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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 bis 11 die zuständige Stelle.
Ordnungswidrigkeiten | Ordnungswidrigkeiten | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | eine Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Absatz 1 errichtet, | 3 | eine Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Absatz 1 errichtet, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund einer | 5 | einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund einer | ||
6 | solchen Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, | 6 | solchen Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, | ||
7 | soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese | 7 | soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese | ||
8 | Bußgeldvorschrift verweist, | 8 | Bußgeldvorschrift verweist, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | eine vollziehbare Auflage nach § 8a Absatz 2 Satz 2 oder § 12 Absatz 1 | 10 | eine vollziehbare Auflage nach § 8a Absatz 2 Satz 2 oder § 12 Absatz 1 | ||
11 | nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, | 11 | nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen | 13 | die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen | ||
14 | Anlage ohne die Genehmigung nach § 16 Absatz 1 wesentlich ändert, | 14 | Anlage ohne die Genehmigung nach § 16 Absatz 1 wesentlich ändert, | ||
15 | 4a. | 15 | 4a. | ||
16 | ohne Genehmigung nach § 16a Satz 1 oder § 23b Absatz 1 Satz 1 eine dort | 16 | ohne Genehmigung nach § 16a Satz 1 oder § 23b Absatz 1 Satz 1 eine dort | ||
17 | genannte Anlage störfallrelevant ändert oder störfallrelevant errichtet, | 17 | genannte Anlage störfallrelevant ändert oder störfallrelevant errichtet, | ||
18 | 5. | 18 | 5. | ||
19 | einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch | 19 | einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch | ||
20 | in Verbindung mit Absatz 5, § 24 Satz 1, § 26, § 28 Satz 1 oder § 29 nicht, | 20 | in Verbindung mit Absatz 5, § 24 Satz 1, § 26, § 28 Satz 1 oder § 29 nicht, | ||
21 | nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, | 21 | nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, | ||
22 | 6. | 22 | 6. | ||
23 | eine Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 25 Absatz 1 | 23 | eine Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 25 Absatz 1 | ||
24 | betreibt, | 24 | betreibt, | ||
25 | 7. | 25 | 7. | ||
26 | einer auf Grund der §§ 23, 32, 33 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, §§ 34, 35, 37, | 26 | einer auf Grund der §§ 23, 32, 33 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, §§ 34, 35, 37, | ||
27 | 38 Absatz 2, § 39 oder § 48a Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 1a oder 3 erlassenen | 27 | 38 Absatz 2, § 39 oder § 48a Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 1a oder 3 erlassenen | ||
28 | Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen | 28 | Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen | ||
29 | vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen | 29 | vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen | ||
30 | bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | 30 | bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | ||
31 | 7a. | 31 | 7a. | ||
32 | entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die nicht | 32 | entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die nicht | ||
33 | zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, Schienen-, Luft- und | 33 | zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, Schienen-, Luft- und | ||
34 | Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen nicht so betreibt, | 34 | Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen nicht so betreibt, | ||
35 | dass vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein | 35 | dass vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein | ||
36 | Mindestmaß beschränkt bleiben oder | 36 | Mindestmaß beschränkt bleiben oder | ||
37 | 8. | 37 | 8. | ||
38 | entgegen einer Rechtsverordnung nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 oder einer auf | 38 | entgegen einer Rechtsverordnung nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 oder einer auf | ||
39 | Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung eine | 39 | Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung eine | ||
40 | ortsfeste Anlage errichtet, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten | 40 | ortsfeste Anlage errichtet, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten | ||
41 | Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | 41 | Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | ||
42 | 9. | 42 | 9. | ||
43 | entgegen § 37c Absatz 1 Satz 1 bis 3 der zuständigen Stelle die dort | 43 | entgegen § 37c Absatz 1 Satz 1 bis 3 der zuständigen Stelle die dort | ||
44 | genannten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig | 44 | genannten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig | ||
45 | mitteilt oder nicht oder nicht rechtzeitig eine Kopie des Vertrages mit dem | 45 | mitteilt oder nicht oder nicht rechtzeitig eine Kopie des Vertrages mit dem | ||
46 | Dritten vorlegt, | 46 | Dritten vorlegt, | ||
47 | 10. | 47 | 10. | ||
48 | entgegen § 37c Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 5, oder Satz 6 | 48 | entgegen § 37c Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 5, oder Satz 6 | ||
49 | der zuständigen Stelle die dort genannten Angaben nicht richtig mitteilt, | 49 | der zuständigen Stelle die dort genannten Angaben nicht richtig mitteilt, | ||
50 | 11. | 50 | 11. | ||
51 | entgegen § 37f Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer | 51 | entgegen § 37f Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer | ||
52 | Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 14, der zuständigen Stelle | 52 | Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 14, der zuständigen Stelle | ||
53 | einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig | 53 | einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig | ||
54 | vorlegt. | 54 | vorlegt. | ||
55 | (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig | 55 | (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig | ||
56 | 1. | 56 | 1. | ||
57 | entgegen § 15 Absatz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht | 57 | entgegen § 15 Absatz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht | ||
58 | vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | 58 | vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | ||
59 | 1a. | 59 | 1a. | ||
