Die nach § 30 Absatz 2 erhobenen Daten dürfen von den nach Landesrecht
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Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11 genannten Behörden verarbeitet werden,
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bestimmten Behörden und den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis
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sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie dürfen
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11 genannten Behörden verarbeitet werden, sofern dies zur Erfüllung ihrer
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außerdem zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern, für
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Aufgaben erforderlich ist. Sie dürfen außerdem zur Aufklärung des
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Schicksals von Vermissten und Unfallopfern, für die Erhebung von
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die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen, zur Ausstellung kommunaler
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Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen, zur Ausstellung kommunaler Gästekarten
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Gästekarten sowie für die Beherbergungs- und die Fremdenverkehrsstatistik
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sowie für die Beherbergungs- und die Fremdenverkehrsstatistik verarbeitet
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verarbeitet werden.
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werden.
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