Behörden oder | ||
69 | Private durchgeführt werden, vorzuschreiben. | 69 | Private durchgeführt werden, vorzuschreiben. | ||
70 | (4b) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | 70 | (4b) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | ||
71 | wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur | 71 | wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur | ||
72 | Erleichterung der Überwachung des Genehmigungserfordernisses nach § 40 Absatz | 72 | Erleichterung der Überwachung des Genehmigungserfordernisses nach § 40 Absatz | ||
73 | 1 | 73 | 1 | ||
74 | 1. | 74 | 1. | ||
75 | die Vorkommensgebiete von Gehölzen und Saatgut zu bestimmen, | 75 | die Vorkommensgebiete von Gehölzen und Saatgut zu bestimmen, | ||
76 | 2. | 76 | 2. | ||
77 | einen Nachweis, dass Gehölze und Saatgut aus bestimmten Vorkommensgebieten | 77 | einen Nachweis, dass Gehölze und Saatgut aus bestimmten Vorkommensgebieten | ||
78 | stammen, vorzuschreiben und Anforderungen für einen solchen Nachweis | 78 | stammen, vorzuschreiben und Anforderungen für einen solchen Nachweis | ||
79 | festzulegen, | 79 | festzulegen, | ||
80 | 3. | 80 | 3. | ||
81 | Regelungen zu Mindeststandards für die Erfassung und Anerkennung von | 81 | Regelungen zu Mindeststandards für die Erfassung und Anerkennung von | ||
82 | Erntebeständen gebietseigener Herkünfte zu treffen. | 82 | Erntebeständen gebietseigener Herkünfte zu treffen. | ||
83 | (4c) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | 83 | (4c) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | ||
84 | wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die | 84 | wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die | ||
85 | Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. | 85 | Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. | ||
86 | 1143/2014 zu regeln. | 86 | 1143/2014 zu regeln. | ||
87 | (4d) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat | 87 | (4d) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat | ||
88 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz von Tieren | 88 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz von Tieren | ||
89 | und Pflanzen wild lebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen von | 89 | und Pflanzen wild lebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen von | ||
90 | Lichtimmissionen | 90 | Lichtimmissionen | ||
91 | 1. | 91 | 1. | ||
92 | Grenzwerte für Lichtemissionen, die von Beleuchtungen im Sinne von § 41a | 92 | Grenzwerte für Lichtemissionen, die von Beleuchtungen im Sinne von § 41a | ||
93 | Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht überschritten werden dürfen, festzulegen, | 93 | Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht überschritten werden dürfen, festzulegen, | ||
94 | 2. | 94 | 2. | ||
95 | die durch Beleuchtungen im Sinne von § 41a Absatz 1 Satz 1 und 2 zu | 95 | die durch Beleuchtungen im Sinne von § 41a Absatz 1 Satz 1 und 2 zu | ||
96 | erfüllenden technischen Anforderungen sowie konstruktiven Anforderungen und | 96 | erfüllenden technischen Anforderungen sowie konstruktiven Anforderungen und | ||
97 | Schutzmaßnahmen näher zu bestimmen, | 97 | Schutzmaßnahmen näher zu bestimmen, | ||
98 | 3. | 98 | 3. | ||
99 | nähere Vorgaben zur Art und Weise der Erfüllung der Um- und | 99 | nähere Vorgaben zur Art und Weise der Erfüllung der Um- und | ||
100 | Nachrüstungspflicht für Beleuchtungen an öffentlichen Straßen und Wegen nach § | 100 | Nachrüstungspflicht für Beleuchtungen an öffentlichen Straßen und Wegen nach § | ||
101 | 41a Absatz 1 Satz 3 zu erlassen und den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem diese | 101 | 41a Absatz 1 Satz 3 zu erlassen und den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem diese | ||
102 | Pflicht zu erfüllen ist, | 102 | Pflicht zu erfüllen ist, | ||
103 | 4. | 103 | 4. | ||
104 | zur Konkretisierung der Anzeigepflicht nach § 41a Absatz 3 Satz 1 | 104 | zur Konkretisierung der Anzeigepflicht nach § 41a Absatz 3 Satz 1 | ||
105 | insbesondere zu bestimmen, | 105 | insbesondere zu bestimmen, | ||
106 | a) | 106 | a) | ||
107 | welche Beleuchtungen der Anzeigepflicht unterliegen, | 107 | welche Beleuchtungen der Anzeigepflicht unterliegen, | ||
108 | b) | 108 | b) | ||
109 | welche Informationen in der Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde | 109 | welche Informationen in der Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde | ||
110 | anzugeben sind. | 110 | anzugeben sind. | ||
111 | (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird | 111 | (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird | ||
