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Sie können sich § 37c BImSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Verpflichtete haben der zuständigen Stelle jeweils bis zum 15. April des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Jahres die im Verpflichtungsjahr von ihnen in Verkehr gebrachte Menge fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs, die im Verpflichtungsjahr von ihnen in Verkehr gebrachte Menge Biokraftstoffs, bezogen auf die verschiedenen jeweils betroffenen Biokraftstoffe, und für die Verpflichtungsjahre ab dem Kalenderjahr 2015 außerdem die Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent der jeweiligen Mengen schriftlich mitzuteilen. 2In der Mitteilung sind darüber hinaus die Firma des Verpflichteten, der Ort der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Niederlassung oder der Sitz des Unternehmens, die jeweils zugehörige Anschrift sowie der Name und die Anschrift des Vertretungsberechtigten anzugeben. 3Soweit die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 6 Satz 1 oder nach § 37a Absatz 7 Satz 1 vertraglich auf Dritte übertragen wurde, haben Verpflichtete der zuständigen Stelle zusätzlich die Angaben nach § 37a Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 oder § 37a Absatz 7 Satz 2 oder Satz 3 schriftlich mitzuteilen und eine Kopie des Vertrags mit dem Dritten vorzulegen. 4Im Fall des § 37a Absatz 6 hat der Dritte der zuständigen Stelle die auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtung von ihm im Verpflichtungsjahr in Verkehr gebrachte Menge Biokraftstoffs, bezogen auf die verschiedenen jeweils betroffenen Biokraftstoffe, und für die Verpflichtungsjahre ab dem Kalenderjahr 2015 außerdem die Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent der jeweiligen Mengen schriftlich mitzuteilen. 5Im Fall des § 37a Absatz 6 Satz 5 gilt dies entsprechend für die im Vorjahr des Verpflichtungsjahres vom Dritten in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe. 6Im Fall des § 37a Absatz 7 hat der Dritte der zuständigen Stelle die auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtung von ihm im Verpflichtungsjahr in Verkehr gebrachte Menge Biokraftstoffs, bezogen auf die verschiedenen jeweils betroffenen Biokraftstoffe, und für die Verpflichtungsjahre ab dem Kalenderjahr 2015 die auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtung im Verpflichtungsjahr sichergestellte Treibhausgasminderungsmenge in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent schriftlich mitzuteilen. 7Die zuständige Stelle erteilt jedem Verpflichteten eine Registriernummer und führt ein elektronisches Register, das für alle Verpflichteten die nach den Sätzen 1 bis 6 erforderlichen Angaben enthält.
(2) 1Soweit Verpflichtete einer Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle in den Fällen des § 37a Absatz 3 für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge Biokraftstoffs oder in den Fällen des § 37a Absatz 4 für die Fehlmenge der zu mindernden Treibhausgasemissionen eine Abgabe fest. 2Die Abgabenschuld des Verpflichteten entsteht am 15. April des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres. 3In den Fällen des § 37a Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, auch in Verbindung mit § 37a Absatz 3 Satz 4, beträgt die Höhe der Abgabe 19 Euro pro Gigajoule. 4In den Fällen des § 37a Absatz 3 Satz 2 beträgt die Höhe der Abgabe 43 Euro pro Gigajoule. 5In den Fällen des § 37a Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37a Absatz 3 Satz 4, wird die Abgabe nicht für die Fehlmengen Biokraftstoffs festgesetzt, für die bereits nach Satz 3 oder Satz 4 eine Abgabe festzusetzen ist. 6In den Fällen des § 37a Absatz 4 wird die Abgabe nach der Fehlmenge der zu mindernden Treibhausgasemissionen berechnet und beträgt 0,47 Euro pro Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent. 7Soweit im Falle des § 37a Absatz 6 Satz 1 oder des § 37a Absatz 7 Satz 1 der Dritte seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, setzt die zuständige Stelle die Abgabe gegen den Verpflichteten fest.
