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Sie können sich § 5 BMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Meldebehörde darf die Daten, die nach § 3 Absatz 1 Nummer 17a gespeichert sind, nur noch im Verkehr mit der Registerbehörde für das Ausländerzentralregister nutzen, sobald sie von der Ausländerbehörde nach § 90a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes unterrichtet wurde.
(2) 1Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Absatz 2 bezeichneten Daten nur für die dort genannten Zwecke verarbeiten. 2Sie haben durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen, dass diese Daten nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet werden.
(3) Die in § 3 Absatz 2 bezeichneten Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3 Absatz 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. § 34 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass
Zweckbindung der Daten | Zweckbindung der Daten | ||||
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n | 1 | (1) Die Meldebehörde darf die Daten, die nach § 3 Absatz 1 Nummer 17a | n | ||
2 | gespeichert sind, nur noch im Verkehr mit der Registerbehörde für das | ||||
3 | Ausländerzentralregister nutzen, sobald sie von der Ausländerbehörde nach § | ||||
4 | 90a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes unterrichtet wurde. | ||||
5 | (2) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Absatz 2 bezeichneten Daten nur | 1 | (1) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Absatz 2 bezeichneten Daten nur | ||
6 | für die dort genannten Zwecke verarbeiten. Sie haben durch technische und | 2 | für die dort genannten Zwecke verarbeiten. Sie haben durch technische und | ||
7 | organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) | 3 | organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) | ||
8 | 2016/679 sicherzustellen, dass diese Daten nur nach Maßgabe des Satzes 1 | 4 | 2016/679 sicherzustellen, dass diese Daten nur nach Maßgabe des Satzes 1 | ||
9 | verarbeitet werden. | 5 | verarbeitet werden. | ||
t | 10 | (3) Die in § 3 Absatz 2 bezeichneten Daten dürfen nur insoweit zusammen mit | t | 6 | (2) Die in § 3 Absatz 2 bezeichneten Daten dürfen nur insoweit zusammen mit |
11 | den in § 3 Absatz 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, als dies zur | 7 | den in § 3 Absatz 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, als dies zur | ||
12 | Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. § 34 Absatz 3 und 4 bleibt | 8 | Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. § 34 Absatz 3 und 4 bleibt | ||
13 | unberührt mit der Maßgabe, dass | 9 | unberührt mit der Maßgabe, dass | ||
14 | 1. | 10 | 1. | ||
15 | die in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Daten nur an die Stellen übermittelt | 11 | die in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Daten nur an die Stellen übermittelt | ||
16 | werden dürfen, die für die Vorbereitung und Durchführung der dort genannten | 12 | werden dürfen, die für die Vorbereitung und Durchführung der dort genannten | ||
17 | Wahlen und Abstimmungen zuständig sind, und | 13 | Wahlen und Abstimmungen zuständig sind, und | ||
18 | 2. | 14 | 2. | ||
19 | die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Daten nur an das | 15 | die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Daten nur an das | ||
20 | Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden dürfen. Das in § 3 Absatz 2 | 16 | Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden dürfen. Das in § 3 Absatz 2 | ||
21 | Nummer 2 Buchstabe c genannte Datum zur Auflösung der Ehe oder | 17 | Nummer 2 Buchstabe c genannte Datum zur Auflösung der Ehe oder | ||
22 | Lebenspartnerschaft darf auch an die amtliche Statistik übermittelt werden. | 18 | Lebenspartnerschaft darf auch an die amtliche Statistik übermittelt werden. | ||
23 | Die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Daten dürfen nach § 33 auch an die | 19 | Die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Daten dürfen nach § 33 auch an die | ||
24 | Meldebehörden übermittelt werden. | 20 | Meldebehörden übermittelt werden. |
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