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(1) 1Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuernde Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass für die gesamte im Lauf eines Kalenderjahres (Verpflichtungsjahr) von ihm in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs die Vorgaben des Absatzes 4 eingehalten werden. 2Kraftstoff gilt mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 15 Absatz 1 oder Absatz 2, auch jeweils in Verbindung mit § 15 Absatz 4, §§ 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1 oder § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 38 Absatz 1, § 42 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht. 3Die Abgabe von fossilem Otto- und fossilem Dieselkraftstoff an die Bundeswehr zu Zwecken der Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2. 4Dies gilt auch für den Erwerb von fossilem Otto- und fossilem Dieselkraftstoff durch die Bundeswehr zu einem in Satz 3 genannten Zweck. 5Der Bundeswehr gleichgestellt sind auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland befindliche Truppen sowie Einrichtungen, die die Bundeswehr oder diese Truppen zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben einsetzt oder einsetzen. 6Die Abgabe von Kraftstoff im Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes auf Grund einer Freigabe nach § 12 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes durch den Erdölbevorratungsverband, Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes oder Dritte sowie nachfolgende Abgaben gelten nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2. 7Dies gilt auch für die Abgabe von Kraftstoff in den in Satz 6 genannten Fällen im Rahmen von Delegationen nach § 7 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes durch Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes oder Dritte sowie für nachfolgende Abgaben. 8Die Abgabe von Ausgleichsmengen an unterversorgte Unternehmen zum Versorgungsausgleich im Sinne von § 1 Absatz 1 der Mineralölausgleichs-Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. 9I S. 2267), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. 10I S. 1738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2. 11Ein Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2 liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Erdölbevorratungsverband Kraftstoff aus seinem Eigentum abgibt und dieser Abgabe keine Rücklieferung am Abgabeort gegenüber steht oder er dafür Mineralölprodukte erwirbt, die nicht unter die Vorschrift des Satzes 1 fallen. 12Satz 9 gilt auch für die nachfolgenden Abgaben des Kraftstoffs.
(2) 1Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 27 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes steuerbefreiten oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes zu versteuernden Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die im gesamten Verpflichtungsjahr von ihm in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs die Vorgaben des Absatzes 4a eingehalten werden. 2Als in Verkehr gebracht gilt Flugturbinenkraftstoff mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 15 Absatz 1 und § 19b Absatz 1 des Energiesteuergesetzes; dies gilt auch, wenn sich an die Entnahme ein Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes anschließt. 3Absatz 1 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend.
(3) Verpflichteter nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist der jeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energiesteuergesetzes. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Dritte (Einlagerer) Verpflichteter. In den Fällen des § 22 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes gilt allein derjenige als Verpflichteter im Sinne von Satz 1, der eine der dort jeweils genannten Handlungen zuerst vornimmt. Verpflichteter nach Absatz 2 Satz 1 und 2 ist der jeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energiesteuergesetzes oder der Steuerlagerinhaber, der Flugturbinenkraftstoff zu steuerfreien Zwecken nach § 27 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes abgibt. Verpflichteter ist abweichend von Satz 4
(4) Verpflichtete nach Absatz 1 haben sicherzustellen, dass die Treibhausgasemissionen der von ihnen in Verkehr gebrachten fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffe zuzüglich der Treibhausgasemissionen der von ihnen eingesetzten Erfüllungsoptionen um einen festgelegten Prozentsatz gegenüber dem Referenzwert nach Satz 3 gemindert werden. Die Höhe des in Satz 1 genannten Prozentsatzes beträgt
(4a) Verpflichtete nach Absatz 2 haben einen Mindestanteil an Kraftstoff, der Flugturbinenkraftstoff ersetzt, aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs sicherzustellen. Die Höhe des in Satz 1 genannten Anteils beträgt
1. | ab dem Kalenderjahr 2026 | 0,5 Prozent, |
2. | ab dem Kalenderjahr 2028 | 1 Prozent, |
3. | ab dem Kalenderjahr 2030 | 2 Prozent. |
(5) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit dem Absatz 4 können von Verpflichteten erfüllt werden durch folgende Optionen (Erfüllungsoptionen):
(6) Die Erfüllung von Verpflichtungen
(7) Die Erfüllung von Verpflichtungen
(8) Treibhausgasminderungs- oder Kraftstoffmengen, die den nach den Absätzen 4 oder 4a vorgeschriebenen Prozentsatz oder Mindestanteil für ein bestimmtes Verpflichtungsjahr übersteigen, werden auf Antrag des Verpflichteten auf den Prozentsatz oder Mindestanteil des folgenden Kalenderjahres angerechnet.
Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen | Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen | ||||
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t | 1 | Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen | t | 1 | Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen |
Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen | Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen | ||||
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f | 1 | (1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § | f | 1 | (1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § |
2 | 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuernde Otto- oder | 2 | 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuernde Otto- oder | ||
3 | Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass für die gesamte | 3 | Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass für die gesamte | ||
4 | im Lauf eines Kalenderjahres (Verpflichtungsjahr) von ihm in Verkehr gebrachte | 4 | im Lauf eines Kalenderjahres (Verpflichtungsjahr) von ihm in Verkehr gebrachte | ||
5 | Menge Kraftstoffs die Vorgaben des Absatzes 4 eingehalten werden. Kraftstoff | 5 | Menge Kraftstoffs die Vorgaben des Absatzes 4 eingehalten werden. Kraftstoff | ||
6 | gilt mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9 | 6 | gilt mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9 | ||
7 | Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 15 Absatz 1 oder Absatz 2, auch jeweils in | 7 | Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 15 Absatz 1 oder Absatz 2, auch jeweils in | ||
8 | Verbindung mit § 15 Absatz 4, §§ 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1 oder § 23 Absatz | 8 | Verbindung mit § 15 Absatz 4, §§ 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1 oder § 23 Absatz | ||
9 | 1 oder Absatz 2, § 38 Absatz 1, § 42 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 des | 9 | 1 oder Absatz 2, § 38 Absatz 1, § 42 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 des | ||
10 | Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht. Die Abgabe von fossilem | 10 | Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht. Die Abgabe von fossilem | ||
11 | Otto- und fossilem Dieselkraftstoff an die Bundeswehr zu Zwecken der | 11 | Otto- und fossilem Dieselkraftstoff an die Bundeswehr zu Zwecken der | ||
12 | Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen gilt nicht | 12 | Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen gilt nicht | ||
13 | als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2. Dies gilt auch für den | 13 | als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2. Dies gilt auch für den | ||
14 | Erwerb von fossilem Otto- und fossilem Dieselkraftstoff durch die Bundeswehr | 14 | Erwerb von fossilem Otto- und fossilem Dieselkraftstoff durch die Bundeswehr | ||
15 | zu einem in Satz 3 genannten Zweck. Der Bundeswehr gleichgestellt sind auf | 15 | zu einem in Satz 3 genannten Zweck. Der Bundeswehr gleichgestellt sind auf | ||
16 | Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland befindliche | 16 | Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland befindliche | ||
17 | Truppen sowie Einrichtungen, die die Bundeswehr oder diese Truppen zur | 17 | Truppen sowie Einrichtungen, die die Bundeswehr oder diese Truppen zur | ||
18 | Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben einsetzt oder einsetzen. Die Abgabe | 18 | Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben einsetzt oder einsetzen. Die Abgabe | ||
19 | von Kraftstoff im Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes auf Grund einer | 19 | von Kraftstoff im Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes auf Grund einer | ||
20 | Freigabe nach § 12 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes durch den | 20 | Freigabe nach § 12 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes durch den | ||
21 | Erdölbevorratungsverband, Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes oder | 21 | Erdölbevorratungsverband, Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes oder | ||
22 | Dritte sowie nachfolgende Abgaben gelten nicht als Inverkehrbringen im Sinne | 22 | Dritte sowie nachfolgende Abgaben gelten nicht als Inverkehrbringen im Sinne | ||
23 | der Sätze 1 und 2. Dies gilt auch für die Abgabe von Kraftstoff in den in | 23 | der Sätze 1 und 2. Dies gilt auch für die Abgabe von Kraftstoff in den in | ||
24 | Satz 6 genannten Fällen im Rahmen von Delegationen nach § 7 Absatz 1 des | 24 | Satz 6 genannten Fällen im Rahmen von Delegationen nach § 7 Absatz 1 des | ||
25 | Erdölbevorratungsgesetzes durch Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes oder | 25 | Erdölbevorratungsgesetzes durch Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes oder | ||
26 | Dritte sowie für nachfolgende Abgaben. Die Abgabe von Ausgleichsmengen an | 26 | Dritte sowie für nachfolgende Abgaben. Die Abgabe von Ausgleichsmengen an | ||
27 | unterversorgte Unternehmen zum Versorgungsausgleich im Sinne von § 1 Absatz 1 | 27 | unterversorgte Unternehmen zum Versorgungsausgleich im Sinne von § 1 Absatz 1 | ||
28 | der Mineralölausgleichs-Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. | 28 | der Mineralölausgleichs-Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. | ||
