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Sie können sich § 55 BMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere als die in § 3 aufgeführten Daten und Hinweise verarbeitet werden.
(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere als die in § 42 genannten Daten übermittelt werden dürfen.
(3) 1Durch Landesrecht können die Einrichtung, die Führung und die Aufgaben von zentralen Meldedatenbeständen geregelt werden. 2In diesem Fall gelten die §§ 4, 5, 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 7, 8, 10, 11 und 40 entsprechend.
(4) Durch Landesrecht kann das Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Absatz 1 und 2 Satz 1, der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Absatz 1, der Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 und der besonderen Meldescheine nach § 30 Absatz 1 bestimmt werden.
(5) Durch Landesrecht können regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Empfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden.
(6) Durch Landesrecht kann die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise nach § 38 Absatz 5 Satz 1 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Empfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden.
(7) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, welche weiteren Daten nach § 38 Absatz 5 Satz 2 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder als Auswahldaten für Abrufe zulässig sind, soweit dadurch Anlass und Zweck des Abrufs bestimmt werden.
(8) 1Durch Landesrecht kann bestimmt werden, welche sonstigen Stellen nach § 39 Absatz 3 Daten zum Abruf anbieten. 2Sofern bestimmt wird, dass der Datenabruf innerhalb eines Landes abweichend von § 39 Absatz 3 über landesinterne Netze erfolgt, ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen werden.
(9) Von den in § 33 Absatz 1 bis 3 und 6, § 34 Absatz 6 sowie in § 39 Absatz 3 getroffenen Regelungen und von den auf Grund von § 56 Absatz 1 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Regelungsbefugnisse der Länder | Regelungsbefugnisse der Länder | ||||
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t | 1 | Regelungsbefugnisse der Länder | t | 1 | Regelungsbefugnisse der Länder |
Regelungsbefugnisse der Länder | Regelungsbefugnisse der Länder | ||||
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f | 1 | (1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Erfüllung von | f | 1 | (1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Erfüllung von |
2 | Aufgaben der Länder weitere als die in § 3 aufgeführten Daten und Hinweise | 2 | Aufgaben der Länder weitere als die in § 3 aufgeführten Daten und Hinweise | ||
3 | verarbeitet werden. | 3 | verarbeitet werden. | ||
4 | (2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass den öffentlich-rechtlichen | 4 | (2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass den öffentlich-rechtlichen | ||
5 | Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere als die in § 42 | 5 | Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere als die in § 42 | ||
6 | genannten Daten übermittelt werden dürfen. | 6 | genannten Daten übermittelt werden dürfen. | ||
7 | (3) Durch Landesrecht können die Einrichtung, die Führung und die Aufgaben | 7 | (3) Durch Landesrecht können die Einrichtung, die Führung und die Aufgaben | ||
8 | von zentralen Meldedatenbeständen geregelt werden. In diesem Fall gelten | 8 | von zentralen Meldedatenbeständen geregelt werden. In diesem Fall gelten | ||
9 | die §§ 4, 5, 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 7, 8, 10, 11 und 40 | 9 | die §§ 4, 5, 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 7, 8, 10, 11 und 40 | ||
10 | entsprechend. | 10 | entsprechend. | ||
11 | (4) Durch Landesrecht kann das Muster der Meldescheine für die Meldungen nach | 11 | (4) Durch Landesrecht kann das Muster der Meldescheine für die Meldungen nach | ||
12 | § 17 Absatz 1 und 2 Satz 1, der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Absatz | 12 | § 17 Absatz 1 und 2 Satz 1, der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Absatz | ||
13 | 1, der Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 und der besonderen Meldescheine | 13 | 1, der Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 und der besonderen Meldescheine | ||
14 | nach § 30 Absatz 1 bestimmt werden. | 14 | nach § 30 Absatz 1 bestimmt werden. | ||
15 | (5) Durch Landesrecht können regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz | 15 | (5) Durch Landesrecht können regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz | ||
16 | 1 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, soweit | 16 | 1 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, soweit | ||
17 | dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Empfänger sowie | 17 | dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Empfänger sowie | ||
18 | die zu übermittelnden Daten bestimmt werden. | 18 | die zu übermittelnden Daten bestimmt werden. | ||
19 | (6) Durch Landesrecht kann die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise nach § | 19 | (6) Durch Landesrecht kann die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise nach § | ||
n | 20 | 38 Absatz 5 Satz 1 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt | n | 20 | 34a Absatz 4 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, |
21 | werden, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der | 21 | soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Empfänger | ||
22 | Empfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden. | 22 | sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden. | ||
23 | (7) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, welche weiteren Daten nach § 38 | 23 | (7) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, welche weiteren Daten nach § 38 | ||
t | 24 | Absatz 5 Satz 2 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder als | t | 24 | Absatz 3 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder als Auswahldaten für |
25 | Auswahldaten für Abrufe zulässig sind, soweit dadurch Anlass und Zweck des | 25 | Abrufe zulässig sind, soweit dadurch Anlass und Zweck des Abrufs bestimmt | ||
26 | Abrufs bestimmt werden. | 26 | werden. | ||
27 | (8) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, welche sonstigen Stellen nach | 27 | (8) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, welche sonstigen Stellen nach | ||
28 | § 39 Absatz 3 Daten zum Abruf anbieten. Sofern bestimmt wird, dass der | 28 | § 39 Absatz 3 Daten zum Abruf anbieten. Sofern bestimmt wird, dass der | ||
29 | Datenabruf innerhalb eines Landes abweichend von § 39 Absatz 3 über | 29 | Datenabruf innerhalb eines Landes abweichend von § 39 Absatz 3 über | ||
30 | landesinterne Netze erfolgt, ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den | 30 | landesinterne Netze erfolgt, ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den | ||
31 | Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen werden. | 31 | Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen werden. | ||
32 | (9) Von den in § 33 Absatz 1 bis 3 und 6, § 34 Absatz 6 sowie in § 39 Absatz 3 | 32 | (9) Von den in § 33 Absatz 1 bis 3 und 6, § 34 Absatz 6 sowie in § 39 Absatz 3 | ||
33 | getroffenen Regelungen und von den auf Grund von § 56 Absatz 1 getroffenen | 33 | getroffenen Regelungen und von den auf Grund von § 56 Absatz 1 getroffenen | ||
34 | Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen | 34 | Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen | ||
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