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Sie können sich § 51 BMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. 2Ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. 3Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht.
(2) 1Sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig. 2Ist die betroffene Person nicht erreichbar, ist in den Fällen, in denen eine Auskunftssperre auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen wurde, die veranlassende Stelle anzuhören. 3Sofern eine Auskunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.
(3) Wurde eine Auskunftssperre eingetragen, sind die betroffene Person und, sofern die Eintragung auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 genannten Behörde von Amts wegen erfolgte, zusätzlich die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft unverzüglich zu unterrichten.
(4) 1Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. 2Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. 3Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. 4Wurde die Sperre von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 genannten Behörde veranlasst, ist diese zu unterrichten, wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist.
(5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zulässig,
Auskunftssperren | Auskunftssperren | ||||
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f | 1 | (1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der | f | 1 | (1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der |
2 | betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine | 2 | betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine | ||
3 | Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige | 3 | Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige | ||
4 | Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen | 4 | Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen | ||
5 | unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Ein | 5 | unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Ein | ||
6 | ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbesondere der Schutz der betroffenen | 6 | ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbesondere der Schutz der betroffenen | ||
7 | oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten | 7 | oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten | ||
8 | Nachstellungen. Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des Satzes 1 | 8 | Nachstellungen. Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des Satzes 1 | ||
9 | vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere | 9 | vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere | ||
10 | Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen | 10 | Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen | ||
11 | oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße | 11 | oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße | ||
12 | Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht. | 12 | Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht. | ||
13 | (2) Sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Absatz 1 | 13 | (2) Sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Absatz 1 | ||
14 | nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht | 14 | nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht | ||
15 | zulässig. Ist die betroffene Person nicht erreichbar, ist in den Fällen, | 15 | zulässig. Ist die betroffene Person nicht erreichbar, ist in den Fällen, | ||
16 | in denen eine Auskunftssperre auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 | 16 | in denen eine Auskunftssperre auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 | ||
n | 17 | Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen wurde, | n | 17 | Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen |
18 | die veranlassende Stelle anzuhören. Sofern eine Auskunft nicht erteilt | 18 | wurde, die veranlassende Stelle anzuhören. Sofern eine Auskunft nicht | ||
19 | wird, erhält die ersuchende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine | 19 | erteilt wird, erhält die ersuchende Person oder Stelle eine Mitteilung, die | ||
20 | Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten | 20 | keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine | ||
21 | vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht. | 21 | Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht. | ||
22 | (3) Wurde eine Auskunftssperre eingetragen, sind die betroffene Person und, | 22 | (3) Wurde eine Auskunftssperre eingetragen, sind die betroffene Person und, | ||
n | 23 | sofern die Eintragung auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, | n | 23 | sofern die Eintragung auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 |
24 | 6, 7, 8 und 9 genannten Behörde von Amts wegen erfolgte, zusätzlich die | 24 | bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen erfolgte, zusätzlich | ||
25 | veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft | 25 | die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft | ||
26 | unverzüglich zu unterrichten. | 26 | unverzüglich zu unterrichten. | ||
27 | (4) Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf | 27 | (4) Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf | ||
28 | Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist | 28 | Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist | ||
29 | vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Wurde | 29 | vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Wurde | ||
t | 30 | die Sperre von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 genannten | t | 30 | die Sperre von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 |
31 | Behörde veranlasst, ist diese zu unterrichten, wenn die betroffene Person | 31 | genannten Behörde veranlasst, ist diese zu unterrichten, wenn die betroffene | ||
32 | nicht erreichbar ist. | 32 | Person nicht erreichbar ist. | ||
33 | (5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zulässig, | 33 | (5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zulässig, | ||
34 | 1. | 34 | 1. | ||
35 | soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 des | 35 | soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 des | ||
36 | Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und | 36 | Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und | ||
37 | 2. | 37 | 2. | ||
38 | in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. | 38 | in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
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