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(1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in
(2) 1In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. 2Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören.
Bedingter Sperrvermerk | Bedingter Sperrvermerk | ||||
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f | 1 | (1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für | f | 1 | (1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für |
2 | derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde | 2 | derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde | ||
3 | wohnhaft gemeldet sind in | 3 | wohnhaft gemeldet sind in | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
n | 5 | einer Justizvollzugsanstalt, | n | 5 | Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung |
6 | pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, | ||||
6 | 2. | 7 | 2. | ||
n | 7 | einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische | n | 8 | Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder |
8 | Flüchtlinge, | ||||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
n | 10 | Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung | n | ||
11 | pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, | ||||
12 | 4. | ||||
13 | Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder | ||||
14 | 5. | ||||
15 | Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen. | 10 | Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen. | ||
16 | (2) In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 | 11 | (2) In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 | ||
17 | Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn | 12 | Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn | ||
18 | eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. | 13 | eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. | ||
19 | Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu | 14 | Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu | ||
t | 20 | hören. | t | 15 | hören. Ist der Meldebehörde eine aktuelle, nicht gesperrte Anschrift |
16 | bekannt, so darf sie diese aktuelle Anschrift beauskunften. |
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