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Sie können sich § 23 BMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis, dem vorläufigen Personalausweis, dem Ersatz-Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung des Wohnungsgebers oder dem entsprechenden Zuordnungsmerkmal nach § 19 Absatz 4 Satz 1 vorzulegen. 2Wird das Melderegister automatisiert geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn die meldepflichtige Person persönlich bei der Meldebehörde erscheint und auf einem Ausdruck die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei ihr erhobenen Daten durch ihre Unterschrift bestätigt.
(2) Für die elektronische Anmeldung gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(3) 1Die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugsmeldebehörde) ist berechtigt, die bei der Meldebehörde des letzten früheren Wohnortes (Wegzugsmeldebehörde) nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 gespeicherten Daten anzufordern und der meldepflichtigen Person diese Daten schriftlich oder in elektronischer Form zu übermitteln (vorausgefüllter Meldeschein). 2Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu berichtigen und fehlende Angaben zu ergänzen. 3Sie hat den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein bei der Zuzugsmeldebehörde unterschrieben einzureichen. 4Für die elektronische Übermittlung gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(4) 1Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die letzte Wohnanschrift an. 2Diese Daten übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der Wegzugsmeldebehörde, um die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 anzufordern. 3Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt der Zuzugsmeldebehörde unverzüglich die angeforderten Daten.
(5) 1Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden. 2Es genügt die Anmeldung nach den Absätzen 1 und 2 durch eine der meldepflichtigen Personen. 3Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn die meldepflichtige Person versichert, dass sie berechtigt ist, die Daten der übrigen meldepflichtigen Personen entgegenzunehmen. 4Sie ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a des Strafgesetzbuchs unter Strafe steht.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Anmeldung von Personen, die in eine Aufnahmeeinrichtung zugezogen sind, automatisiert durch Übernahme der Daten aus dem Ausländerzentralregister nach § 18e des AZR-Gesetzes erfolgen.
(7) 1Die Abmeldung von in das Ausland verzogenen Personen kann schriftlich oder in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 2 und 3 elektronisch erfolgen. 2Der Nachweis der Identität der abmeldepflichtigen Person kann bei der elektronischen Abmeldung auch durch die Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums und der Seriennummer des zuletzt im Melderegister gespeicherten Ausweises oder Passes nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 erfolgen.
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht | Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht | ||||
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t | 1 | Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht | t | 1 | Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht |
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht | Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht | ||||
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f | 1 | (1) Soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die | f | 1 | (1) Soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die |
2 | meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und | 2 | meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und | ||
3 | der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis, dem vorläufigen | 3 | der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis, dem vorläufigen | ||
4 | Personalausweis, dem Ersatz-Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass | 4 | Personalausweis, dem Ersatz-Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass | ||
5 | oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung des Wohnungsgebers oder dem | 5 | oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung des Wohnungsgebers oder dem | ||
6 | entsprechenden Zuordnungsmerkmal nach § 19 Absatz 4 Satz 1 vorzulegen. Wird das | 6 | entsprechenden Zuordnungsmerkmal nach § 19 Absatz 4 Satz 1 vorzulegen. Wird das | ||
7 | Melderegister automatisiert geführt, kann von dem Ausfüllen des | 7 | Melderegister automatisiert geführt, kann von dem Ausfüllen des | ||
8 | Meldescheins abgesehen werden, wenn die meldepflichtige Person persönlich bei | 8 | Meldescheins abgesehen werden, wenn die meldepflichtige Person persönlich bei | ||
9 | der Meldebehörde erscheint und auf einem Ausdruck die Richtigkeit und | 9 | der Meldebehörde erscheint und auf einem Ausdruck die Richtigkeit und | ||
10 | Vollständigkeit der bei ihr erhobenen Daten durch ihre Unterschrift bestätigt. | 10 | Vollständigkeit der bei ihr erhobenen Daten durch ihre Unterschrift bestätigt. | ||
n | 11 | (2) Für die elektronische Anmeldung gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend. | n | ||
12 | (3) Die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugsmeldebehörde) ist | 11 | (2) Die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugsmeldebehörde) ist | ||
