(1) Die Meldebehörde stellt der betroffenen Person auf deren Antrag die
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Meldedaten nach § 18 Absatz 1 und 2 zum Zweck der Weiterleitung in einer
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elektronischen Verwaltungsleistung nach dem Onlinezugangsgesetz im Wege des
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automatisierten Abrufs bereit. Hierzu hat die meldepflichtige Person die
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in § 18 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten zu übermitteln. Die Meldedaten
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werden als unveränderbarer maschinenlesbarer Datensatz (Meldedatensatz)
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bereitgestellt. Aus dem Meldedatensatz muss der Zeitpunkt des Abrufs
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erkennbar sein.
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(2) Der Meldedatensatz wird unentgeltlich zum Abruf bereitgestellt.
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(3) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3
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entsprechend.
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