(1) Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur
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Einhaltung der in der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und
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Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514), in der
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jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen
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zulassen, in denen eine Feuerungsanlage, in der nur gasförmiger Brennstoff
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verfeuert wird, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung
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ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit
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einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müsste. Eine solche
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Abweichung darf nur für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen
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zugelassen werden, es sei denn, es ist ein vorrangiges Bedürfnis für einen
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längeren Zeitraum im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Energieversorgung
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gegeben.
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(2) Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde umgehend über jeden
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einzelnen Fall im Sinne des Absatzes 1.
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(3) § 31a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
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