13 | berechtigt, die bei der Meldebehörde des letzten früheren Wohnortes | 12 | verpflichtet, der meldepflichtigen Person die Daten der Wegzugsmeldebehörde | ||
14 | (Wegzugsmeldebehörde) nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 gespeicherten Daten | 13 | nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 vorzulegen | ||
15 | anzufordern und der meldepflichtigen Person diese Daten schriftlich oder in | 14 | (vorausgefüllter Meldeschein). Daten zum gesetzlichen Vertreter, | ||
16 | elektronischer Form zu übermitteln (vorausgefüllter Meldeschein). Die | 15 | Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, für die eine | ||
16 | Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 | ||||
17 | gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten | ||||
17 | meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu | 18 | sein. Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre | ||
18 | prüfen, unzutreffende Angaben zu berichtigen und fehlende Angaben zu ergänzen. | 19 | Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu berichtigen und fehlende | ||
19 | Sie hat den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein bei der | 20 | Angaben zu ergänzen. Sie hat den aktualisierten vorausgefüllten | ||
20 | Zuzugsmeldebehörde unterschrieben einzureichen. Für die elektronische | 21 | Meldeschein bei der Zuzugsmeldebehörde unterschrieben einzureichen. Im | ||
21 | Übermittlung gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend. | 22 | Fall, dass ein vorausgefüllter Meldeschein nicht erstellt werden kann, hat die | ||
23 | meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben. | ||||
22 | (4) Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt die meldepflichtige Person | 24 | (3) Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt die meldepflichtige Person | ||
23 | Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die letzte Wohnanschrift an. Diese | 25 | Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die letzte Wohnanschrift an. Diese | ||
24 | Daten übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der Wegzugsmeldebehörde, um die | 26 | Daten übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der Wegzugsmeldebehörde, um die | ||
n | 25 | Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 anzufordern. Die | n | 27 | Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 anzufordern. Die |
26 | Wegzugsmeldebehörde übermittelt der Zuzugsmeldebehörde unverzüglich die | 28 | Wegzugsmeldebehörde übermittelt der Zuzugsmeldebehörde unverzüglich die | ||
27 | angeforderten Daten. | 29 | angeforderten Daten. | ||
n | 28 | (5) Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben | n | 30 | (4) Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben |
29 | Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen | 31 | Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen | ||
t | 30 | gemeinsam einen Meldeschein verwenden. Es genügt die Anmeldung nach den | t | 32 | gemeinsam einen Meldeschein verwenden. Es genügt die Anmeldung durch eine |
31 | Absätzen 1 und 2 durch eine der meldepflichtigen Personen. Die Absätze 3 | 33 | der meldepflichtigen Personen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, | ||
32 | und 4 gelten entsprechend, wenn die meldepflichtige Person versichert, dass | 34 | wenn die meldepflichtige Person versichert, dass sie berechtigt ist, die Daten | ||
33 | sie berechtigt ist, die Daten der übrigen meldepflichtigen Personen | 35 | der übrigen meldepflichtigen Personen entgegenzunehmen. Sie ist darüber zu | ||
34 | entgegenzunehmen. Sie ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte | 36 | belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer | ||
35 | Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a des | 37 | Berechtigung nach § 202a des Strafgesetzbuchs unter Strafe steht. | ||
36 | Strafgesetzbuchs unter Strafe steht. | ||||
37 | (6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Anmeldung von Personen, die | 38 | (5) Abweichend von Absatz 1 kann die Anmeldung von Personen, die in eine | ||
38 | in eine Aufnahmeeinrichtung zugezogen sind, automatisiert durch Übernahme der | 39 | Aufnahmeeinrichtung zugezogen sind, automatisiert durch Übernahme der Daten | ||
39 | Daten aus dem Ausländerzentralregister nach § 18e des AZR-Gesetzes erfolgen. | 40 | aus dem Ausländerzentralregister nach § 18e des AZR-Gesetzes erfolgen. | ||
40 | (7) Die Abmeldung von in das Ausland verzogenen Personen kann schriftlich | 41 | (6) Die Abmeldung in das Ausland kann schriftlich oder in entsprechender | ||
41 | oder in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 2 und 3 elektronisch | 42 | Anwendung des § 10 Absatz 2 und 3 elektronisch erfolgen. Der Nachweis der | ||
42 | erfolgen. Der Nachweis der Identität der abmeldepflichtigen Person kann | 43 | Identität der abmeldepflichtigen Person kann bei der elektronischen Abmeldung | ||
43 | bei der elektronischen Abmeldung auch durch die Angabe des Familiennamens, des | 44 | auch durch die Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums und | ||
44 | Vornamens, des Geburtsdatums und der Seriennummer des zuletzt im Melderegister | 45 | der Seriennummer des zuletzt im Melderegister gespeicherten Ausweises oder | ||
45 | gespeicherten Ausweises oder Passes nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 erfolgen. | 46 | Passes nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 erfolgen. |
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