(3) 1Soweit der Verpflichtete der zuständigen Stelle die nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erforderlichen Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, schätzt die zuständige Stelle die vom Verpflichteten im Verpflichtungsjahr in Verkehr gebrachten Mengen fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs und Biokraftstoffs sowie ab dem Jahr 2015 auch die Treibhausgasminderung. 2Die Schätzung ist unwiderlegliche Basis für die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4. 3Die Schätzung unterbleibt, soweit der Verpflichtete im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, 4 oder Satz 6 die Mitteilung nachholt. 4Soweit ein Dritter die nach Absatz 1 Satz 4 bis 6 erforderlichen Angaben nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, geht die zuständige Stelle davon aus, dass der Dritte die von ihm eingegangene Verpflichtung nicht erfüllt hat. 5Satz 4 gilt nicht, soweit der Dritte im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid gegen den Verpflichteten nach Absatz 2 Satz 7 diese Mitteilung nachholt.
(4) In den Fällen des § 37a Absatz 2 Satz 2 hat der Steuerlagerinhaber seinem zuständigen Hauptzollamt mit der monatlichen Energiesteueranmeldung die für jeden Verpflichteten in Verkehr gebrachte Menge fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs zuzüglich des Biokraftstoffanteils schriftlich mitzuteilen.
(5) 1Hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 finden die für die Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende Anwendung. 2Die Mitteilungen nach Absatz 1 und Absatz 4 gelten als Steueranmeldungen im Sinne der Abgabenordnung. 3§ 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung findet Anwendung. 4In den Fällen des Absatzes 2 ist der Verpflichtete vor der Festsetzung der Abgabe anzuhören.
Mitteilungs- und Abgabepflichten | Mitteilungs- und Abgabepflichten | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Mitteilungs- und Abgabepflichten | t | 1 | Mitteilungs- und Abgabepflichten |
Mitteilungs- und Abgabepflichten | Mitteilungs- und Abgabepflichten | ||||
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n | 1 | (1) Verpflichtete haben der zuständigen Stelle jeweils bis zum 15. April | n | 1 | (1) Verpflichtete haben der zuständigen Stelle jeweils bis zum Ablauf des 15. |
2 | des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Jahres die im Verpflichtungsjahr von | 2 | April des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres schriftlich | ||
3 | ihnen in Verkehr gebrachte Menge fossilen Otto- und fossilen | 3 | mitzuteilen | ||
4 | 1. | ||||
4 | Dieselkraftstoffs, die im Verpflichtungsjahr von ihnen in Verkehr gebrachte | 5 | die im Verpflichtungsjahr von ihnen in Verkehr gebrachte Menge fossilen | ||
5 | Menge Biokraftstoffs, bezogen auf die verschiedenen jeweils betroffenen | 6 | Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs oder fossilen Flugturbinenkraftstoffs, | ||
6 | Biokraftstoffe, und für die Verpflichtungsjahre ab dem Kalenderjahr 2015 | 7 | 2. | ||
8 | die im Verpflichtungsjahr von ihnen eingesetzte Menge an Erfüllungsoptionen, | ||||
9 | bezogen auf die verschiedenen jeweils betroffenen Erfüllungsoptionen, und | ||||
10 | 3. | ||||
7 | außerdem die Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent | 11 | die Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent der | ||
8 | der jeweiligen Mengen schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung sind | 12 | jeweiligen Mengen. | ||
9 | darüber hinaus die Firma des Verpflichteten, der Ort der für das | 13 | In der Mitteilung sind darüber hinaus die Firma des Verpflichteten, der Ort | ||