29 | 2267), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 | 29 | 2267), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 | ||
30 | (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung | 30 | (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung | ||
31 | gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2. Ein | 31 | gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2. Ein | ||
32 | Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2 liegt ebenfalls nicht vor, wenn | 32 | Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2 liegt ebenfalls nicht vor, wenn | ||
33 | der Erdölbevorratungsverband Kraftstoff aus seinem Eigentum abgibt und dieser | 33 | der Erdölbevorratungsverband Kraftstoff aus seinem Eigentum abgibt und dieser | ||
34 | Abgabe keine Rücklieferung am Abgabeort gegenüber steht oder er dafür | 34 | Abgabe keine Rücklieferung am Abgabeort gegenüber steht oder er dafür | ||
35 | Mineralölprodukte erwirbt, die nicht unter die Vorschrift des Satzes 1 fallen. | 35 | Mineralölprodukte erwirbt, die nicht unter die Vorschrift des Satzes 1 fallen. | ||
36 | Satz 9 gilt auch für die nachfolgenden Abgaben des Kraftstoffs. | 36 | Satz 9 gilt auch für die nachfolgenden Abgaben des Kraftstoffs. | ||
37 | (2) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § | 37 | (2) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § | ||
38 | 27 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes steuerbefreiten oder nach § 2 | 38 | 27 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes steuerbefreiten oder nach § 2 | ||
39 | Absatz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes zu versteuernden | 39 | Absatz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes zu versteuernden | ||
40 | Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten | 40 | Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten | ||
41 | Nomenklatur in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die im gesamten | 41 | Nomenklatur in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die im gesamten | ||
42 | Verpflichtungsjahr von ihm in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs die Vorgaben | 42 | Verpflichtungsjahr von ihm in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs die Vorgaben | ||
43 | des Absatzes 4a eingehalten werden. Als in Verkehr gebracht gilt | 43 | des Absatzes 4a eingehalten werden. Als in Verkehr gebracht gilt | ||
44 | Flugturbinenkraftstoff mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, | 44 | Flugturbinenkraftstoff mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, | ||
45 | § 9a Absatz 4, § 15 Absatz 1 und § 19b Absatz 1 des Energiesteuergesetzes; | 45 | § 9a Absatz 4, § 15 Absatz 1 und § 19b Absatz 1 des Energiesteuergesetzes; | ||
46 | dies gilt auch, wenn sich an die Entnahme ein Verfahren der Steuerbefreiung | 46 | dies gilt auch, wenn sich an die Entnahme ein Verfahren der Steuerbefreiung | ||
47 | nach § 24 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes | 47 | nach § 24 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes | ||
48 | anschließt. Absatz 1 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend. | 48 | anschließt. Absatz 1 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend. | ||
49 | (3) Verpflichteter nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist der jeweilige | 49 | (3) Verpflichteter nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist der jeweilige | ||
50 | Steuerschuldner im Sinne des Energiesteuergesetzes. Abweichend von Satz 1 ist | 50 | Steuerschuldner im Sinne des Energiesteuergesetzes. Abweichend von Satz 1 ist | ||
51 | in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Dritte | 51 | in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Dritte | ||
52 | (Einlagerer) Verpflichteter. In den Fällen des § 22 Absatz 1 des | 52 | (Einlagerer) Verpflichteter. In den Fällen des § 22 Absatz 1 des | ||
53 | Energiesteuergesetzes gilt allein derjenige als Verpflichteter im Sinne von | 53 | Energiesteuergesetzes gilt allein derjenige als Verpflichteter im Sinne von | ||
54 | Satz 1, der eine der dort jeweils genannten Handlungen zuerst vornimmt. | 54 | Satz 1, der eine der dort jeweils genannten Handlungen zuerst vornimmt. | ||
55 | Verpflichteter nach Absatz 2 Satz 1 und 2 ist der jeweilige Steuerschuldner im | 55 | Verpflichteter nach Absatz 2 Satz 1 und 2 ist der jeweilige Steuerschuldner im | ||
56 | Sinne des Energiesteuergesetzes oder der Steuerlagerinhaber, der | 56 | Sinne des Energiesteuergesetzes oder der Steuerlagerinhaber, der | ||
57 | Flugturbinenkraftstoff zu steuerfreien Zwecken nach § 27 Absatz 2 und 3 des | 57 | Flugturbinenkraftstoff zu steuerfreien Zwecken nach § 27 Absatz 2 und 3 des | ||
58 | Energiesteuergesetzes abgibt. Verpflichteter ist abweichend von Satz 4 | 58 | Energiesteuergesetzes abgibt. Verpflichteter ist abweichend von Satz 4 | ||
59 | 1. | 59 | 1. | ||
60 | in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der | 60 | in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der | ||
61 | Einlagerer, | 61 | Einlagerer, | ||
62 | 2. | 62 | 2. | ||
63 | in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes derjenige, der die | 63 | in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes derjenige, der die | ||
64 | Betankung kaufmännisch veranlasst hat. | 64 | Betankung kaufmännisch veranlasst hat. | ||
