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Sie können sich § 67 BImSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.
(2) 1Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. 2Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.
(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.
(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.
(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013
(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit
(7) 1Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. 2Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. 3Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. 4Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(9) 1Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. 2Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. 3Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. 4Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.
(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.
1(11) Für Kraftstoffe, die bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht werden, finden die §§ 37a bis 37f in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung Anwendung. 2Die weitere Behandlung von Biokraftstoffmengen, die den Mindestanteil für das Kalenderjahr 2014 übersteigen und deren Anrechnung auf das Verpflichtungsjahr 2015 vom Verpflichteten beantragt wurde, richtet sich ausschließlich nach den am 1. Januar 2015 geltenden Regelungen.
Übergangsvorschrift | Übergangsvorschrift | ||||
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f | 1 | (1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder | f | 1 | (1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder |
2 | § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach | 2 | § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach | ||
3 | diesem Gesetz fort. | 3 | diesem Gesetz fort. | ||
4 | (2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der | 4 | (2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der | ||
5 | Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, | 5 | Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, | ||
6 | oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss | 6 | oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss | ||
7 | innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung | 7 | innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung | ||
8 | der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 | 8 | der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 | ||
9 | Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder | 9 | Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder | ||
10 | nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der | 10 | nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der | ||
11 | zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach | 11 | zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach | ||
12 | Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang | 12 | Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang | ||
13 | und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung | 13 | und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung | ||
14 | nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. | 14 | nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. | ||
15 | (3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, | 15 | (3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, | ||
16 | die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können. | 16 | die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können. | ||
17 | (4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und | 17 | (4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und | ||
18 | der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende | 18 | der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende | ||
19 | zu führen. | 19 | zu führen. | ||
20 | (5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über | 20 | (5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über | ||
21 | Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen | 21 | Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen | ||
22 | festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der | 22 | festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der | ||
23 | Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor | 23 | Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor | ||
24 | dem 7. Januar 2013 | 24 | dem 7. Januar 2013 | ||
25 | 1. | 25 | 1. | ||
26 | die Anlage sich im Betrieb befand oder | 26 | die Anlage sich im Betrieb befand oder | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein | 28 | eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein | ||
29 | vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde. | 29 | vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde. | ||
30 | Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie | 30 | Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie | ||
31 | 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über | 31 | 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über | ||
32 | die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 | 32 | die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 | ||
33 | vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom | 33 | vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom | ||
34 | 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von | 34 | 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von | ||
35 | Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen. | 35 | Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen. | ||
36 | (6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang | 36 | (6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang | ||
37 | mit | 37 | mit | ||
38 | 1. | 38 | 1. | ||
39 | gentechnisch veränderten Mikroorganismen, | 39 | gentechnisch veränderten Mikroorganismen, | ||
40 | 2. | 40 | 2. | ||
41 | gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, | 41 | gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, | ||
42 | zu Pflanzen regeneriert zu werden, | 42 | zu Pflanzen regeneriert zu werden, | ||
43 | 3. | 43 | 3. | ||
44 | Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 | 44 | Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 | ||
45 | oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante | 45 | oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante | ||
46 | Nukleinsäure enthalten, | 46 | Nukleinsäure enthalten, | ||
47 | ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch | 47 | ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch | ||
48 | nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik | 48 | nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik | ||
49 | fort. Absatz 4 gilt entsprechend. | 49 | fort. Absatz 4 gilt entsprechend. | ||
50 | (7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als | 50 | (7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als | ||
51 | Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem | 51 | Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem | ||
52 | Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. | 52 | Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. | ||
53 | Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt | 53 | Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt | ||
54 | oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der | 54 | oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der | ||
55 | zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | 55 | zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
56 | (8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in | 56 | (8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in | ||
57 | der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | 57 | der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | ||
58 | (9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr | 58 | (9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr | ||
59 | als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als | 59 | als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als | ||
60 | Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte | 60 | Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte | ||
61 | Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen | 61 | Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen | ||
62 | Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für | 62 | Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für | ||
63 | Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden | 63 | Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden | ||
64 | nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und | 64 | nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und | ||
65 | der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der | 65 | der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der | ||
66 | bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten | 66 | bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten | ||
67 | Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz | 67 | Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz | ||
68 | 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert | 68 | 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert | ||
69 | wird, gilt diese Änderung als sachdienlich. | 69 | wird, gilt diese Änderung als sachdienlich. | ||
70 | (10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von | 70 | (10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von | ||
71 | Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden | 71 | Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden | ||
72 | sind. | 72 | sind. | ||
t | 73 | (11) Für Kraftstoffe, die bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht | t | 73 | (11) (weggefallen) |
74 | werden, finden die §§ 37a bis 37f in der am 31. Dezember 2014 geltenden | ||||
75 | Fassung Anwendung. Die weitere Behandlung von Biokraftstoffmengen, die den | ||||
76 | Mindestanteil für das Kalenderjahr 2014 übersteigen und deren Anrechnung auf | ||||
77 | das Verpflichtungsjahr 2015 vom Verpflichteten beantragt wurde, richtet sich | ||||
78 | ausschließlich nach den am 1. Januar 2015 geltenden Regelungen. |
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