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Sie können sich § 39 BMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens hat die abrufberechtigte Stelle durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen, dass Daten nur von hierzu befugten Personen abgerufen werden können. 2§ 10 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Zusätzlich darf über die Identität der abrufenden Stelle kein Zweifel bestehen. 4§ 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009 (BGBl. 5I S. 2702) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) 1Werden auf Grund eines automatisierten Abrufs nach § 38 Absatz 1 bis 3 die Datensätze von unterschiedlichen Personen gefunden, dürfen hierzu Identifikationsmerkmale gebildet und übermittelt werden. 2Zur Bildung dieser Identifikationsmerkmale dürfen die in § 3 genannten Daten nicht verarbeitet werden. 3Der Empfänger der Daten darf das Identifikationsmerkmal nur an die Meldebehörde übermitteln.
(3) 1Für die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen ist bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Meldebehörden zu jeder Zeit sicherzustellen, dass Daten über das Internet oder über das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder abgerufen werden können. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs trägt die abrufende Stelle. 2Die Meldebehörde überprüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu Anlass besteht.
Verfahren des automatisierten Abrufs | Verfahren des automatisierten Abrufs | ||||
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t | 1 | Verfahren des automatisierten Abrufs | t | 1 | Verfahren des automatisierten Abrufs |
Verfahren des automatisierten Abrufs | Verfahren des automatisierten Abrufs | ||||
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f | 1 | (1) Bei der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens hat die | f | 1 | (1) Bei der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens hat die |
2 | abrufberechtigte Stelle durch geeignete technische und organisatorische | 2 | abrufberechtigte Stelle durch geeignete technische und organisatorische | ||
3 | Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 | 3 | Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 | ||
t | 4 | sicherzustellen, dass Daten nur von hierzu befugten Personen abgerufen werden | t | 4 | sicherzustellen, dass Daten nur durch hierzu befugte Personen abgerufen werden |
5 | können. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend. Zusätzlich darf über die | 5 | können und dass nur die Daten abgerufen werden, die für ihre Aufgabenerfüllung | ||
6 | Identität der abrufenden Stelle kein Zweifel bestehen. § 3 des Gesetzes | 6 | erforderlich sind. | ||
7 | über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der | ||||
8 | Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – | ||||
9 | vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) in der jeweils geltenden Fassung | ||||
10 | bleibt unberührt. | ||||
11 | (2) Werden auf Grund eines automatisierten Abrufs nach § 38 Absatz 1 bis 3 | 7 | (2) Werden auf Grund eines automatisierten Abrufs nach § 34a die | ||
12 | die Datensätze von unterschiedlichen Personen gefunden, dürfen hierzu | 8 | Datensätze von unterschiedlichen Personen gefunden, werden hierzu | ||
13 | Identifikationsmerkmale gebildet und übermittelt werden. Zur Bildung | 9 | Identifikationsmerkmale gebildet und übermittelt. Zur Bildung dieser | ||
14 | dieser Identifikationsmerkmale dürfen die in § 3 genannten Daten nicht | 10 | Identifikationsmerkmale dürfen die in § 3 genannten Daten nicht verarbeitet | ||
15 | verarbeitet werden. Der Empfänger der Daten darf das | 11 | werden. Der Empfänger der Daten darf das Identifikationsmerkmal nur an die | ||
16 | Identifikationsmerkmal nur an die Meldebehörde übermitteln. | 12 | Meldebehörde übermitteln. | ||
17 | (3) Für die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten sowie weitere durch Bundes- | 13 | (3) Für die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten sowie weitere durch Bundes- | ||
18 | oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen ist bei zentralen | 14 | oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen ist bei zentralen | ||
19 | Meldedatenbeständen der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei | 15 | Meldedatenbeständen der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei | ||
20 | sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den | 16 | sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den | ||
21 | Meldebehörden zu jeder Zeit sicherzustellen, dass Daten über das Internet oder | 17 | Meldebehörden zu jeder Zeit sicherzustellen, dass Daten über das Internet oder | ||
22 | über das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder abgerufen werden können. | 18 | über das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder abgerufen werden können. | ||
23 | Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. | 19 | Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. | ||
24 | (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten | 20 | (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten | ||
25 | Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die Meldebehörde überprüft die | 21 | Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die Meldebehörde überprüft die | ||
26 | Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu Anlass besteht. | 22 | Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu Anlass besteht. |
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