f | (1) Die nachfolgenden Absätze gelten für Vorhaben zur Modernisierung von | f | (1) Die nachfolgenden Absätze gelten für Vorhaben zur Modernisierung von |
| Windenergieanlagen an Land nach § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes- | | Windenergieanlagen an Land nach § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes- |
t | Immissionsschutzgesetzes. Abweichend von § 16b Absatz 2 Satz 2 des Bundes- | t | Immissionsschutzgesetzes. |
| Immissionsschutzgesetzes werden auch neue Windenergieanlagen erfasst, die | | |
| innerhalb von 48 Monaten nach dem Rückbau der Bestandsanlage errichtet werden | | |
| und der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der neuen Anlage höchstens das | | |
| Fünffache der Gesamthöhe der neuen Anlage beträgt. | | |
| (2) Der Umfang der artenschutzrechtlichen Prüfung wird durch das | | (2) Der Umfang der artenschutzrechtlichen Prüfung wird durch das |
| Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16b Absatz 1 des Bundes- | | Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16b Absatz 1 des Bundes- |
| Immissionsschutzgesetzes nicht berührt. Die Auswirkungen der zu ersetzenden | | Immissionsschutzgesetzes nicht berührt. Die Auswirkungen der zu ersetzenden |
| Bestandsanlagen müssen bei der artenschutzrechtlichen Prüfung als Vorbelastung | | Bestandsanlagen müssen bei der artenschutzrechtlichen Prüfung als Vorbelastung |
| berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere folgende Umstände | | berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere folgende Umstände |
| einzubeziehen: | | einzubeziehen: |
| 1. | | 1. |
| die Anzahl, die Höhe, die Rotorfläche, der Rotordurchgang und die | | die Anzahl, die Höhe, die Rotorfläche, der Rotordurchgang und die |
| planungsrechtliche Zuordnung der Bestandsanlagen, | | planungsrechtliche Zuordnung der Bestandsanlagen, |
| 2. | | 2. |
| die Lage der Brutplätze kollisionsgefährdeter Arten, | | die Lage der Brutplätze kollisionsgefährdeter Arten, |
| 3. | | 3. |
| die Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes zum Zeitpunkt der | | die Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes zum Zeitpunkt der |
| Genehmigung und | | Genehmigung und |
| 4. | | 4. |
| die durchgeführten Schutzmaßnahmen. | | die durchgeführten Schutzmaßnahmen. |
| Soweit die Auswirkungen der Neuanlagen unter Berücksichtigung der gebotenen, | | Soweit die Auswirkungen der Neuanlagen unter Berücksichtigung der gebotenen, |
| fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen geringer als oder gleich sind wie die der | | fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen geringer als oder gleich sind wie die der |
| Bestandsanlagen, ist davon auszugehen, dass die Signifikanzschwelle in der | | Bestandsanlagen, ist davon auszugehen, dass die Signifikanzschwelle in der |
| Regel nicht überschritten ist, es sei denn, der Standort liegt in einem Natura | | Regel nicht überschritten ist, es sei denn, der Standort liegt in einem Natura |
| 2000-Gebiet mit kollisionsgefährdeten oder störungsempfindlichen Vogel- oder | | 2000-Gebiet mit kollisionsgefährdeten oder störungsempfindlichen Vogel- oder |
| Fledermausarten. | | Fledermausarten. |
| (3) Bei der Festsetzung einer Kompensation aufgrund einer Beeinträchtigung des | | (3) Bei der Festsetzung einer Kompensation aufgrund einer Beeinträchtigung des |
| Landschaftsbildes ist die Kompensation abzuziehen, die für die zu ersetzende | | Landschaftsbildes ist die Kompensation abzuziehen, die für die zu ersetzende |
| Bestandsanlage bereits geleistet worden ist. | | Bestandsanlage bereits geleistet worden ist. |
| (4) Abweichend von § 45b Absatz 8 Nummer 2 und 3 gilt § 45 Absatz 7 Satz 2 für | | (4) Abweichend von § 45b Absatz 8 Nummer 2 und 3 gilt § 45 Absatz 7 Satz 2 für |
| Repowering von Windenergieanlagen an Land nach § 16b Absatz 1 und 2 des | | Repowering von Windenergieanlagen an Land nach § 16b Absatz 1 und 2 des |
| Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass Standortalternativen in | | Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass Standortalternativen in |
| der Regel nicht zumutbar sind, es sei denn, der Standort liegt in einem Natura | | der Regel nicht zumutbar sind, es sei denn, der Standort liegt in einem Natura |
| 2000-Gebiet mit kollisionsgefährdeten oder störungsempfindlichen Vogel- oder | | 2000-Gebiet mit kollisionsgefährdeten oder störungsempfindlichen Vogel- oder |
| Fledermausarten. | | Fledermausarten. |