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Sie können sich § 11 BMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person über die Kategorien der übermittelten Daten und über die Empfänger der Daten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht,
(3) Die Auskunft über die Herkunft von Daten ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stellen zulässig, wenn diese der Meldebehörde übermittelt worden sind von
(4) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. 2In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Stelle wenden kann, die für die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Meldebehörde zuständig ist. 3Die Mitteilung dieser Stelle an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(5) 1Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so ist die Auskunft auf ihr Verlangen der in Absatz 4 Satz 2 bezeichneten Stelle zu erteilen. 2Stellt die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall fest, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, erhält der Landesbeauftragte für den Datenschutz persönlich Auskunft.
Auskunftsbeschränkungen | Auskunftsbeschränkungen | ||||
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f | 1 | (1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person über die Kategorien der | f | 1 | (1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person über die Kategorien der |
2 | übermittelten Daten und über die Empfänger der Daten nach Artikel 15 Absatz 1 | 2 | übermittelten Daten und über die Empfänger der Daten nach Artikel 15 Absatz 1 | ||
3 | Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn | 3 | Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | eine nicht automatisierte Melderegisterauskunft nach den §§ 46 und 50 Absatz | 5 | eine nicht automatisierte Melderegisterauskunft nach den §§ 46 und 50 Absatz | ||
6 | 1 bis 3 erfolgt ist, | 6 | 1 bis 3 erfolgt ist, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | eine nicht automatisierte Datenübermittlung nach § 34 oder eine nicht | 8 | eine nicht automatisierte Datenübermittlung nach § 34 oder eine nicht | ||
9 | automatisierte Datenweitergabe nach § 37 Absatz 1 erfolgt ist oder | 9 | automatisierte Datenweitergabe nach § 37 Absatz 1 erfolgt ist oder | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden | 11 | die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden | ||
12 | ist. | 12 | ist. | ||
13 | Auskunft über automatisierte Melderegisterauskünfte und über | 13 | Auskunft über automatisierte Melderegisterauskünfte und über | ||
14 | Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren durch öffentliche | 14 | Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren durch öffentliche | ||
15 | Stellen wird nur innerhalb der Frist zur Aufbewahrung der Protokolldaten nach | 15 | Stellen wird nur innerhalb der Frist zur Aufbewahrung der Protokolldaten nach | ||
t | 16 | § 40 Absatz 4 erteilt. | t | 16 | § 40 Absatz 5 erteilt. |
17 | (2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der | 17 | (2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der | ||
18 | Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, | 18 | Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | soweit der betroffenen Person die Einsicht in ein Personenstandsregister | 20 | soweit der betroffenen Person die Einsicht in ein Personenstandsregister | ||
21 | nach § 63 Absatz 1 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf, | 21 | nach § 63 Absatz 1 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf, | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | wenn Fälle des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegen, | 23 | wenn Fälle des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegen, | ||
24 | 3. | 24 | 3. | ||
25 | soweit es sich um Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner | 25 | soweit es sich um Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner | ||
26 | oder zu minderjährigen Kindern handelt und für diesen Personenkreis eine | 26 | oder zu minderjährigen Kindern handelt und für diesen Personenkreis eine | ||
27 | Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert | 27 | Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert | ||
28 | ist oder | 28 | ist oder | ||
29 | 4. | 29 | 4. | ||
30 | wenn das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung | 30 | wenn das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung | ||
31 | zurücktreten muss, weil | 31 | zurücktreten muss, weil | ||
32 | a) | 32 | a) | ||
33 | die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben im Sinne des Artikels | 33 | die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben im Sinne des Artikels | ||
34 | 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679, die in der Zuständigkeit | 34 | 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679, die in der Zuständigkeit | ||
35 | der Meldebehörde liegen, gefährden würde, | 35 | der Meldebehörde liegen, gefährden würde, | ||
36 | b) | 36 | b) | ||