60 | entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 eine Änderung vornimmt, | 60 | entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 eine Änderung vornimmt, | ||
61 | 1b. | 61 | 1b. | ||
62 | entgegen § 23a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht | 62 | entgegen § 23a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht | ||
63 | vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | 63 | vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | ||
64 | 2. | 64 | 2. | ||
65 | entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach | 65 | entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach | ||
66 | Absatz 4 Satz 1 eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig | 66 | Absatz 4 Satz 1 eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig | ||
67 | oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder | 67 | oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder | ||
68 | nicht rechtzeitig ergänzt, | 68 | nicht rechtzeitig ergänzt, | ||
69 | 3. | 69 | 3. | ||
70 | entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Zusammenfassung oder dort | 70 | entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Zusammenfassung oder dort | ||
71 | genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig | 71 | genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig | ||
72 | vorlegt, | 72 | vorlegt, | ||
73 | 3a. | 73 | 3a. | ||
74 | entgegen § 31 Absatz 5 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht | 74 | entgegen § 31 Absatz 5 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht | ||
75 | vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | 75 | vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | ||
t | t | 76 | 3b. | ||
77 | einer Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 3 Nummer 3 oder einer vollziehbaren | ||||
78 | Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die | ||||
79 | Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift | ||||
80 | verweist, | ||||
76 | 4. | 81 | 4. | ||
77 | entgegen § 52 Absatz 2 Satz 1, 3 oder 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 | 82 | entgegen § 52 Absatz 2 Satz 1, 3 oder 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 | ||
78 | Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig | 83 | Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig | ||
79 | oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Maßnahme nicht duldet, Unterlagen nicht | 84 | oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Maßnahme nicht duldet, Unterlagen nicht | ||
80 | vorlegt, beauftragte Personen nicht hinzuzieht oder einer dort sonst genannten | 85 | vorlegt, beauftragte Personen nicht hinzuzieht oder einer dort sonst genannten | ||
81 | Verpflichtung zuwiderhandelt, | 86 | Verpflichtung zuwiderhandelt, | ||
82 | 5. | 87 | 5. | ||
83 | entgegen § 52 Absatz 3 Satz 2 die Entnahme von Stichproben nicht gestattet, | 88 | entgegen § 52 Absatz 3 Satz 2 die Entnahme von Stichproben nicht gestattet, | ||
84 | 6. | 89 | 6. | ||
85 | eine Anzeige nach § 67 Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht | 90 | eine Anzeige nach § 67 Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht | ||
86 | vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder | 91 | vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder | ||
87 | 7. | 92 | 7. | ||
88 | entgegen § 67 Absatz 2 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht | 93 | entgegen § 67 Absatz 2 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht | ||
89 | vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. | 94 | vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. | ||
90 | (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | 95 | (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | ||
91 | 1. | 96 | 1. | ||
92 | einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union | 97 | einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union | ||
93 | zuwiderhandelt, die inhaltlich | 98 | zuwiderhandelt, die inhaltlich | ||
94 | a) | 99 | a) | ||
95 | einem in Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6, 7a, 9 oder Nummer 10 oder | 100 | einem in Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6, 7a, 9 oder Nummer 10 oder | ||
96 | b) | 101 | b) | ||
97 | einem in Absatz 2 | 102 | einem in Absatz 2 | ||
98 | bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach | 103 | bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach | ||
99 | Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | 104 | Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | ||
100 | oder | 105 | oder | ||
101 | 2. | 106 | 2. | ||
102 | einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union | 107 | einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union | ||
103 | zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 | 108 | zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 | ||
104 | Nummer 2, 7 oder Nummer 8 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine | 109 | Nummer 2, 7 oder Nummer 8 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine | ||
105 | Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese | 110 | Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese | ||
106 | Bußgeldvorschrift verweist. | 111 | Bußgeldvorschrift verweist. | ||
107 | Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird | 112 | Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird | ||
108 | ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union | 113 | ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union | ||
109 | erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die | 114 | erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die | ||
110 | Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. | 115 | Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. | ||
111 | (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 3 Nummer 1 | 116 | (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 3 Nummer 1 | ||
112 | Buchstabe a und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in | 117 | Buchstabe a und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in | ||
113 | den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. | 118 | den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. | ||
114 | (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über | 119 | (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über | ||
115 | Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 bis 11 die | 120 | Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 bis 11 die | ||
116 | zuständige Stelle. | 121 | zuständige Stelle. |
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