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Sie können sich § 49 BMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Einfache Melderegisterauskünfte können auch auf Datenträgern erteilt werden, die sich automatisiert verarbeiten lassen. 2Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder die der Meldebehörde übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
(2) 1Einfache Melderegisterauskünfte können auch durch einen automatisierten Abruf über das Internet erteilt werden. 2Die Antwort an den Antragsteller ist verschlüsselt zu übertragen.
(3) Eine einfache Melderegisterauskunft über das Internet kann auch über ein Portal oder mehrere Portale erteilt werden. Wird ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch die zuständige Landesbehörde. Portale haben insbesondere die Aufgabe,
(4) Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn
(5) Für die weitere Bezeichnung der betroffenen Person nach Absatz 4 Nummer 1 können folgende Daten zusätzlich verwendet werden:
(6) § 10 Absatz 2 und § 40 gelten entsprechend.
Automatisierte Melderegisterauskunft | Automatisierte Melderegisterauskunft | ||||
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t | 1 | Automatisierte Melderegisterauskunft | t | 1 | Automatisierte Melderegisterauskunft |
Automatisierte Melderegisterauskunft | Automatisierte Melderegisterauskunft | ||||
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f | 1 | (1) Einfache Melderegisterauskünfte können auch auf Datenträgern erteilt | f | 1 | (1) Einfache Melderegisterauskünfte können auch auf Datenträgern erteilt |
2 | werden, die sich automatisiert verarbeiten lassen. Die der Meldebehörde | 2 | werden, die sich automatisiert verarbeiten lassen. Die der Meldebehörde | ||
3 | überlassenen Datenträger oder die der Meldebehörde übermittelten Daten sind | 3 | überlassenen Datenträger oder die der Meldebehörde übermittelten Daten sind | ||
4 | nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu | 4 | nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu | ||
5 | vernichten. | 5 | vernichten. | ||
6 | (2) Einfache Melderegisterauskünfte können auch durch einen | 6 | (2) Einfache Melderegisterauskünfte können auch durch einen | ||
7 | automatisierten Abruf über das Internet erteilt werden. Die Antwort an den | 7 | automatisierten Abruf über das Internet erteilt werden. Die Antwort an den | ||
8 | Antragsteller ist verschlüsselt zu übertragen. | 8 | Antragsteller ist verschlüsselt zu übertragen. | ||
9 | (3) Eine einfache Melderegisterauskunft über das Internet kann auch über ein | 9 | (3) Eine einfache Melderegisterauskunft über das Internet kann auch über ein | ||
10 | Portal oder mehrere Portale erteilt werden. Wird ein Portal nicht in | 10 | Portal oder mehrere Portale erteilt werden. Wird ein Portal nicht in | ||
11 | öffentlich-rechtlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch die | 11 | öffentlich-rechtlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch die | ||
12 | zuständige Landesbehörde. Portale haben insbesondere die Aufgabe, | 12 | zuständige Landesbehörde. Portale haben insbesondere die Aufgabe, | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | die Anfragenden zu registrieren, | 14 | die Anfragenden zu registrieren, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | die Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an die Meldebehörde oder andere | 16 | die Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an die Meldebehörde oder andere | ||
17 | Portale weiterzuleiten, | 17 | Portale weiterzuleiten, | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | die Antworten entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder andere Portale | 19 | die Antworten entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder andere Portale | ||
20 | weiterzuleiten, | 20 | weiterzuleiten, | ||
21 | 4. | 21 | 4. | ||
22 | die Zahlung der Gebühren und Auslagen an die Meldebehörden sicherzustellen | 22 | die Zahlung der Gebühren und Auslagen an die Meldebehörden sicherzustellen | ||
23 | und | 23 | und | ||
24 | 5. | 24 | 5. | ||