37 | die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sich | 37 | die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sich | ||
38 | sonst nachteilig auf das Wohl des Bundes oder eines Landes auswirken würde, | 38 | sonst nachteilig auf das Wohl des Bundes oder eines Landes auswirken würde, | ||
39 | c) | 39 | c) | ||
40 | die Auskunft strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde oder | 40 | die Auskunft strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde oder | ||
41 | d) | 41 | d) | ||
42 | die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift | 42 | die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift | ||
43 | oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten | 43 | oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten | ||
44 | Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. | 44 | Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. | ||
45 | (3) Die Auskunft über die Herkunft von Daten ist nur mit Zustimmung der | 45 | (3) Die Auskunft über die Herkunft von Daten ist nur mit Zustimmung der | ||
46 | übermittelnden Stellen zulässig, wenn diese der Meldebehörde übermittelt | 46 | übermittelnden Stellen zulässig, wenn diese der Meldebehörde übermittelt | ||
47 | worden sind von | 47 | worden sind von | ||
48 | 1. | 48 | 1. | ||
49 | den Polizeibehörden des Bundes und der Länder, | 49 | den Polizeibehörden des Bundes und der Länder, | ||
50 | 2. | 50 | 2. | ||
51 | den Staatsanwaltschaften, | 51 | den Staatsanwaltschaften, | ||
52 | 3. | 52 | 3. | ||
53 | den Amtsanwaltschaften, | 53 | den Amtsanwaltschaften, | ||
54 | 4. | 54 | 4. | ||
55 | den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, | 55 | den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, | ||
56 | 5. | 56 | 5. | ||
57 | dem Bundesnachrichtendienst, | 57 | dem Bundesnachrichtendienst, | ||
58 | 6. | 58 | 6. | ||
59 | dem Militärischen Abschirmdienst, | 59 | dem Militärischen Abschirmdienst, | ||
60 | 7. | 60 | 7. | ||
61 | dem Zollfahndungsdienst, | 61 | dem Zollfahndungsdienst, | ||
62 | 8. | 62 | 8. | ||
63 | den Hauptzollämtern oder | 63 | den Hauptzollämtern oder | ||
64 | 9. | 64 | 9. | ||
65 | den Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind. | 65 | den Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind. | ||
66 | Dies gilt entsprechend für die Auskunft über den Empfänger der Daten, soweit | 66 | Dies gilt entsprechend für die Auskunft über den Empfänger der Daten, soweit | ||
67 | sie an die in Satz 1 genannten Behörden übermittelt worden sind. Die | 67 | sie an die in Satz 1 genannten Behörden übermittelt worden sind. Die | ||
68 | Zustimmung darf nur unter den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten | 68 | Zustimmung darf nur unter den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten | ||
69 | Voraussetzungen versagt werden. | 69 | Voraussetzungen versagt werden. | ||
70 | (4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, | 70 | (4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, | ||
71 | soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die | 71 | soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die | ||
72 | die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte | 72 | die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte | ||
73 | Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf | 73 | Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf | ||
74 | hinzuweisen, dass sie sich an die Stelle wenden kann, die für die Kontrolle | 74 | hinzuweisen, dass sie sich an die Stelle wenden kann, die für die Kontrolle | ||
75 | der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Meldebehörde zuständig ist. | 75 | der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Meldebehörde zuständig ist. | ||
76 | Die Mitteilung dieser Stelle an die betroffene Person darf keine | 76 | Die Mitteilung dieser Stelle an die betroffene Person darf keine | ||
77 | Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern | 77 | Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern | ||
78 | dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. | 78 | dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. | ||
79 | (5) Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so ist die | 79 | (5) Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so ist die | ||
80 | Auskunft auf ihr Verlangen der in Absatz 4 Satz 2 bezeichneten Stelle zu | 80 | Auskunft auf ihr Verlangen der in Absatz 4 Satz 2 bezeichneten Stelle zu | ||
81 | erteilen. Stellt die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im | 81 | erteilen. Stellt die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im | ||
82 | Einzelfall fest, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes | 82 | Einzelfall fest, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes | ||
83 | gefährdet würde, erhält der Landesbeauftragte für den Datenschutz persönlich | 83 | gefährdet würde, erhält der Landesbeauftragte für den Datenschutz persönlich | ||
84 | Auskunft. | 84 | Auskunft. |
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