112 | ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist und | 112 | ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist und | ||
113 | Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen, durch | 113 | Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen, durch | ||
114 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | 114 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | ||
115 | 1. | 115 | 1. | ||
116 | die Haltung oder die Zucht von Tieren, | 116 | die Haltung oder die Zucht von Tieren, | ||
117 | 2. | 117 | 2. | ||
118 | das Inverkehrbringen von Tieren und Pflanzen | 118 | das Inverkehrbringen von Tieren und Pflanzen | ||
119 | bestimmter besonders geschützter Arten zu verbieten oder zu beschränken. | 119 | bestimmter besonders geschützter Arten zu verbieten oder zu beschränken. | ||
120 | (6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird | 120 | (6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird | ||
121 | ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes, insbesondere zur | 121 | ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes, insbesondere zur | ||
122 | Erfüllung der sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 8 der | 122 | Erfüllung der sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 8 der | ||
123 | Richtlinie 2009/147/EG oder aus internationalen Artenschutzübereinkommen | 123 | Richtlinie 2009/147/EG oder aus internationalen Artenschutzübereinkommen | ||
124 | ergebenden Verpflichtungen, erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit | 124 | ergebenden Verpflichtungen, erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit | ||
125 | Zustimmung des Bundesrates | 125 | Zustimmung des Bundesrates | ||
126 | 1. | 126 | 1. | ||
127 | die Herstellung, den Besitz, das Inverkehrbringen oder die Verwendung | 127 | die Herstellung, den Besitz, das Inverkehrbringen oder die Verwendung | ||
128 | bestimmter Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, mit denen in Mengen oder wahllos | 128 | bestimmter Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, mit denen in Mengen oder wahllos | ||
129 | wild lebende Tiere getötet, bekämpft oder gefangen oder Pflanzen bekämpft oder | 129 | wild lebende Tiere getötet, bekämpft oder gefangen oder Pflanzen bekämpft oder | ||
130 | vernichtet werden können, oder durch die das örtliche Verschwinden oder sonstige | 130 | vernichtet werden können, oder durch die das örtliche Verschwinden oder sonstige | ||
131 | erhebliche Beeinträchtigungen von Populationen der betreffenden Tier- oder | 131 | erhebliche Beeinträchtigungen von Populationen der betreffenden Tier- oder | ||
132 | Pflanzenarten hervorgerufen werden könnten, | 132 | Pflanzenarten hervorgerufen werden könnten, | ||
133 | 2. | 133 | 2. | ||
134 | Handlungen oder Verfahren, die zum örtlichen Verschwinden oder zu sonstigen | 134 | Handlungen oder Verfahren, die zum örtlichen Verschwinden oder zu sonstigen | ||
135 | erheblichen Beeinträchtigungen von Populationen wild lebender Tier- oder | 135 | erheblichen Beeinträchtigungen von Populationen wild lebender Tier- oder | ||
136 | Pflanzenarten führen können, | 136 | Pflanzenarten führen können, | ||
137 | zu beschränken oder zu verbieten. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Geräte, | 137 | zu beschränken oder zu verbieten. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Geräte, | ||
138 | Mittel oder Vorrichtungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer | 138 | Mittel oder Vorrichtungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer | ||
139 | Zulassung bedürfen, sofern bei der Zulassung die Belange des Artenschutzes zu | 139 | Zulassung bedürfen, sofern bei der Zulassung die Belange des Artenschutzes zu | ||
140 | berücksichtigen sind. | 140 | berücksichtigen sind. | ||
141 | (6a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | 141 | (6a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | ||
142 | wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum | 142 | wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum | ||
143 | Schutz von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten die Verwendung von | 143 | Schutz von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten die Verwendung von | ||
144 | Insektenfallen außerhalb geschlossener Räume zu beschränken oder zu verbieten. | 144 | Insektenfallen außerhalb geschlossener Räume zu beschränken oder zu verbieten. | ||
145 | In der Rechtsverordnung kann insbesondere Folgendes geregelt werden: | 145 | In der Rechtsverordnung kann insbesondere Folgendes geregelt werden: | ||
