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(1) 1Die Auswahl von geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels erfolgt durch das Bundesamt für Naturschutz unter Beteiligung der Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, und unter Einbeziehung der Öffentlichkeit und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. 2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beteiligt die fachlich betroffenen Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den angrenzenden Ländern her.
(2) 1Die Erklärung der Meeresgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 erfolgt durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter Beteiligung der fachlich betroffenen Bundesministerien durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 2Für die Herstellung der Vereinbarkeit mit Vorgaben aus der Richtlinie 2001/42/EG sowie für die Fortgeltung bestehender Schutzerklärungen gilt § 22 Absatz 2a und 2b Satz 2.
(3) Für die Erklärung der Meeresgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, einschließlich ihrer Auswahl, sind die folgenden Maßgaben zu beachten:
Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | ||||
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t | 1 | Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen | t | 1 | Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen |
2 | Wirtschaftszone und des Festlandsockels; Ermächtigung zum Erlass von | 2 | Wirtschaftszone und des Festlandsockels; Ermächtigung zum Erlass von | ||
3 | Rechtsverordnungen | 3 | Rechtsverordnungen |
Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Auswahl von geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen | f | 1 | (1) Die Auswahl von geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen |
2 | ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels erfolgt durch das | 2 | ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels erfolgt durch das | ||
3 | Bundesamt für Naturschutz unter Beteiligung der Behörden, deren | 3 | Bundesamt für Naturschutz unter Beteiligung der Behörden, deren | ||
4 | Aufgabenbereich berührt ist, und unter Einbeziehung der Öffentlichkeit und mit | 4 | Aufgabenbereich berührt ist, und unter Einbeziehung der Öffentlichkeit und mit | ||
5 | Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare | 5 | Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare | ||
6 | Sicherheit. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare | 6 | Sicherheit. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare | ||
7 | Sicherheit beteiligt die fachlich betroffenen Bundesministerien und stellt das | 7 | Sicherheit beteiligt die fachlich betroffenen Bundesministerien und stellt das | ||
8 | Benehmen mit den angrenzenden Ländern her. | 8 | Benehmen mit den angrenzenden Ländern her. | ||
9 | (2) Die Erklärung der Meeresgebiete zu geschützten Teilen von Natur und | 9 | (2) Die Erklärung der Meeresgebiete zu geschützten Teilen von Natur und | ||
10 | Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 erfolgt durch das Bundesministerium für | 10 | Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 erfolgt durch das Bundesministerium für | ||
11 | Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter Beteiligung der fachlich | 11 | Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter Beteiligung der fachlich | ||
12 | betroffenen Bundesministerien durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung | 12 | betroffenen Bundesministerien durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung | ||
13 | des Bundesrates bedarf. Für die Herstellung der Vereinbarkeit mit Vorgaben | 13 | des Bundesrates bedarf. Für die Herstellung der Vereinbarkeit mit Vorgaben | ||
t | 14 | aus der Richtlinie 2001/42/EG sowie für die Fortgeltung bestehender | t | 14 | aus der Richtlinie 2001/42/EG und der Richtlinie 92/43/EWG sowie für die |
15 | Schutzerklärungen gilt § 22 Absatz 2a und 2b Satz 2. | 15 | Fortgeltung bestehender Schutzerklärungen gilt § 22 Absatz 2a und 2b Satz 2 | ||
16 | sowie Absatz 2c. | ||||
16 | (3) Für die Erklärung der Meeresgebiete zu geschützten Teilen von Natur und | 17 | (3) Für die Erklärung der Meeresgebiete zu geschützten Teilen von Natur und | ||
17 | Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, einschließlich ihrer Auswahl, sind die | 18 | Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, einschließlich ihrer Auswahl, sind die | ||
18 | folgenden Maßgaben zu beachten: | 19 | folgenden Maßgaben zu beachten: | ||
19 | 1. | 20 | 1. | ||
20 | Beschränkungen des Flugverkehrs, der Schifffahrt, der nach internationalem | 21 | Beschränkungen des Flugverkehrs, der Schifffahrt, der nach internationalem | ||
21 | Recht erlaubten militärischen Nutzung sowie von Vorhaben der wissenschaftlichen | 22 | Recht erlaubten militärischen Nutzung sowie von Vorhaben der wissenschaftlichen | ||