65 | (4) Verpflichtete nach Absatz 1 haben sicherzustellen, dass die | 65 | (4) Verpflichtete nach Absatz 1 haben sicherzustellen, dass die | ||
66 | Treibhausgasemissionen der von ihnen in Verkehr gebrachten fossilen Otto- und | 66 | Treibhausgasemissionen der von ihnen in Verkehr gebrachten fossilen Otto- und | ||
67 | fossilen Dieselkraftstoffe zuzüglich der Treibhausgasemissionen der von ihnen | 67 | fossilen Dieselkraftstoffe zuzüglich der Treibhausgasemissionen der von ihnen | ||
68 | eingesetzten Erfüllungsoptionen um einen festgelegten Prozentsatz gegenüber | 68 | eingesetzten Erfüllungsoptionen um einen festgelegten Prozentsatz gegenüber | ||
69 | dem Referenzwert nach Satz 3 gemindert werden. Die Höhe des in Satz 1 | 69 | dem Referenzwert nach Satz 3 gemindert werden. Die Höhe des in Satz 1 | ||
70 | genannten Prozentsatzes beträgt | 70 | genannten Prozentsatzes beträgt | ||
71 | 1. | 71 | 1. | ||
72 | ab dem Kalenderjahr 2020 6 Prozent, | 72 | ab dem Kalenderjahr 2020 6 Prozent, | ||
73 | 2. | 73 | 2. | ||
74 | ab dem Kalenderjahr 2022 7 Prozent, | 74 | ab dem Kalenderjahr 2022 7 Prozent, | ||
75 | 3. | 75 | 3. | ||
76 | ab dem Kalenderjahr 2023 8 Prozent, | 76 | ab dem Kalenderjahr 2023 8 Prozent, | ||
77 | 4. | 77 | 4. | ||
78 | ab dem Kalenderjahr 2024 9,25 Prozent, | 78 | ab dem Kalenderjahr 2024 9,25 Prozent, | ||
79 | 5. | 79 | 5. | ||
80 | ab dem Kalenderjahr 2025 10,5 Prozent, | 80 | ab dem Kalenderjahr 2025 10,5 Prozent, | ||
81 | 6. | 81 | 6. | ||
82 | ab dem Kalenderjahr 2026 12 Prozent, | 82 | ab dem Kalenderjahr 2026 12 Prozent, | ||
83 | 7. | 83 | 7. | ||
84 | ab dem Kalenderjahr 2027 14,5 Prozent, | 84 | ab dem Kalenderjahr 2027 14,5 Prozent, | ||
85 | 8. | 85 | 8. | ||
86 | ab dem Kalenderjahr 2028 17,5 Prozent, | 86 | ab dem Kalenderjahr 2028 17,5 Prozent, | ||
87 | 9. | 87 | 9. | ||
88 | ab dem Kalenderjahr 2029 21 Prozent, | 88 | ab dem Kalenderjahr 2029 21 Prozent, | ||
89 | 10. | 89 | 10. | ||
90 | ab dem Kalenderjahr 2030 25 Prozent. | 90 | ab dem Kalenderjahr 2030 25 Prozent. | ||
91 | Der Referenzwert, gegenüber dem die Treibhausgasminderung zu erfolgen hat, | 91 | Der Referenzwert, gegenüber dem die Treibhausgasminderung zu erfolgen hat, | ||
92 | berechnet sich durch Multiplikation des Basiswertes mit der vom Verpflichteten | 92 | berechnet sich durch Multiplikation des Basiswertes mit der vom Verpflichteten | ||
93 | in Verkehr gebrachten energetischen Menge an fossilen Otto- und fossilen | 93 | in Verkehr gebrachten energetischen Menge an fossilen Otto- und fossilen | ||
94 | Dieselkraftstoffen zuzüglich der energetischen Menge an eingesetzten | 94 | Dieselkraftstoffen zuzüglich der energetischen Menge an eingesetzten | ||
95 | Erfüllungsoptionen. Der Basiswert wird festgelegt durch eine Verordnung nach § | 95 | Erfüllungsoptionen. Der Basiswert wird festgelegt durch eine Verordnung nach § | ||
96 | 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 6. Die Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- | 96 | 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 6. Die Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- | ||
97 | und fossilen Dieselkraftstoffen berechnen sich durch Multiplikation der Werte, | 97 | und fossilen Dieselkraftstoffen berechnen sich durch Multiplikation der Werte, | ||
98 | die durch eine Verordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 festgelegt | 98 | die durch eine Verordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 festgelegt | ||
99 | werden, mit der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge | 99 | werden, mit der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge | ||
t | 100 | fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs. Biokraftstoffe werden wie | t | 100 | fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs. Die Treibhausgasemissionen von |
101 | Biokraftstoffen berechnen sich durch Multiplikation der in den anerkannten | ||||
102 | Nachweisen nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. | ||||
103 | September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung | ||||
104 | vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, in der jeweils | ||||
105 | geltenden Fassung ausgewiesenen Treibhausgasemissionen in Kilogramm | ||||
106 | Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule mit der vom Verpflichteten in | ||||
107 | Verkehr gebrachten energetischen Menge Biokraftstoffs. Biokraftstoffe werden | ||||
101 | fossile Otto- oder fossile Dieselkraftstoffe behandelt, sofern | 108 | wie fossile Otto- oder fossile Dieselkraftstoffe behandelt, sofern | ||
102 | 1. | 109 | 1. | ||
103 | für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise nach § 14 der Biokraftstoff- | 110 | für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise nach § 14 der Biokraftstoff- | ||
104 | Nachhaltigkeitsverordnung nicht vorgelegt werden, | 111 | Nachhaltigkeitsverordnung nicht vorgelegt werden, | ||
105 | 2. | 112 | 2. | ||
106 | für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise nach § 14 der Biokraftstoff- | 113 | für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise nach § 14 der Biokraftstoff- | ||
107 | Nachhaltigkeitsverordnung vorgelegt werden, die keine Treibhausgasemissionen | 114 | Nachhaltigkeitsverordnung vorgelegt werden, die keine Treibhausgasemissionen | ||
108 | ausweisen, | 115 | ausweisen, | ||
109 | 3. | 116 | 3. | ||