146 | 1. | 146 | 1. | ||
147 | allgemeine Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1, | 147 | allgemeine Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1, | ||
148 | 2. | 148 | 2. | ||
149 | die Voraussetzungen, unter denen behördliche Einzelfallausnahmen von | 149 | die Voraussetzungen, unter denen behördliche Einzelfallausnahmen von | ||
150 | Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 erteilt werden können, | 150 | Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 erteilt werden können, | ||
151 | 3. | 151 | 3. | ||
152 | Hinweispflichten betreffend Verbote oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 | 152 | Hinweispflichten betreffend Verbote oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 | ||
153 | für diejenigen, die Insektenfallen zum Verkauf anbieten. | 153 | für diejenigen, die Insektenfallen zum Verkauf anbieten. | ||
154 | (6b) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | 154 | (6b) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | ||
155 | wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum | 155 | wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum | ||
156 | Schutz von Tieren wild lebender Arten | 156 | Schutz von Tieren wild lebender Arten | ||
157 | 1. | 157 | 1. | ||
158 | den Betrieb von Himmelsstrahlern unter freiem Himmel ganzjährig oder | 158 | den Betrieb von Himmelsstrahlern unter freiem Himmel ganzjährig oder | ||
159 | innerhalb bestimmter Zeiträume zu beschränken oder zu verbieten, | 159 | innerhalb bestimmter Zeiträume zu beschränken oder zu verbieten, | ||
160 | 2. | 160 | 2. | ||
161 | näher zu bestimmen, welche Arten von starken Projektionsscheinwerfern mit | 161 | näher zu bestimmen, welche Arten von starken Projektionsscheinwerfern mit | ||
162 | über die Horizontale nach oben gerichteten Lichtstrahlen oder Lichtkegeln, die | 162 | über die Horizontale nach oben gerichteten Lichtstrahlen oder Lichtkegeln, die | ||
163 | geeignet sind, Tiere wild lebender Arten erheblich zu beeinträchtigen, dem | 163 | geeignet sind, Tiere wild lebender Arten erheblich zu beeinträchtigen, dem | ||
164 | Verbot und der Beschränkung nach Nummer 1 unterfallen. | 164 | Verbot und der Beschränkung nach Nummer 1 unterfallen. | ||
165 | In der Rechtsverordnung kann insbesondere Folgendes geregelt werden: | 165 | In der Rechtsverordnung kann insbesondere Folgendes geregelt werden: | ||
166 | 1. | 166 | 1. | ||
167 | allgemeine Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 | 167 | allgemeine Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 | ||
168 | Nummer 1, | 168 | Nummer 1, | ||
169 | 2. | 169 | 2. | ||
170 | die Voraussetzungen, unter denen behördliche Einzelfallausnahmen von | 170 | die Voraussetzungen, unter denen behördliche Einzelfallausnahmen von | ||
171 | Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 erteilt werden können. | 171 | Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 erteilt werden können. | ||
172 | (7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | 172 | (7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | ||
173 | wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | 173 | wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | ||
174 | Vorschriften zum Schutz von Horststandorten von Vogelarten zu erlassen, die in | 174 | Vorschriften zum Schutz von Horststandorten von Vogelarten zu erlassen, die in | ||
175 | ihrem Bestand gefährdet und in besonderem Maße störungsempfindlich sind und | 175 | ihrem Bestand gefährdet und in besonderem Maße störungsempfindlich sind und | ||
176 | insbesondere während bestimmter Zeiträume und innerhalb bestimmter Abstände | 176 | insbesondere während bestimmter Zeiträume und innerhalb bestimmter Abstände | ||
177 | Handlungen zu verbieten, die die Fortpflanzung oder Aufzucht beeinträchtigen | 177 | Handlungen zu verbieten, die die Fortpflanzung oder Aufzucht beeinträchtigen | ||
178 | können. Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen | 178 | können. Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen | ||
179 | über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt. | 179 | über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt. | ||
180 | (8) Zur Erleichterung der Überwachung der Besitz- und Vermarktungsverbote wird | 180 | (8) Zur Erleichterung der Überwachung der Besitz- und Vermarktungsverbote wird | ||
181 | das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | 181 | das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | ||
182 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften | 182 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften | ||