10 | Inverkehrbringen verantwortlichen Niederlassung oder der Sitz des | 14 | der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Niederlassung oder der Sitz des | ||
11 | Unternehmens, die jeweils zugehörige Anschrift sowie der Name und die | 15 | Unternehmens, die jeweils zugehörige Anschrift sowie der Name und die | ||
12 | Anschrift des Vertretungsberechtigten anzugeben. Soweit die Erfüllung von | 16 | Anschrift des Vertretungsberechtigten anzugeben. Soweit die Erfüllung von | ||
13 | Verpflichtungen nach § 37a Absatz 6 Satz 1 oder nach § 37a Absatz 7 Satz 1 | 17 | Verpflichtungen nach § 37a Absatz 6 Satz 1 oder nach § 37a Absatz 7 Satz 1 | ||
14 | vertraglich auf Dritte übertragen wurde, haben Verpflichtete der zuständigen | 18 | vertraglich auf Dritte übertragen wurde, haben Verpflichtete der zuständigen | ||
15 | Stelle zusätzlich die Angaben nach § 37a Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 oder § | 19 | Stelle zusätzlich die Angaben nach § 37a Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 oder § | ||
16 | 37a Absatz 7 Satz 2 oder Satz 3 schriftlich mitzuteilen und eine Kopie des | 20 | 37a Absatz 7 Satz 2 oder Satz 3 schriftlich mitzuteilen und eine Kopie des | ||
n | 17 | Vertrags mit dem Dritten vorzulegen. Im Fall des § 37a Absatz 6 hat der | n | 21 | Vertrags mit dem Dritten vorzulegen. Im Fall des § 37a Absatz 6 hat der Dritte |
18 | Dritte der zuständigen Stelle die auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtung | 22 | der zuständigen Stelle schriftlich mitzuteilen | ||
23 | 1. | ||||
24 | die auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtung von ihm im | ||||
19 | von ihm im Verpflichtungsjahr in Verkehr gebrachte Menge Biokraftstoffs, | 25 | Verpflichtungsjahr in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoff, bezogen auf die | ||
20 | bezogen auf die verschiedenen jeweils betroffenen Biokraftstoffe, und für die | 26 | verschiedenen jeweils betroffenen Erfüllungsoptionen, und | ||
21 | Verpflichtungsjahre ab dem Kalenderjahr 2015 außerdem die | 27 | 2. | ||
22 | Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent der | 28 | die Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent der | ||
23 | jeweiligen Mengen schriftlich mitzuteilen. Im Fall des § 37a Absatz 6 Satz | 29 | jeweiligen Mengen. | ||
24 | 5 gilt dies entsprechend für die im Vorjahr des Verpflichtungsjahres vom | 30 | Im Fall des § 37a Absatz 6 Satz 5 gilt dies entsprechend für die im Vorjahr | ||
25 | Dritten in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe. Im Fall des § 37a Absatz 7 | 31 | des Verpflichtungsjahres vom Dritten eingesetzte Erfüllungsoptionen. Im Fall | ||
26 | hat der Dritte der zuständigen Stelle die auf Grund seiner vertraglichen | 32 | des § 37a Absatz 7 hat der Dritte der zuständigen Stelle die auf Grund seiner | ||
27 | Verpflichtung von ihm im Verpflichtungsjahr in Verkehr gebrachte Menge | 33 | vertraglichen Verpflichtung von ihm im Verpflichtungsjahr in Verkehr gebrachte | ||
28 | Biokraftstoffs, bezogen auf die verschiedenen jeweils betroffenen | 34 | Menge Kraftstoff, bezogen auf die verschiedenen jeweils betroffenen | ||
29 | Biokraftstoffe, und für die Verpflichtungsjahre ab dem Kalenderjahr 2015 die | 35 | Erfüllungsoptionen, und die auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtung im | ||
30 | auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtung im Verpflichtungsjahr | 36 | Verpflichtungsjahr sichergestellte Treibhausgasminderungsmenge in Kilogramm | ||
31 | sichergestellte Treibhausgasminderungsmenge in Kilogramm Kohlenstoffdioxid- | ||||
32 | Äquivalent schriftlich mitzuteilen. Die zuständige Stelle erteilt jedem | 37 | Kohlenstoffdioxid-Äquivalent schriftlich mitzuteilen. Die zuständige Stelle | ||