25 | die Datensicherheit zu gewährleisten. | 25 | die Datensicherheit zu gewährleisten. | ||
26 | Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | 26 | Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
27 | (4) Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn | 27 | (4) Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn | ||
28 | 1. | 28 | 1. | ||
29 | der Antragsteller die betroffene Person mit ihrem Familiennamen oder einem | 29 | der Antragsteller die betroffene Person mit ihrem Familiennamen oder einem | ||
30 | früheren Familiennamen und mindestens einem jeweils dazugehörigen Vornamen, | 30 | früheren Familiennamen und mindestens einem jeweils dazugehörigen Vornamen, | ||
31 | wobei für Vor-und Familiennamen eine phonetische Suche zulässig ist, sowie | 31 | wobei für Vor-und Familiennamen eine phonetische Suche zulässig ist, sowie | ||
32 | entweder mit einer Anschrift oder mit zwei weiteren Daten bezeichnet hat, wobei | 32 | entweder mit einer Anschrift oder mit zwei weiteren Daten bezeichnet hat, wobei | ||
33 | die Daten nach Absatz 5 Nummer 5 und 9 nicht zusammen verwendet werden dürfen, | 33 | die Daten nach Absatz 5 Nummer 5 und 9 nicht zusammen verwendet werden dürfen, | ||
34 | und | 34 | und | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
36 | die Identität der betroffenen Person durch einen automatisierten Abgleich | 36 | die Identität der betroffenen Person durch einen automatisierten Abgleich | ||
37 | der im Antrag angegebenen Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten der | 37 | der im Antrag angegebenen Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten der | ||
38 | betroffenen Person eindeutig festgestellt worden ist. | 38 | betroffenen Person eindeutig festgestellt worden ist. | ||
39 | (5) Für die weitere Bezeichnung der betroffenen Person nach Absatz 4 Nummer 1 | 39 | (5) Für die weitere Bezeichnung der betroffenen Person nach Absatz 4 Nummer 1 | ||
40 | können folgende Daten zusätzlich verwendet werden: | 40 | können folgende Daten zusätzlich verwendet werden: | ||
41 | 1. | 41 | 1. | ||
42 | Ordensname, | 42 | Ordensname, | ||
43 | 2. | 43 | 2. | ||
44 | Künstlername, | 44 | Künstlername, | ||
45 | 3. | 45 | 3. | ||
46 | Geburtsdatum, | 46 | Geburtsdatum, | ||
47 | 4. | 47 | 4. | ||
48 | Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, | 48 | Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, | ||
49 | 5. | 49 | 5. | ||
50 | Geschlecht, | 50 | Geschlecht, | ||
51 | 6. | 51 | 6. | ||
52 | Vorname und Familienname des gesetzlichen Vertreters, | 52 | Vorname und Familienname des gesetzlichen Vertreters, | ||
53 | 7. | 53 | 7. | ||
54 | Einzugsdatum zu einer Anschrift, | 54 | Einzugsdatum zu einer Anschrift, | ||
55 | 8. | 55 | 8. | ||
56 | Auszugsdatum zu einer Anschrift, | 56 | Auszugsdatum zu einer Anschrift, | ||
57 | 9. | 57 | 9. | ||
58 | Familienstand, | 58 | Familienstand, | ||
59 | 10. | 59 | 10. | ||
60 | Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft | 60 | Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft | ||
61 | sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch | 61 | sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch | ||
62 | den Staat, | 62 | den Staat, | ||
63 | 11. | 63 | 11. | ||
64 | Vorname und Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, | 64 | Vorname und Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, | ||
65 | 12. | 65 | 12. | ||
66 | Sterbedatum, | 66 | Sterbedatum, | ||
67 | 13. | 67 | 13. | ||
68 | Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat. | 68 | Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat. | ||
69 | (6) § 10 Absatz 2 und § 40 gelten entsprechend. | 69 | (6) § 10 Absatz 2 und § 40 gelten entsprechend. | ||
t | t | 70 | (7) Die anfragende Person oder Stelle nach § 44 Absatz 1 Satz 1 kann für | ||
71 | den Fall einer neutralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage | ||||
72 | durch die Meldebehörde verzichten. Die Pflicht zur unverzüglichen | ||||
73 | Unterrichtung der betroffenen Person und der veranlassenden Stelle nach § 51 | ||||
74 | Absatz 3 bleibt unberührt. |
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