22 | Meeresforschung im Sinne des Artikels 246 Absatz 3 des Seerechtsübereinkommens | 23 | Meeresforschung im Sinne des Artikels 246 Absatz 3 des Seerechtsübereinkommens | ||
23 | der Vereinten Nationen sind nicht zulässig; Artikel 211 Absatz 6 des | 24 | der Vereinten Nationen sind nicht zulässig; Artikel 211 Absatz 6 des | ||
24 | Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie die weiteren die | 25 | Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie die weiteren die | ||
25 | Schifffahrt betreffenden völkerrechtlichen Regelungen bleiben unberührt. | 26 | Schifffahrt betreffenden völkerrechtlichen Regelungen bleiben unberührt. | ||
26 | 2. | 27 | 2. | ||
27 | Die Versagungsgründe für Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung im | 28 | Die Versagungsgründe für Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung im | ||
28 | Sinne des Artikels 246 Absatz 5 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten | 29 | Sinne des Artikels 246 Absatz 5 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten | ||
29 | Nationen bleiben unter Beachtung des Gesetzes über die Durchführung | 30 | Nationen bleiben unter Beachtung des Gesetzes über die Durchführung | ||
30 | wissenschaftlicher Meeresforschung vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 785), das | 31 | wissenschaftlicher Meeresforschung vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 785), das | ||
31 | zuletzt durch Artikel 321 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) | 32 | zuletzt durch Artikel 321 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) | ||
32 | geändert worden ist, unberührt. | 33 | geändert worden ist, unberührt. | ||
33 | 3. | 34 | 3. | ||
34 | Beschränkungen der Fischerei sind nur in Übereinstimmung mit dem Recht der | 35 | Beschränkungen der Fischerei sind nur in Übereinstimmung mit dem Recht der | ||
35 | Europäischen Gemeinschaft und nach Maßgabe des Seefischereigesetzes in der | 36 | Europäischen Gemeinschaft und nach Maßgabe des Seefischereigesetzes in der | ||
36 | Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch | 37 | Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch | ||
37 | Artikel 217 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert | 38 | Artikel 217 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert | ||
38 | worden ist, zulässig. | 39 | worden ist, zulässig. | ||
39 | 4. | 40 | 4. | ||
40 | Beschränkungen der Verlegung von unterseeischen Kabeln und Rohrleitungen | 41 | Beschränkungen der Verlegung von unterseeischen Kabeln und Rohrleitungen | ||
41 | sind nur in Übereinstimmung mit Artikel 56 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 79 | 42 | sind nur in Übereinstimmung mit Artikel 56 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 79 | ||
42 | des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zulässig und | 43 | des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zulässig und | ||
43 | a) | 44 | a) | ||
44 | im Hinblick auf Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 nur nach § 34 | 45 | im Hinblick auf Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 nur nach § 34 | ||
45 | sowie | 46 | sowie | ||
46 | b) | 47 | b) | ||
47 | im Hinblick auf weitere der Erfüllung bestehender völkerrechtlicher | 48 | im Hinblick auf weitere der Erfüllung bestehender völkerrechtlicher | ||
48 | Verpflichtungen oder der Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG dienenden | 49 | Verpflichtungen oder der Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG dienenden | ||
49 | Schutzzwecke nur, wenn die Verlegung diese erheblich beeinträchtigen kann. | 50 | Schutzzwecke nur, wenn die Verlegung diese erheblich beeinträchtigen kann. | ||
50 | 5. | 51 | 5. | ||
51 | Beschränkungen der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind sowie der | 52 | Beschränkungen der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind sowie der | ||
52 | Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen sind zulässig | 53 | Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen sind zulässig | ||
53 | a) | 54 | a) | ||
54 | im Hinblick auf Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 nur nach § 34 | 55 | im Hinblick auf Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 nur nach § 34 | ||
55 | sowie | 56 | sowie | ||
56 | b) | 57 | b) | ||
57 | im Hinblick auf weitere der Erfüllung bestehender völkerrechtlicher | 58 | im Hinblick auf weitere der Erfüllung bestehender völkerrechtlicher | ||
58 | Verpflichtungen oder der Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG dienenden | 59 | Verpflichtungen oder der Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG dienenden | ||
59 | Schutzzwecke nur, wenn das Vorhaben diese erheblich beeinträchtigen kann. | 60 | Schutzzwecke nur, wenn das Vorhaben diese erheblich beeinträchtigen kann. |
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