110 | für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise nach § 14 der Biokraftstoff- | 117 | für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise nach § 14 der Biokraftstoff- | ||
111 | Nachhaltigkeitsverordnung vorgelegt werden, die unwirksam im Sinne der | 118 | Nachhaltigkeitsverordnung vorgelegt werden, die unwirksam im Sinne der | ||
112 | Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung sind und nicht anerkannt werden dürfen, | 119 | Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung sind und nicht anerkannt werden dürfen, | ||
113 | 4. | 120 | 4. | ||
114 | die Biokraftstoffe nach § 37b Absatz 8 Satz 1 von der Anrechenbarkeit | 121 | die Biokraftstoffe nach § 37b Absatz 8 Satz 1 von der Anrechenbarkeit | ||
115 | ausgeschlossen sind oder | 122 | ausgeschlossen sind oder | ||
116 | 5. | 123 | 5. | ||
117 | die Europäische Kommission nach Artikel 30 Absatz 10 der Richtlinie (EU) | 124 | die Europäische Kommission nach Artikel 30 Absatz 10 der Richtlinie (EU) | ||
118 | 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur | 125 | 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur | ||
119 | Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom | 126 | Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom | ||
120 | 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung | 127 | 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung | ||
121 | oder nach Artikel 7c Absatz 8 der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen | 128 | oder nach Artikel 7c Absatz 8 der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen | ||
122 | Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und | 129 | Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und | ||
123 | Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L | 130 | Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L | ||
124 | 350 vom 28.12.1998, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 | 131 | 350 vom 28.12.1998, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 | ||
125 | (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden | 132 | (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden | ||
126 | Fassung entschieden hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Biokraftstoff | 133 | Fassung entschieden hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Biokraftstoff | ||
127 | für die in Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 | 134 | für die in Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 | ||
128 | oder für die in Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG genannten Zwecke nicht | 135 | oder für die in Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG genannten Zwecke nicht | ||
129 | berücksichtigen darf. | 136 | berücksichtigen darf. | ||
130 | Satz 7 erster Halbsatz gilt entsprechend für die in § 37b Absatz 2 bis 6 | 137 | Satz 7 erster Halbsatz gilt entsprechend für die in § 37b Absatz 2 bis 6 | ||
131 | genannten Energieerzeugnisse, wenn diese keine Biokraftstoffe im Sinne dieses | 138 | genannten Energieerzeugnisse, wenn diese keine Biokraftstoffe im Sinne dieses | ||
132 | Gesetzes sind. Bei der Berechnung des Referenzwertes nach den Sätzen 3 und 4 | 139 | Gesetzes sind. Bei der Berechnung des Referenzwertes nach den Sätzen 3 und 4 | ||
133 | sowie der Treibhausgasemissionen nach den Sätzen 5 und 6 sind | 140 | sowie der Treibhausgasemissionen nach den Sätzen 5 und 6 sind | ||
134 | Kraftstoffmengen, für die dem Verpflichteten eine Steuerentlastung nach § 8 | 141 | Kraftstoffmengen, für die dem Verpflichteten eine Steuerentlastung nach § 8 | ||
135 | Absatz 7, nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 | 142 | Absatz 7, nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 | ||
136 | Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 6 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde | 143 | Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 6 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde | ||
137 | oder wird, nicht zu berücksichtigen. In den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 | 144 | oder wird, nicht zu berücksichtigen. In den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 | ||
138 | Nummer 2 und 3 gilt Satz 9 unabhängig von der Person des | 145 | Nummer 2 und 3 gilt Satz 9 unabhängig von der Person des | ||
139 | Entlastungsberechtigten. | 146 | Entlastungsberechtigten. | ||
140 | (4a) Verpflichtete nach Absatz 2 haben einen Mindestanteil an Kraftstoff, der | 147 | (4a) Verpflichtete nach Absatz 2 haben einen Mindestanteil an Kraftstoff, der | ||
141 | Flugturbinenkraftstoff ersetzt, aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen | 148 | Flugturbinenkraftstoff ersetzt, aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen | ||
142 | Ursprungs sicherzustellen. Die Höhe des in Satz 1 genannten Anteils beträgt | 149 | Ursprungs sicherzustellen. Die Höhe des in Satz 1 genannten Anteils beträgt | ||
143 | 1.| ab dem Kalenderjahr 2026| 0,5 Prozent, | 150 | 1.| ab dem Kalenderjahr 2026| 0,5 Prozent, | ||
144 | ---|---|--- | 151 | ---|---|--- | ||
145 | 2.| ab dem Kalenderjahr 2028| 1 Prozent, | 152 | 2.| ab dem Kalenderjahr 2028| 1 Prozent, | ||
146 | 3.| ab dem Kalenderjahr 2030| 2 Prozent. | 153 | 3.| ab dem Kalenderjahr 2030| 2 Prozent. | ||
147 | Die Mindestanteile von Kraftstoff aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen | 154 | Die Mindestanteile von Kraftstoff aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen | ||
