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Sie können sich § 33 BMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Hat sich eine Person bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die Wegzugsmeldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden darüber durch Übermittlung der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 genannten Daten der betroffenen Person zu unterrichten (Rückmeldung). 2Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde als Wegzugsmeldebehörde zu unterrichten. 3Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung, durch Datenübertragung zu übermitteln; § 10 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Die übermittelten Daten sind unverzüglich von der Wegzugsmeldebehörde zu verarbeiten. 2Die Wegzugsmeldebehörde hat die Zuzugsmeldebehörde unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Eingang der Rückmeldung, über die in § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe d, Nummer 3, 4, 5, 7, 8 und 11 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen (Auswertung der Rückmeldung). 3Soweit Meldebehörden desselben Landes beteiligt sind, können für die Datenübermittlung weitergehende Regelungen durch Landesrecht getroffen werden.
(3) 1Werden die in § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 7 und 8 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind unverzüglich die für weitere Wohnungen der betroffenen Person zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 2Verstirbt oder verzieht eine meldepflichtige Person, zu der Daten der in § 3 Absatz 1 Nummer 9, 15 und 16 genannten Personen außerhalb der Zuständigkeit der Meldebehörde gespeichert sind, ist unverzüglich die für diese Personen zuständige Meldebehörde über die Fortschreibung zu unterrichten.
(4) 1Speichert die Meldebehörde eine Auskunftssperre nach § 51 im Melderegister oder hebt die Meldebehörde eine Auskunftssperre auf, so hat sie hierüber die für die letzte frühere oder die neue Wohnung zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten. 2Diese Meldebehörden haben die Auskunftssperre nach § 51 unverzüglich im Melderegister zu speichern und im Falle der Aufhebung zu löschen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für bedingte Sperrvermerke nach § 52 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Aufhebung nicht stattfindet.
(5) Soweit auf Grund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 vor.
(6) Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen den Meldebehörden sind gebührenfrei.
Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden | Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden | ||||
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t | 1 | Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden | t | 1 | Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden |
Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden | Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden | ||||
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f | 1 | (1) Hat sich eine Person bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese | f | 1 | (1) Hat sich eine Person bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese |
2 | die Wegzugsmeldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen | 2 | die Wegzugsmeldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen | ||
3 | Meldebehörden darüber durch Übermittlung der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 | 3 | Meldebehörden darüber durch Übermittlung der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 | ||
4 | genannten Daten der betroffenen Person zu unterrichten (Rückmeldung). Bei | 4 | genannten Daten der betroffenen Person zu unterrichten (Rückmeldung). Bei | ||
5 | einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland | 5 | einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland | ||
6 | zuständige Meldebehörde als Wegzugsmeldebehörde zu unterrichten. Die Daten | 6 | zuständige Meldebehörde als Wegzugsmeldebehörde zu unterrichten. Die Daten | ||
7 | sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung, durch | 7 | sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung, durch | ||
8 | Datenübertragung zu übermitteln; § 10 Absatz 2 gilt entsprechend. | 8 | Datenübertragung zu übermitteln; § 10 Absatz 2 gilt entsprechend. | ||
9 | (2) Die übermittelten Daten sind unverzüglich von der Wegzugsmeldebehörde | 9 | (2) Die übermittelten Daten sind unverzüglich von der Wegzugsmeldebehörde | ||
10 | zu verarbeiten. Die Wegzugsmeldebehörde hat die Zuzugsmeldebehörde | 10 | zu verarbeiten. Die Wegzugsmeldebehörde hat die Zuzugsmeldebehörde | ||
11 | unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Eingang der Rückmeldung, | 11 | unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Eingang der Rückmeldung, | ||
12 | über die in § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe d, Nummer 3, 4, 5, 7, 8 und 11 | 12 | über die in § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe d, Nummer 3, 4, 5, 7, 8 und 11 | ||
13 | genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 | 13 | genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 | ||
14 | bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen (Auswertung der | 14 | bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen (Auswertung der | ||
15 | Rückmeldung). Soweit Meldebehörden desselben Landes beteiligt sind, können | 15 | Rückmeldung). Soweit Meldebehörden desselben Landes beteiligt sind, können | ||
16 | für die Datenübermittlung weitergehende Regelungen durch Landesrecht getroffen | 16 | für die Datenübermittlung weitergehende Regelungen durch Landesrecht getroffen | ||
17 | werden. | 17 | werden. | ||
t | 18 | (3) Werden die in § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 7 und 8 bezeichneten Daten | t | 18 | (3) Werden die in § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 4, 7 und 8 bezeichneten Daten |
19 | fortgeschrieben, so sind unverzüglich die für weitere Wohnungen der | 19 | fortgeschrieben, so sind unverzüglich die für weitere Wohnungen der | ||
20 | betroffenen Person zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten | 20 | betroffenen Person zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten | ||
21 | zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Verstirbt oder verzieht | 21 | zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Verstirbt oder verzieht | ||
22 | eine meldepflichtige Person, zu der Daten der in § 3 Absatz 1 Nummer 9, 15 und | 22 | eine meldepflichtige Person, zu der Daten der in § 3 Absatz 1 Nummer 9, 15 und | ||
23 | 16 genannten Personen außerhalb der Zuständigkeit der Meldebehörde gespeichert | 23 | 16 genannten Personen außerhalb der Zuständigkeit der Meldebehörde gespeichert | ||
24 | sind, ist unverzüglich die für diese Personen zuständige Meldebehörde über die | 24 | sind, ist unverzüglich die für diese Personen zuständige Meldebehörde über die | ||
25 | Fortschreibung zu unterrichten. | 25 | Fortschreibung zu unterrichten. | ||
26 | (4) Speichert die Meldebehörde eine Auskunftssperre nach § 51 im | 26 | (4) Speichert die Meldebehörde eine Auskunftssperre nach § 51 im | ||
27 | Melderegister oder hebt die Meldebehörde eine Auskunftssperre auf, so hat sie | 27 | Melderegister oder hebt die Meldebehörde eine Auskunftssperre auf, so hat sie | ||
28 | hierüber die für die letzte frühere oder die neue Wohnung zuständige | 28 | hierüber die für die letzte frühere oder die neue Wohnung zuständige | ||
29 | Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden | 29 | Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden | ||
30 | unverzüglich zu unterrichten. Diese Meldebehörden haben die | 30 | unverzüglich zu unterrichten. Diese Meldebehörden haben die | ||
31 | Auskunftssperre nach § 51 unverzüglich im Melderegister zu speichern und im | 31 | Auskunftssperre nach § 51 unverzüglich im Melderegister zu speichern und im | ||
32 | Falle der Aufhebung zu löschen. Die Sätze 1 und 2 gelten für bedingte | 32 | Falle der Aufhebung zu löschen. Die Sätze 1 und 2 gelten für bedingte | ||
33 | Sperrvermerke nach § 52 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Aufhebung | 33 | Sperrvermerke nach § 52 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Aufhebung | ||
34 | nicht stattfindet. | 34 | nicht stattfindet. | ||
35 | (5) Soweit auf Grund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein | 35 | (5) Soweit auf Grund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein | ||
36 | meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, | 36 | meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, | ||
37 | gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach den Absätzen 1 | 37 | gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach den Absätzen 1 | ||
38 | bis 3 vor. | 38 | bis 3 vor. | ||
39 | (6) Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen den Meldebehörden sind | 39 | (6) Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen den Meldebehörden sind | ||
40 | gebührenfrei. | 40 | gebührenfrei. |
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