(1) Die Meldebehörde darf Daten einer namentlich bestimmten Person, die
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sie von einer anderen öffentlichen Stelle im Wege einer maschinellen Anfrage
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erhält, automatisiert auf Übereinstimmung mit den im Melderegister
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gespeicherten Daten prüfen, soweit eine Datenübermittlung nach § 34 zulässig
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wäre. Für die Auswahldaten, die der Anfrage um Datenbestätigung zugrunde
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gelegt werden dürfen, gilt § 38 Absatz 1 entsprechend.
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(2) Wird die Person mit den Auswahldaten im Melderegister eindeutig
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identifiziert und stimmen die Daten mit den im Melderegister gespeicherten
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Daten überein, bestätigt die Meldebehörde dies der anfragenden Stelle. Werden
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mit den angegebenen Daten mehrere übereinstimmende Datensätze gefunden,
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teilt die Meldebehörde diese Tatsache mit. Ist im Melderegister eine
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Auskunftssperre nach § 51 eingetragen oder ist zu der betroffenen Person kein
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übereinstimmender Datensatz vorhanden, erhält die anfragende Stelle eine
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Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, welcher von beiden
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Fällen vorliegt.
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(3) § 34 Absatz 5 und 6 sowie § 39 Absatz 1, 3 und 4 sind entsprechend
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anzuwenden.
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