183 | zu erlassen über | 183 | zu erlassen über | ||
184 | 1. | 184 | 1. | ||
185 | Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der | 185 | Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der | ||
186 | besonders geschützten Arten be- oder verarbeiten, verkaufen, kaufen oder von | 186 | besonders geschützten Arten be- oder verarbeiten, verkaufen, kaufen oder von | ||
187 | anderen erwerben, insbesondere über den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen, den | 187 | anderen erwerben, insbesondere über den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen, den | ||
188 | Gegenstand und Umfang der Aufzeichnungspflicht, die Dauer der Aufbewahrungsfrist | 188 | Gegenstand und Umfang der Aufzeichnungspflicht, die Dauer der Aufbewahrungsfrist | ||
189 | für die Aufzeichnungen und ihre Überprüfung durch die für Naturschutz und | 189 | für die Aufzeichnungen und ihre Überprüfung durch die für Naturschutz und | ||
190 | Landschaftspflege zuständigen Behörden, | 190 | Landschaftspflege zuständigen Behörden, | ||
191 | 2. | 191 | 2. | ||
192 | die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten | 192 | die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten | ||
193 | für den Nachweis nach § 46 sowie von invasiven Arten für den Nachweis nach § 40b | 193 | für den Nachweis nach § 46 sowie von invasiven Arten für den Nachweis nach § 40b | ||
194 | Satz 1, | 194 | Satz 1, | ||
195 | 3. | 195 | 3. | ||
196 | die Erteilung von Bescheinigungen über den rechtmäßigen Erwerb von Tieren | 196 | die Erteilung von Bescheinigungen über den rechtmäßigen Erwerb von Tieren | ||
197 | und Pflanzen für den Nachweis nach § 46, | 197 | und Pflanzen für den Nachweis nach § 46, | ||
198 | 4. | 198 | 4. | ||
199 | Pflichten zur Anzeige des Besitzes von | 199 | Pflichten zur Anzeige des Besitzes von | ||
200 | a) | 200 | a) | ||
201 | Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten, | 201 | Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten, | ||
202 | b) | 202 | b) | ||
203 | Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 bestimmten | 203 | Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 bestimmten | ||
204 | Arten. | 204 | Arten. | ||
205 | (9) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bedürfen des Einvernehmens mit | 205 | (9) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bedürfen des Einvernehmens mit | ||
206 | dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, mit dem | 206 | dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, mit dem | ||
207 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie mit dem | 207 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie mit dem | ||
208 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Rechtsverordnungen nach den | 208 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Rechtsverordnungen nach den | ||
209 | Absätzen 4, 4b und 4d bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für | 209 | Absätzen 4, 4b und 4d bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für | ||
210 | Verkehr und digitale Infrastruktur. Rechtsverordnungen nach Absatz 4c bedürfen | 210 | Verkehr und digitale Infrastruktur. Rechtsverordnungen nach Absatz 4c bedürfen | ||
211 | des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem | 211 | des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem | ||
212 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Rechtsverordnungen nach | 212 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Rechtsverordnungen nach | ||
213 | Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 8 Nummer 1, 2 und 4 bedürfen des | 213 | Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 8 Nummer 1, 2 und 4 bedürfen des | ||
214 | Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. | 214 | Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. | ||
215 | Rechtsverordnungen nach Absatz 6a bedürfen des Einvernehmens mit dem | 215 | Rechtsverordnungen nach Absatz 6a bedürfen des Einvernehmens mit dem | ||
216 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium | 216 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium | ||
217 | für Bildung und Forschung. Rechtsverordnungen nach Absatz 6b bedürfen des | 217 | für Bildung und Forschung. Rechtsverordnungen nach Absatz 6b bedürfen des | ||
218 | Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Im Übrigen | 218 | Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Im Übrigen | ||
219 | bedürfen die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 8 des Einvernehmens | 219 | bedürfen die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 8 des Einvernehmens | ||
