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(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken folgende Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln:
(2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
(3) 1Familienangehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. 2Die betroffenen Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen; sie sind auf dieses Recht bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. 3§ 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4Satz 2 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
(4) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 34 Absatz 5 entsprechend.
1(4a) Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. 2Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. 3Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(5) 1Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass beim Empfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind. 2Die Feststellung hierüber trifft eine durch Landesrecht zu bestimmende Behörde.
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften | Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften | ||||
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t | 1 | Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften | t | 1 | Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften |
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften | Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften | ||||
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f | 1 | (1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft | f | 1 | (1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft |
2 | unter den in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung | 2 | unter den in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung | ||
3 | ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken folgende Daten | 3 | ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken folgende Daten | ||
4 | ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln: | 4 | ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Familienname, | 6 | Familienname, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | frühere Namen, | 8 | frühere Namen, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, | 10 | Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | Doktorgrad, | 12 | Doktorgrad, | ||
13 | 5. | 13 | 5. | ||
14 | Ordensname, Künstlername, | 14 | Ordensname, Künstlername, | ||
15 | 6. | 15 | 6. | ||
16 | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, | 16 | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, | ||
17 | 7. | 17 | 7. | ||
18 | zum gesetzlichen Vertreter | 18 | zum gesetzlichen Vertreter | ||
19 | a) | 19 | a) | ||
20 | Familienname, | 20 | Familienname, | ||
21 | b) | 21 | b) | ||
22 | Vornamen, | 22 | Vornamen, | ||
23 | c) | 23 | c) | ||
24 | Doktorgrad, | 24 | Doktorgrad, | ||
25 | d) | 25 | d) | ||
26 | Anschrift, | 26 | Anschrift, | ||
27 | e) | 27 | e) | ||
28 | Geburtsdatum, | 28 | Geburtsdatum, | ||
29 | f) | 29 | f) | ||
30 | Geschlecht, | 30 | Geschlecht, | ||
31 | g) | 31 | g) | ||
32 | Sterbedatum sowie | 32 | Sterbedatum sowie | ||
33 | h) | 33 | h) | ||
34 | Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52, | 34 | Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52, | ||
35 | 8. | 35 | 8. | ||
36 | Geschlecht, | 36 | Geschlecht, | ||
37 | 9. | 37 | 9. | ||
38 | derzeitige Staatsangehörigkeiten, | 38 | derzeitige Staatsangehörigkeiten, | ||
39 | 10. | 39 | 10. | ||
40 | rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen | 40 | rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen | ||
41 | Religionsgesellschaft, | 41 | Religionsgesellschaft, | ||
42 | 11. | 42 | 11. | ||
43 | derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die | 43 | derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die | ||
t | 44 | letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im | t | 44 | letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland die letzte Anschrift im |
45 | Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den | 45 | Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den | ||
46 | Staat, | 46 | Staat, | ||
47 | 12. | 47 | 12. | ||
48 | Einzugsdatum und Auszugsdatum, | 48 | Einzugsdatum und Auszugsdatum, | ||
49 | 13. | 49 | 13. | ||
50 | Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine | 50 | Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine | ||
51 | Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder | 51 | Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder | ||
52 | Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der | 52 | Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der | ||
53 | Lebenspartnerschaft, | 53 | Lebenspartnerschaft, | ||
54 | 14. | 54 | 14. | ||
55 | Zahl der minderjährigen Kinder, | 55 | Zahl der minderjährigen Kinder, | ||
56 | 15. | 56 | 15. | ||
57 | Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie | 57 | Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie | ||
58 | 16. | 58 | 16. | ||
59 | Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat. | 59 | Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat. | ||
60 | (2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft | 60 | (2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft | ||
61 | Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen | 61 | Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen | ||
62 | Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen | 62 | Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen | ||
63 | Familienangehörigen folgende Daten übermitteln: | 63 | Familienangehörigen folgende Daten übermitteln: | ||
64 | 1. | 64 | 1. | ||
65 | Vor- und Familiennamen, | 65 | Vor- und Familiennamen, | ||
66 | 2. | 66 | 2. | ||
67 | Geburtsdatum und Geburtsort, | 67 | Geburtsdatum und Geburtsort, | ||
68 | 3. | 68 | 3. | ||
69 | Geschlecht, | 69 | Geschlecht, | ||
70 | 4. | 70 | 4. | ||
71 | Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, | 71 | Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, | ||
72 | 5. | 72 | 5. | ||
73 | derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift, | 73 | derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift, | ||
74 | 6. | 74 | 6. | ||
75 | Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie | 75 | Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie | ||
76 | 7. | 76 | 7. | ||
77 | Sterbedatum. | 77 | Sterbedatum. | ||
78 | (3) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte oder | 78 | (3) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte oder | ||
79 | Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. | 79 | Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. | ||
80 | Die betroffenen Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu | 80 | Die betroffenen Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu | ||
81 | widersprechen; sie sind auf dieses Recht bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 | 81 | widersprechen; sie sind auf dieses Recht bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 | ||
82 | sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. § 36 | 82 | sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. § 36 | ||
83 | Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 2 gilt nicht, soweit Daten für | 83 | Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 2 gilt nicht, soweit Daten für | ||
84 | Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen | 84 | Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen | ||
85 | Religionsgesellschaft übermittelt werden. | 85 | Religionsgesellschaft übermittelt werden. | ||
86 | (4) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 34 Absatz 5 | 86 | (4) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 34 Absatz 5 | ||
87 | entsprechend. | 87 | entsprechend. | ||
88 | (4a) Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen | 88 | (4a) Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen | ||
89 | Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten | 89 | Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten | ||
90 | Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den | 90 | Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den | ||
91 | Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht | 91 | Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht | ||
92 | bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert | 92 | bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert | ||
93 | übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und | 93 | übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und | ||
94 | Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. | 94 | Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. | ||
95 | Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. Der | 95 | Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. Der | ||
96 | jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und | 96 | jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und | ||
97 | Heimat im Bundesanzeiger bekannt gegeben. | 97 | Heimat im Bundesanzeiger bekannt gegeben. | ||
98 | (5) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, | 98 | (5) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, | ||
99 | wenn sichergestellt ist, dass beim Empfänger ausreichende Maßnahmen zum | 99 | wenn sichergestellt ist, dass beim Empfänger ausreichende Maßnahmen zum | ||
100 | Datenschutz getroffen sind. Die Feststellung hierüber trifft eine durch | 100 | Datenschutz getroffen sind. Die Feststellung hierüber trifft eine durch | ||
101 | Landesrecht zu bestimmende Behörde. | 101 | Landesrecht zu bestimmende Behörde. |
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