148 | Ursprungs beziehen sich jeweils auf den Energiegehalt der Menge fossilen | 155 | Ursprungs beziehen sich jeweils auf den Energiegehalt der Menge fossilen | ||
149 | Flugturbinenkraftstoffs zuzüglich des Energiegehalts an Kraftstoff aus | 156 | Flugturbinenkraftstoffs zuzüglich des Energiegehalts an Kraftstoff aus | ||
150 | erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs. Anforderungen an diese | 157 | erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs. Anforderungen an diese | ||
151 | Kraftstoffe regelt eine Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1. | 158 | Kraftstoffe regelt eine Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1. | ||
152 | (5) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit dem | 159 | (5) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit dem | ||
153 | Absatz 4 können von Verpflichteten erfüllt werden durch folgende Optionen | 160 | Absatz 4 können von Verpflichteten erfüllt werden durch folgende Optionen | ||
154 | (Erfüllungsoptionen): | 161 | (Erfüllungsoptionen): | ||
155 | 1. | 162 | 1. | ||
156 | Inverkehrbringen von Biokraftstoff, der fossilem Otto- oder fossilem | 163 | Inverkehrbringen von Biokraftstoff, der fossilem Otto- oder fossilem | ||
157 | Dieselkraftstoff, welcher nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des | 164 | Dieselkraftstoff, welcher nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des | ||
158 | Energiesteuergesetzes zu versteuern ist, beigemischt wurde, | 165 | Energiesteuergesetzes zu versteuern ist, beigemischt wurde, | ||
159 | 2. | 166 | 2. | ||
160 | Inverkehrbringen von reinem Biokraftstoff, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 | 167 | Inverkehrbringen von reinem Biokraftstoff, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 | ||
161 | und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist, | 168 | und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist, | ||
162 | 3. | 169 | 3. | ||
163 | Inverkehrbringen von | 170 | Inverkehrbringen von | ||
164 | a) | 171 | a) | ||
165 | Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6, der fossilem Erdgaskraftstoff, welcher | 172 | Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6, der fossilem Erdgaskraftstoff, welcher | ||
166 | nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes zu | 173 | nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes zu | ||
167 | versteuern ist, zugemischt wurde, und | 174 | versteuern ist, zugemischt wurde, und | ||
168 | b) | 175 | b) | ||
169 | reinem Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 | 176 | reinem Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 | ||
170 | oder Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist, | 177 | oder Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist, | ||
171 | 4. | 178 | 4. | ||
172 | elektrischen Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen, soweit eine | 179 | elektrischen Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen, soweit eine | ||
173 | Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 dies | 180 | Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 dies | ||
174 | zulässt und gegenüber der zuständigen Stelle nachgewiesen wird, dass der Strom | 181 | zulässt und gegenüber der zuständigen Stelle nachgewiesen wird, dass der Strom | ||
175 | ordnungsgemäß gemessen und überwacht wurde, | 182 | ordnungsgemäß gemessen und überwacht wurde, | ||
176 | 5. | 183 | 5. | ||
177 | bis zum Verpflichtungsjahr 2026 Upstream-Emissionsminderungen, soweit eine | 184 | bis zum Verpflichtungsjahr 2026 Upstream-Emissionsminderungen, soweit eine | ||
178 | Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies | 185 | Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies | ||
179 | zulässt, | 186 | zulässt, | ||
180 | 6. | 187 | 6. | ||
181 | flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs, | 188 | flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs, | ||
182 | soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 | 189 | soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 | ||
183 | Nummer 13 dies zulässt, | 190 | Nummer 13 dies zulässt, | ||
184 | 7. | 191 | 7. | ||
185 | flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs, | 192 | flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs, | ||
186 | wenn sie als Zwischenprodukt zur Produktion konventioneller Kraftstoffe | 193 | wenn sie als Zwischenprodukt zur Produktion konventioneller Kraftstoffe | ||
187 | verwendet werden, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d | 194 | verwendet werden, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d | ||
188 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt, | 195 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt, | ||
189 | 8. | 196 | 8. | ||
190 | flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs, | 197 | flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs, | ||
191 | die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen | 198 | die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen | ||
192 | Ölen verarbeitet werden, wenn eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § | 199 | Ölen verarbeitet werden, wenn eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § | ||