220 | mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, in den Fällen der | 220 | mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, in den Fällen der | ||
221 | Absätze 1 bis 3, 5, 6 und 8 jedoch nur, soweit sie sich beziehen auf | 221 | Absätze 1 bis 3, 5, 6 und 8 jedoch nur, soweit sie sich beziehen auf | ||
222 | 1. | 222 | 1. | ||
223 | Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, | 223 | Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, | ||
224 | 2. | 224 | 2. | ||
225 | Tierarten, die zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes eingesetzt | 225 | Tierarten, die zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes eingesetzt | ||
226 | werden, oder | 226 | werden, oder | ||
227 | 3. | 227 | 3. | ||
228 | Pflanzen, die durch künstliche Vermehrung gewonnen oder forstlich nutzbar | 228 | Pflanzen, die durch künstliche Vermehrung gewonnen oder forstlich nutzbar | ||
229 | sind. | 229 | sind. | ||
230 | (10) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung | 230 | (10) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||
231 | allgemeine Anforderungen an Bewirtschaftungsvorgaben für die land-, forst- und | 231 | allgemeine Anforderungen an Bewirtschaftungsvorgaben für die land-, forst- und | ||
232 | fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 44 Absatz 4 festzulegen. | 232 | fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 44 Absatz 4 festzulegen. | ||
233 | Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere | 233 | Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere | ||
234 | Landesbehörden übertragen. | 234 | Landesbehörden übertragen. | ||
235 | (10a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | 235 | (10a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | ||
236 | wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und | 236 | wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und | ||
237 | Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere | 237 | Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere | ||
238 | Anforderungen für die Durchführung von Maßnahmen, die darauf abzielen, durch | 238 | Anforderungen für die Durchführung von Maßnahmen, die darauf abzielen, durch | ||
239 | Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession für einen Zeitraum | 239 | Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession für einen Zeitraum | ||
240 | von mindestens einem Jahr bis zu in der Regel zehn Jahren auf Flächen mit | 240 | von mindestens einem Jahr bis zu in der Regel zehn Jahren auf Flächen mit | ||
241 | einer zugelassenen Gewinnung mineralischer Rohstoffe den Zustand von Biotopen | 241 | einer zugelassenen Gewinnung mineralischer Rohstoffe den Zustand von Biotopen | ||
242 | und Arten zu verbessern, zu regeln, bei deren Beachtung im Rahmen der | 242 | und Arten zu verbessern, zu regeln, bei deren Beachtung im Rahmen der | ||
243 | Inanspruchnahme der Fläche oder eines Teils derselben | 243 | Inanspruchnahme der Fläche oder eines Teils derselben | ||
244 | 1. | 244 | 1. | ||
245 | nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote nach § 44 Absatz 1 und 2 | 245 | nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote nach § 44 Absatz 1 und 2 | ||
246 | verstoßen wird oder | 246 | verstoßen wird oder | ||
247 | 2. | 247 | 2. | ||
248 | im Interesse der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder zum | 248 | im Interesse der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder zum | ||
249 | Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt eine Ausnahme von den | 249 | Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt eine Ausnahme von den | ||
250 | Zugriffs- und Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2 allgemein zugelassen wird. | 250 | Zugriffs- und Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2 allgemein zugelassen wird. | ||
251 | In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu regeln, | 251 | In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu regeln, | ||
252 | 1. | 252 | 1. | ||
253 | dass und zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen im Sinne von Satz 1 der für | 253 | dass und zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen im Sinne von Satz 1 der für | ||
254 | Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen sind, | 254 | Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen sind, | ||
255 | 2. | 255 | 2. | ||
256 | welche Unterlagen bei dieser Anzeige vorzulegen sind, | 256 | welche Unterlagen bei dieser Anzeige vorzulegen sind, | ||
257 | 3. | 257 | 3. | ||
