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Automatisierter Abruf | Automatisierter Abruf | ||||
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f | 1 | (1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle folgende Daten | f | 1 | (1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle folgende Daten |
2 | durch automatisierte Abrufverfahren übermitteln (einfache Behördenauskunft): | 2 | durch automatisierte Abrufverfahren übermitteln (einfache Behördenauskunft): | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Familienname, | 4 | Familienname, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | frühere Namen, | 6 | frühere Namen, | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, | 8 | Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, | ||
9 | 4. | 9 | 4. | ||
10 | Ordensname, Künstlername, | 10 | Ordensname, Künstlername, | ||
11 | 5. | 11 | 5. | ||
12 | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, | 12 | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, | ||
13 | 6. | 13 | 6. | ||
14 | Doktorgrad, | 14 | Doktorgrad, | ||
15 | 7. | 15 | 7. | ||
16 | Geschlecht, | 16 | Geschlecht, | ||
17 | 8. | 17 | 8. | ||
18 | derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und | 18 | derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und | ||
19 | Nebenwohnung, | 19 | Nebenwohnung, | ||
20 | 9. | 20 | 9. | ||
21 | Sterbedatum und Sterbeort sowie | 21 | Sterbedatum und Sterbeort sowie | ||
22 | 10. | 22 | 10. | ||
23 | bedingte Sperrvermerke nach § 52. | 23 | bedingte Sperrvermerke nach § 52. | ||
24 | (2) Ein Abruf ist nur zulässig, soweit diese Daten der abrufenden Stelle | 24 | (2) Ein Abruf ist nur zulässig, soweit diese Daten der abrufenden Stelle | ||
25 | zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sein müssen. Ist im Melderegister | 25 | zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sein müssen. Ist im Melderegister | ||
26 | eine Auskunftssperre nach § 51 eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine | 26 | eine Auskunftssperre nach § 51 eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine | ||
27 | Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen | 27 | Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen | ||
28 | Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht; in diesen | 28 | Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht; in diesen | ||
29 | Fällen ist der Abruf von der Meldebehörde wie ein Ersuchen um | 29 | Fällen ist der Abruf von der Meldebehörde wie ein Ersuchen um | ||
30 | Datenübermittlung nach § 34 zu behandeln. | 30 | Datenübermittlung nach § 34 zu behandeln. | ||
31 | (3) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen darüber hinaus durch | 31 | (3) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen darüber hinaus durch | ||
32 | das automatisierte Abrufverfahren folgende Daten übermittelt werden: | 32 | das automatisierte Abrufverfahren folgende Daten übermittelt werden: | ||
33 | 1. | 33 | 1. | ||
34 | derzeitige Staatsangehörigkeiten, | 34 | derzeitige Staatsangehörigkeiten, | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
36 | frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, | 36 | frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, | ||
37 | 3. | 37 | 3. | ||
38 | Einzugsdatum und Auszugsdatum, | 38 | Einzugsdatum und Auszugsdatum, | ||
39 | 4. | 39 | 4. | ||
40 | Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des | 40 | Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des | ||
41 | Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, | 41 | Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, | ||
t | 42 | des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers und | t | 42 | des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers und |
43 | 5. | 43 | 5. | ||
44 | Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8. | 44 | Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8. | ||
45 | (4) Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die in § 34 Absatz 4 Satz 1 | 45 | (4) Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die in § 34 Absatz 4 Satz 1 | ||
46 | genannten Behörden Daten nach § 34 Absatz 1 verwenden, alle übrigen | 46 | genannten Behörden Daten nach § 34 Absatz 1 verwenden, alle übrigen | ||
47 | öffentlichen Stellen nur den Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, das | 47 | öffentlichen Stellen nur den Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, das | ||
48 | Geschlecht, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland | 48 | Geschlecht, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland | ||
49 | auch den Staat und die derzeitige oder eine frühere Anschrift. Für | 49 | auch den Staat und die derzeitige oder eine frühere Anschrift. Für | ||
50 | Familiennamen, frühere Namen und Vornamen ist eine phonetische Suche zulässig. | 50 | Familiennamen, frühere Namen und Vornamen ist eine phonetische Suche zulässig. | ||
51 | Werden auf Grund eines Abrufs die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, | 51 | Werden auf Grund eines Abrufs die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, | ||
52 | darf die abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem Umfang verwenden, der | 52 | darf die abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem Umfang verwenden, der | ||
53 | zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben | 53 | zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben | ||
54 | erforderlich ist. Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen. | 54 | erforderlich ist. Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen. | ||
55 | (5) Die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise durch automatisierte | 55 | (5) Die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise durch automatisierte | ||
56 | Abrufverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 ist zulässig, soweit dies durch | 56 | Abrufverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 ist zulässig, soweit dies durch | ||
57 | Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck der | 57 | Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck der | ||
58 | Übermittlungen, der Empfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind. | 58 | Übermittlungen, der Empfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind. | ||
59 | Die Verwendung von weiteren Auswahldaten nach Absatz 4 ist zulässig, | 59 | Die Verwendung von weiteren Auswahldaten nach Absatz 4 ist zulässig, | ||
60 | soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass | 60 | soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass | ||
61 | und Zweck des Abrufs festgelegt sind. | 61 | und Zweck des Abrufs festgelegt sind. |
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