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Sie können sich § 21 BMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.
(4) 1Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist. 2Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist. 3Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde mitzuteilen, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
Mehrere Wohnungen | Mehrere Wohnungen | ||||
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f | 1 | (1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser | f | 1 | (1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser |
2 | Wohnungen seine Hauptwohnung. | 2 | Wohnungen seine Hauptwohnung. | ||
3 | (2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. | 3 | (2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. | ||
4 | (3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland. | 4 | (3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland. | ||
5 | (4) Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder | 5 | (4) Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder | ||
6 | Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche | 6 | Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche | ||
7 | Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung | 7 | Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung | ||
8 | innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue | 8 | innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue | ||
9 | Hauptwohnung zuständig ist. Zieht die meldepflichtige Person aus einer | 9 | Hauptwohnung zuständig ist. Zieht die meldepflichtige Person aus einer | ||
t | 10 | ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht keine neue Wohnung, so hat sie | t | 10 | ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht sie keine neue Wohnung, so hat |
11 | dies der Meldebehörde mitzuteilen, die für die alleinige Wohnung oder die | 11 | sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der | ||
12 | Hauptwohnung zuständig ist. | 12 | Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig | ||
13 | ist, mitzuteilen. |
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