258 | dass die Behörde die Durchführung der Maßnahme zeitlich befristen, | 258 | dass die Behörde die Durchführung der Maßnahme zeitlich befristen, | ||
259 | anderweitig beschränken oder auf Antrag den Zeitraum für die Durchführung der | 259 | anderweitig beschränken oder auf Antrag den Zeitraum für die Durchführung der | ||
260 | Maßnahme auf insgesamt bis zu 15 Jahre verlängern kann. | 260 | Maßnahme auf insgesamt bis zu 15 Jahre verlängern kann. | ||
261 | (10b) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | 261 | (10b) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | ||
262 | wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und | 262 | wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und | ||
263 | Energie sowie mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | 263 | Energie sowie mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | ||
264 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen für | 264 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen für | ||
265 | die Durchführung von Maßnahmen, die darauf abzielen, durch das Ermöglichen | 265 | die Durchführung von Maßnahmen, die darauf abzielen, durch das Ermöglichen | ||
266 | ungelenkter Sukzession oder durch Pflege für einen Zeitraum von mindestens | 266 | ungelenkter Sukzession oder durch Pflege für einen Zeitraum von mindestens | ||
267 | einem Jahr bis zu in der Regel zehn Jahren auf Flächen mit einer zugelassenen | 267 | einem Jahr bis zu in der Regel zehn Jahren auf Flächen mit einer zugelassenen | ||
268 | gewerblichen, verkehrlichen oder baulichen Nutzung den Zustand von Biotopen | 268 | gewerblichen, verkehrlichen oder baulichen Nutzung den Zustand von Biotopen | ||
269 | und Arten zu verbessern, zu regeln, bei deren Beachtung im Rahmen der | 269 | und Arten zu verbessern, zu regeln, bei deren Beachtung im Rahmen der | ||
270 | Inanspruchnahme der Fläche oder eines Teils derselben | 270 | Inanspruchnahme der Fläche oder eines Teils derselben | ||
271 | 1. | 271 | 1. | ||
272 | nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote nach § 44 Absatz 1 und 2 | 272 | nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote nach § 44 Absatz 1 und 2 | ||
273 | verstoßen wird oder | 273 | verstoßen wird oder | ||
274 | 2. | 274 | 2. | ||
275 | im Interesse der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder zum | 275 | im Interesse der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder zum | ||
276 | Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt eine Ausnahme von den | 276 | Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt eine Ausnahme von den | ||
277 | Zugriffs- und Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2 allgemein zugelassen wird. | 277 | Zugriffs- und Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2 allgemein zugelassen wird. | ||
278 | In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu regeln, | 278 | In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu regeln, | ||
279 | 1. | 279 | 1. | ||
280 | dass und zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen im Sinne von Satz 1 der für | 280 | dass und zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen im Sinne von Satz 1 der für | ||
281 | Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen sind, | 281 | Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen sind, | ||
282 | 2. | 282 | 2. | ||
283 | welche Unterlagen bei dieser Anzeige vorzulegen sind, | 283 | welche Unterlagen bei dieser Anzeige vorzulegen sind, | ||
284 | 3. | 284 | 3. | ||
285 | dass die Behörde die Durchführung der Maßnahme zeitlich befristen, | 285 | dass die Behörde die Durchführung der Maßnahme zeitlich befristen, | ||
286 | anderweitig beschränken oder auf Antrag den Zeitraum für die Durchführung der | 286 | anderweitig beschränken oder auf Antrag den Zeitraum für die Durchführung der | ||
287 | Maßnahme auf insgesamt bis zu 15 Jahre verlängern kann. | 287 | Maßnahme auf insgesamt bis zu 15 Jahre verlängern kann. | ||
288 | (10c) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit | 288 | (10c) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit | ||
289 | Zustimmung des Bundesrates | 289 | Zustimmung des Bundesrates | ||
290 | 1. | 290 | 1. | ||
291 | die Anlage 1 zu ändern, insbesondere sie um Anforderungen an die | 291 | die Anlage 1 zu ändern, insbesondere sie um Anforderungen an die | ||
292 | Habitatpotentialanalyse und um weitere artspezifische Schutzmaßnahmen zu | 292 | Habitatpotentialanalyse und um weitere artspezifische Schutzmaßnahmen zu | ||