193 | 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt, | 200 | 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt, | ||
194 | 9. | 201 | 9. | ||
195 | andere Kraftstoffe, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § | 202 | andere Kraftstoffe, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § | ||
196 | 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt. | 203 | 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt. | ||
197 | Erfüllungsoptionen nach Satz 1 Nummer 6 bis 8 werden mindestens mit dem | 204 | Erfüllungsoptionen nach Satz 1 Nummer 6 bis 8 werden mindestens mit dem | ||
198 | Doppelten ihres Energiegehaltes auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach | 205 | Doppelten ihres Energiegehaltes auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach | ||
199 | Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit dem Absatz 4 angerechnet. Die | 206 | Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit dem Absatz 4 angerechnet. Die | ||
200 | Verpflichtung nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a wird von | 207 | Verpflichtung nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a wird von | ||
201 | Verpflichteten durch das Inverkehrbringen von flüssigen oder gasförmigen | 208 | Verpflichteten durch das Inverkehrbringen von flüssigen oder gasförmigen | ||
202 | erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs erfüllt, soweit eine | 209 | erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs erfüllt, soweit eine | ||
203 | Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies | 210 | Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies | ||
204 | zulässt. | 211 | zulässt. | ||
205 | (6) Die Erfüllung von Verpflichtungen | 212 | (6) Die Erfüllung von Verpflichtungen | ||
206 | 1. | 213 | 1. | ||
207 | nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 und | 214 | nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 und | ||
208 | 2. | 215 | 2. | ||
209 | nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a | 216 | nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a | ||
210 | kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der nicht | 217 | kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der nicht | ||
211 | selbst Verpflichteter ist, übertragen werden. Der Vertrag muss mengenmäßige | 218 | selbst Verpflichteter ist, übertragen werden. Der Vertrag muss mengenmäßige | ||
212 | Angaben zum Umfang der vom Dritten gegenüber dem Verpflichteten eingegangenen | 219 | Angaben zum Umfang der vom Dritten gegenüber dem Verpflichteten eingegangenen | ||
213 | Verpflichtung enthalten sowie Angaben, für welche Erfüllungsoptionen die | 220 | Verpflichtung enthalten sowie Angaben, für welche Erfüllungsoptionen die | ||
214 | Übertragung gilt. Außerdem muss der Vertrag Angaben zu den | 221 | Übertragung gilt. Außerdem muss der Vertrag Angaben zu den | ||
215 | Treibhausgasemissionen der Kraftstoffe in Kilogramm Kohlenstoffdioxid- | 222 | Treibhausgasemissionen der Kraftstoffe in Kilogramm Kohlenstoffdioxid- | ||
216 | Äquivalent enthalten. Der Dritte kann den Vertrag ausschließlich durch | 223 | Äquivalent enthalten. Der Dritte kann den Vertrag ausschließlich durch | ||
217 | Erfüllungsoptionen erfüllen, die er im Verpflichtungsjahr einsetzt oder | 224 | Erfüllungsoptionen erfüllen, die er im Verpflichtungsjahr einsetzt oder | ||
218 | eingesetzt hat. Abweichend von Satz 4 kann der Dritte Verträge nach Satz 3 | 225 | eingesetzt hat. Abweichend von Satz 4 kann der Dritte Verträge nach Satz 3 | ||
219 | auch durch Erfüllungsoptionen erfüllen, die er bereits im Vorjahr des | 226 | auch durch Erfüllungsoptionen erfüllen, die er bereits im Vorjahr des | ||
220 | Verpflichtungsjahres in Verkehr gebracht hat, wenn die Erfüllungsoptionen | 227 | Verpflichtungsjahres in Verkehr gebracht hat, wenn die Erfüllungsoptionen | ||
221 | nicht bereits Gegenstand eines Vertrages nach Satz 1 waren und der Dritte im | 228 | nicht bereits Gegenstand eines Vertrages nach Satz 1 waren und der Dritte im | ||
222 | Vorjahr des Verpflichtungsjahres nicht selbst Verpflichteter gewesen ist. | 229 | Vorjahr des Verpflichtungsjahres nicht selbst Verpflichteter gewesen ist. | ||
223 | Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. | 230 | Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. | ||
224 | Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 6 ist der | 231 | Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 6 ist der | ||
225 | Verpflichtete so zu behandeln, als hätte er die vom Dritten eingesetzten | 232 | Verpflichtete so zu behandeln, als hätte er die vom Dritten eingesetzten | ||
226 | Erfüllungsoptionen im Verpflichtungsjahr selbst in Verkehr gebracht. Absatz 4 | 233 | Erfüllungsoptionen im Verpflichtungsjahr selbst in Verkehr gebracht. Absatz 4 | ||
227 | Satz 3 bis 10 gelten entsprechend. Die vom Dritten zur Erfüllung einer nach | 234 | Satz 3 bis 10 gelten entsprechend. Die vom Dritten zur Erfüllung einer nach | ||
228 | Satz 1 übertragenen Verpflichtung eingesetzten Erfüllungsoptionen können nicht | 235 | Satz 1 übertragenen Verpflichtung eingesetzten Erfüllungsoptionen können nicht | ||
229 | zur Erfüllung der Verpflichtung eines weiteren Verpflichteten eingesetzt | 236 | zur Erfüllung der Verpflichtung eines weiteren Verpflichteten eingesetzt | ||
230 | werden. | 237 | werden. | ||
231 | (7) Die Erfüllung von Verpflichtungen | 238 | (7) Die Erfüllung von Verpflichtungen | ||