33 | Verpflichteten eine Registriernummer und führt ein elektronisches Register, | 38 | erteilt jedem Verpflichteten eine Registriernummer und führt ein | ||
34 | das für alle Verpflichteten die nach den Sätzen 1 bis 6 erforderlichen Angaben | 39 | elektronisches Register, das für alle Verpflichteten die nach den Sätzen 1 bis | ||
35 | enthält. | 40 | 6 erforderlichen Angaben enthält. | ||
36 | (2) Soweit Verpflichtete einer Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 | 41 | (2) Soweit Verpflichtete einer Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 | ||
42 | in Verbindung mit § 37a Absatz 4 oder nach § 37a Absatz 2 Satz 1 und 2 in | ||||
37 | und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 nicht nachkommen, setzt die | 43 | Verbindung mit § 37a Absatz 4a nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle | ||
38 | zuständige Stelle in den Fällen des § 37a Absatz 3 für die nach dem | 44 | eine Abgabe fest | ||
39 | Energiegehalt berechnete Fehlmenge Biokraftstoffs oder in den Fällen des § 37a | 45 | 1. | ||
40 | Absatz 4 für die Fehlmenge der zu mindernden Treibhausgasemissionen eine | 46 | in den Fällen des § 37a Absatz 4 für die Fehlmenge der zu mindernden | ||
47 | Treibhausgasemissionen oder | ||||
48 | 2. | ||||
49 | in den Fällen des § 37a Absatz 4a für die nach dem Energiegehalt berechnete | ||||
50 | Fehlmenge Kraftstoffs. | ||||
41 | Abgabe fest. Die Abgabenschuld des Verpflichteten entsteht am 15. April | 51 | Die Abgabenschuld des Verpflichteten entsteht mit Ablauf des 15. Aprils des | ||
42 | des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres. In den Fällen des | 52 | auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres. In den Fällen, in denen | ||
43 | § 37a Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, auch in Verbindung mit § 37a Absatz 3 Satz | 53 | ein Verpflichteter durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d | ||
54 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 einen Mindestanteil bestimmter Biokraftstoffe oder | ||||
55 | anderer erneuerbarer Kraftstoffe in Verkehr zu bringen hat, setzt die | ||||
56 | zuständige Stelle bis einschließlich zum Verpflichtungsjahr 2021 eine Abgabe | ||||
57 | in Höhe von 19 Euro pro Gigajoule und ab dem Verpflichtungsjahr 2022 eine | ||||
58 | Abgabe in Höhe von 45 Euro pro Gigajoule fest. In den Fällen des § 37a Absatz | ||||
44 | 4, beträgt die Höhe der Abgabe 19 Euro pro Gigajoule. In den Fällen des § | 59 | 4a beträgt die Höhe der Abgabe 70 Euro pro Gigajoule. In den Fällen des § 37a | ||
45 | 37a Absatz 3 Satz 2 beträgt die Höhe der Abgabe 43 Euro pro Gigajoule. In | ||||
46 | den Fällen des § 37a Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37a Absatz 3 | ||||
47 | Satz 4, wird die Abgabe nicht für die Fehlmengen Biokraftstoffs festgesetzt, | ||||
48 | für die bereits nach Satz 3 oder Satz 4 eine Abgabe festzusetzen ist. In | ||||
49 | den Fällen des § 37a Absatz 4 wird die Abgabe nach der Fehlmenge der zu | 60 | Absatz 4 wird die Abgabe nach der Fehlmenge der zu mindernden | ||
50 | mindernden Treibhausgasemissionen berechnet und beträgt 0,47 Euro pro | 61 | Treibhausgasemissionen berechnet und beträgt bis einschließlich zum | ||
51 | Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent. Soweit im Falle des § 37a Absatz 6 | 62 | Verpflichtungsjahr 2021 0,47 Euro pro Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent | ||
52 | Satz 1 oder des § 37a Absatz 7 Satz 1 der Dritte seine vertragliche | 63 | und ab dem Verpflichtungsjahr 2022 0,60 Euro pro Kilogramm Kohlenstoffdioxid- | ||
53 | Verpflichtung nicht erfüllt, setzt die zuständige Stelle die Abgabe gegen den | 64 | Äquivalent. Soweit im Falle des § 37a Absatz 6 Satz 1 oder des § 37a Absatz 7 | ||