293 | ergänzen sowie sie an den Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen, | 293 | ergänzen sowie sie an den Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen, | ||
294 | 2. | 294 | 2. | ||
295 | die Anlage 2 zu ändern, insbesondere weitere Festlegungen zur Höhe der in § | 295 | die Anlage 2 zu ändern, insbesondere weitere Festlegungen zur Höhe der in § | ||
296 | 45d Absatz 2 genannten Zahlung und zum Verfahren ihrer Erhebung zu treffen. | 296 | 45d Absatz 2 genannten Zahlung und zum Verfahren ihrer Erhebung zu treffen. | ||
297 | Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt | 297 | Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt | ||
298 | vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch | 298 | vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch | ||
299 | Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des | 299 | Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des | ||
300 | Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach | 300 | Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach | ||
301 | Ablauf von fünf Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr | 301 | Ablauf von fünf Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr | ||
302 | befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. | 302 | befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. | ||
303 | Eine Rechtsverordnung zur Konkretisierung der Anforderungen an die | 303 | Eine Rechtsverordnung zur Konkretisierung der Anforderungen an die | ||
304 | Habitatpotentialanalyse nach Satz 1 Nummer 1 ist dem Bundestag bis zum 31. | 304 | Habitatpotentialanalyse nach Satz 1 Nummer 1 ist dem Bundestag bis zum 31. | ||
305 | Dezember 2022 zuzuleiten. | 305 | Dezember 2022 zuzuleiten. | ||
306 | (11) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates zur | 306 | (11) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates zur | ||
307 | Durchführung dieses Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere | 307 | Durchführung dieses Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere | ||
308 | über | 308 | über | ||
309 | 1. | 309 | 1. | ||
310 | die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen von einer Verträglichkeit | 310 | die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen von einer Verträglichkeit | ||
311 | von Plänen und Projekten im Sinne von § 34 Absatz 1 auszugehen ist, | 311 | von Plänen und Projekten im Sinne von § 34 Absatz 1 auszugehen ist, | ||
312 | 2. | 312 | 2. | ||
313 | die Voraussetzungen und Bedingungen für Abweichungsentscheidungen im Sinne | 313 | die Voraussetzungen und Bedingungen für Abweichungsentscheidungen im Sinne | ||
314 | von § 34 Absatz 3 und | 314 | von § 34 Absatz 3 und | ||
315 | 3. | 315 | 3. | ||
316 | die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen | 316 | die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen | ||
317 | Maßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 5. | 317 | Maßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 5. | ||
t | t | 318 | (12) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine | ||
319 | Verwaltungsvorschriften über die Anforderungen hinsichtlich | ||||
320 | 1. | ||||
321 | der Bestandserfassung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten im | ||||
322 | Hinblick auf die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 bei Vorhaben an | ||||
323 | Eisenbahnbetriebsanlagen, | ||||
324 | 2. | ||||
325 | wirksamer und fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen in Bezug auf wild lebende | ||||
326 | Tiere der besonders geschützten Arten bei Vorhaben an Eisenbahnbetriebsanlagen, | ||||
327 | bei deren Beachtung in der Regel kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote nach § | ||||
328 | 44 Absatz 1 vorliegt, sowie hinsichtlich der Maßnahmen zur Sicherung des | ||||
329 | Erhaltungszustands dieser Arten im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2, | ||||
330 | 3. | ||||
331 | der Durchführung von Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen an | ||||
332 | Eisenbahnbetriebsanlagen, bei deren Beachtung in der Regel kein Verstoß gegen | ||||
333 | die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 vorliegt, | ||||
334 | 4. | ||||
335 | der Ausstattung von Bahnstrecken mit einer Oberleitung (Elektrifizierung), | ||||
336 | einschließlich deren Erneuerung, bei deren Beachtung in Bezug auf Stromschlag | ||||
337 | und Leitungsanflug von Vögeln in der Regel kein Verstoß gegen die | ||||
338 | Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 vorliegt und den Vorgaben des § 41 Satz 1 | ||||
339 | entsprochen wird. |
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