232 | 1. | 239 | 1. | ||
233 | nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 und | 240 | nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 und | ||
234 | 2. | 241 | 2. | ||
235 | nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a | 242 | nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a | ||
236 | kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der selbst | 243 | kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der selbst | ||
237 | Verpflichteter ist, übertragen werden. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der | 244 | Verpflichteter ist, übertragen werden. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der | ||
238 | Vertrag zur Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in | 245 | Vertrag zur Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in | ||
239 | Verbindung mit Absatz 4 muss Angaben zum Umfang der vom Dritten im | 246 | Verbindung mit Absatz 4 muss Angaben zum Umfang der vom Dritten im | ||
240 | Verpflichtungsjahr sicherzustellenden Treibhausgasminderungsmenge in Kilogramm | 247 | Verpflichtungsjahr sicherzustellenden Treibhausgasminderungsmenge in Kilogramm | ||
241 | Kohlenstoffdioxid-Äquivalent enthalten. Der Vertrag zur Erfüllung von | 248 | Kohlenstoffdioxid-Äquivalent enthalten. Der Vertrag zur Erfüllung von | ||
242 | Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4a muss | 249 | Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4a muss | ||
243 | Angaben zum Umfang der vom Dritten im Verpflichtungsjahr sicherzustellenden | 250 | Angaben zum Umfang der vom Dritten im Verpflichtungsjahr sicherzustellenden | ||
244 | energetischen Menge erneuerbarer Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs nach | 251 | energetischen Menge erneuerbarer Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs nach | ||
245 | Absatz 5 Satz 2 in Gigajoule enthalten. Der Dritte kann Verträge | 252 | Absatz 5 Satz 2 in Gigajoule enthalten. Der Dritte kann Verträge | ||
246 | ausschließlich durch Erfüllungsoptionen erfüllen, die er im Verpflichtungsjahr | 253 | ausschließlich durch Erfüllungsoptionen erfüllen, die er im Verpflichtungsjahr | ||
247 | einsetzt oder eingesetzt hat. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 Satz | 254 | einsetzt oder eingesetzt hat. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 Satz | ||
248 | 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen | 255 | 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen | ||
249 | 1 bis 5 werden zugunsten des Verpflichteten berücksichtigt | 256 | 1 bis 5 werden zugunsten des Verpflichteten berücksichtigt | ||
250 | 1. | 257 | 1. | ||
251 | im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 die vom | 258 | im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 die vom | ||
252 | Dritten erreichte Treibhausgasminderungsmenge ausschließlich bei der Berechnung | 259 | Dritten erreichte Treibhausgasminderungsmenge ausschließlich bei der Berechnung | ||
253 | der Treibhausgasemissionen nach Absatz 4 Satz 5 und 6 und | 260 | der Treibhausgasemissionen nach Absatz 4 Satz 5 und 6 und | ||
254 | 2. | 261 | 2. | ||
255 | im Fall des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 4a die vom Dritten | 262 | im Fall des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 4a die vom Dritten | ||
256 | eingesetzten Erfüllungsoptionen ausschließlich bei der Ermittlung der | 263 | eingesetzten Erfüllungsoptionen ausschließlich bei der Ermittlung der | ||
257 | Mindestanteile von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs nach | 264 | Mindestanteile von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs nach | ||
258 | Absatz 4a Satz 3. | 265 | Absatz 4a Satz 3. | ||
259 | Im Fall des Satzes 6 Nummer 1 berechnet sich die Treibhausgasminderungsmenge | 266 | Im Fall des Satzes 6 Nummer 1 berechnet sich die Treibhausgasminderungsmenge | ||
260 | in entsprechender Anwendung des Absatzes 4 Satz 3 bis 10. Die vom Dritten zur | 267 | in entsprechender Anwendung des Absatzes 4 Satz 3 bis 10. Die vom Dritten zur | ||
261 | Erfüllung einer nach Satz 1 übertragenen Verpflichtung eingesetzten | 268 | Erfüllung einer nach Satz 1 übertragenen Verpflichtung eingesetzten | ||
262 | Treibhausgasminderungs- und Kraftstoffmengen können nicht zur Erfüllung der | 269 | Treibhausgasminderungs- und Kraftstoffmengen können nicht zur Erfüllung der | ||
263 | eigenen Verpflichtung des Dritten oder der Verpflichtung eines weiteren | 270 | eigenen Verpflichtung des Dritten oder der Verpflichtung eines weiteren | ||
264 | Verpflichteten eingesetzt werden. | 271 | Verpflichteten eingesetzt werden. | ||
265 | (8) Treibhausgasminderungs- oder Kraftstoffmengen, die den nach den Absätzen 4 | 272 | (8) Treibhausgasminderungs- oder Kraftstoffmengen, die den nach den Absätzen 4 | ||
266 | oder 4a vorgeschriebenen Prozentsatz oder Mindestanteil für ein bestimmtes | 273 | oder 4a vorgeschriebenen Prozentsatz oder Mindestanteil für ein bestimmtes | ||
267 | Verpflichtungsjahr übersteigen, werden auf Antrag des Verpflichteten auf den | 274 | Verpflichtungsjahr übersteigen, werden auf Antrag des Verpflichteten auf den | ||
268 | Prozentsatz oder Mindestanteil des folgenden Kalenderjahres angerechnet. | 275 | Prozentsatz oder Mindestanteil des folgenden Kalenderjahres angerechnet. |
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