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Sie können sich § 23a BMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Abweichend von § 23 Absatz 1, 3 und 4 kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde zur Erprobung der elektronischen Anmeldung ein Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zulassen.
(2) 1Die meldepflichtige Person darf bei einer Anmeldung nach Absatz 1 bei der Wegzugsmeldebehörde die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 gespeicherten Daten elektronisch anfordern. 2Hierzu hat sie Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die letzte Wohnanschrift anzugeben. 3Die Wegzugsmeldebehörde ist verpflichtet, diese Daten in elektronischer und unveränderbarer Form zu übermitteln (vorausgefüllter Meldeschein). 4Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, für die eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten sein.
(3) Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, um Angaben nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 zu ergänzen, elektronisch zu bestätigen und an die Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln.
(4) Die Vorlage der Bestätigung des Wohnungsgebers oder des entsprechenden Zuordnungsmerkmals nach § 19 Absatz 4 Satz 1 kann bei einer elektronischen Anmeldung durch einen Code, der durch die Zuzugsmeldebehörde an die Zuzugsanschrift der meldepflichtigen Person versendet und von dieser bestätigt wird, ersetzt werden.
Elektronische Anmeldung | Elektronische Anmeldung | ||||
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n | 1 | (1) Abweichend von § 23 Absatz 1, 3 und 4 kann das Bundesministerium des | n | 1 | (1) Die meldepflichtige Person darf bei der Wegzugsmeldebehörde die nach § |
2 | Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen | 2 | 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 gespeicherten Daten | ||
3 | obersten Landesbehörde zur Erprobung der elektronischen Anmeldung ein | 3 | elektronisch anfordern. Hierzu hat sie die in § 18 Absatz 1 Satz 2 | ||
4 | Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zulassen. | 4 | genannten Daten zu übermitteln. Die Wegzugsmeldebehörde ist verpflichtet, | ||
5 | (2) Die meldepflichtige Person darf bei einer Anmeldung nach Absatz 1 bei | 5 | diese Daten in elektronischer und unveränderbarer Form zu übermitteln | ||
6 | der Wegzugsmeldebehörde die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 gespeicherten | 6 | (vorausgefüllter Meldeschein). Daten zum gesetzlichen Vertreter, | ||
7 | Daten elektronisch anfordern. Hierzu hat sie Familienname, Vornamen, | 7 | Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, für die eine | ||
8 | Geburtsdatum sowie die letzte Wohnanschrift anzugeben. Die | 8 | Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 | ||
9 | Wegzugsmeldebehörde ist verpflichtet, diese Daten in elektronischer und | 9 | gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten | ||
10 | unveränderbarer Form zu übermitteln (vorausgefüllter Meldeschein). Daten | 10 | sein. | ||
11 | zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen | ||||
12 | Kindern, für die eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter | ||||
13 | Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten | ||||
14 | Meldeschein enthalten sein. | ||||
15 | (3) Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre | 11 | (2) Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre | ||
16 | Richtigkeit zu prüfen, um Angaben nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 zu | 12 | Richtigkeit zu prüfen, um die Angaben nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 zu | ||
17 | ergänzen, elektronisch zu bestätigen und an die Zuzugsmeldebehörde zu | 13 | ergänzen, elektronisch zu bestätigen und an die Zuzugsmeldebehörde zu | ||
18 | übermitteln. | 14 | übermitteln. | ||
n | 19 | (4) Die Vorlage der Bestätigung des Wohnungsgebers oder des entsprechenden | n | 15 | (3) Die Vorlage der Bestätigung des Wohnungsgebers oder des entsprechenden |
20 | Zuordnungsmerkmals nach § 19 Absatz 4 Satz 1 kann bei einer elektronischen | 16 | Zuordnungsmerkmals nach § 19 Absatz 4 Satz 1 kann bei einer elektronischen | ||
21 | Anmeldung durch einen Code, der durch die Zuzugsmeldebehörde an die | 17 | Anmeldung durch einen Code, der durch die Zuzugsmeldebehörde an die | ||
22 | Zuzugsanschrift der meldepflichtigen Person versendet und von dieser bestätigt | 18 | Zuzugsanschrift der meldepflichtigen Person versendet und von dieser bestätigt | ||
23 | wird, ersetzt werden. | 19 | wird, ersetzt werden. | ||
t | t | 20 | (4) § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. |
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