54 | Verpflichteten fest. | 65 | Satz 1 der Dritte seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, setzt die | ||
66 | zuständige Stelle die Abgabe gegen den Verpflichteten fest. | ||||
55 | (3) Soweit der Verpflichtete der zuständigen Stelle die nach Absatz 1 Satz | 67 | (3) Soweit der Verpflichtete der zuständigen Stelle die nach Absatz 1 Satz | ||
56 | 1 und 3 erforderlichen Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, | 68 | 1 und 3 erforderlichen Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, | ||
57 | schätzt die zuständige Stelle die vom Verpflichteten im Verpflichtungsjahr in | 69 | schätzt die zuständige Stelle die vom Verpflichteten im Verpflichtungsjahr in | ||
n | 58 | Verkehr gebrachten Mengen fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs und | n | 70 | Verkehr gebrachten Mengen an Kraftstoffen und auch die Treibhausgasminderung. |
59 | Biokraftstoffs sowie ab dem Jahr 2015 auch die Treibhausgasminderung. Die | ||||
60 | Schätzung ist unwiderlegliche Basis für die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 | 71 | Die Schätzung ist unwiderlegliche Basis für die Verpflichtung nach § 37a | ||
72 | Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 sowie nach § 37a Absatz | ||||
61 | Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4. Die Schätzung | 73 | 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4a. Die Schätzung | ||
62 | unterbleibt, soweit der Verpflichtete im Rahmen der Anhörung zum | 74 | unterbleibt, soweit der Verpflichtete im Rahmen der Anhörung zum | ||
63 | Festsetzungsbescheid nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, 4 | 75 | Festsetzungsbescheid nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, 4 | ||
n | 64 | oder Satz 6 die Mitteilung nachholt. Soweit ein Dritter die nach Absatz 1 | n | 76 | oder Satz 5 die Mitteilung nachholt. Soweit ein Dritter die nach Absatz 1 |
65 | Satz 4 bis 6 erforderlichen Angaben nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, geht | 77 | Satz 4 bis 6 erforderlichen Angaben nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, geht | ||
66 | die zuständige Stelle davon aus, dass der Dritte die von ihm eingegangene | 78 | die zuständige Stelle davon aus, dass der Dritte die von ihm eingegangene | ||
67 | Verpflichtung nicht erfüllt hat. Satz 4 gilt nicht, soweit der Dritte im | 79 | Verpflichtung nicht erfüllt hat. Satz 4 gilt nicht, soweit der Dritte im | ||
68 | Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid gegen den Verpflichteten nach | 80 | Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid gegen den Verpflichteten nach | ||
n | 69 | Absatz 2 Satz 7 diese Mitteilung nachholt. | n | 81 | Absatz 2 Satz 6 diese Mitteilung nachholt. |
70 | (4) In den Fällen des § 37a Absatz 2 Satz 2 hat der Steuerlagerinhaber seinem | 82 | (4) In den Fällen des § 37a Absatz 3 Satz 2 hat der Steuerlagerinhaber dem | ||
71 | zuständigen Hauptzollamt mit der monatlichen Energiesteueranmeldung die für | 83 | zuständigen Hauptzollamt mit der monatlichen Energiesteueranmeldung die für | ||
t | 72 | jeden Verpflichteten in Verkehr gebrachte Menge fossilen Otto- und fossilen | t | 84 | jeden Verpflichteten in Verkehr gebrachte Menge an Energieerzeugnissen |
73 | Dieselkraftstoffs zuzüglich des Biokraftstoffanteils schriftlich mitzuteilen. | 85 | schriftlich mitzuteilen. In den Fällen des § 37a Absatz 3 Satz 4 hat der | ||
86 | Steuerlagerinhaber der zuständigen Stelle die in einem Verpflichtungsjahr für | ||||
87 | jeden Verpflichteten in Verkehr gebrachte Menge an Energieerzeugnissen zum | ||||
88 | Ablauf des 1. Februar des folgenden Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen. | ||||
89 | Im Falle des § 37a Absatz 3 Satz 5 hat der Erlaubnisinhaber der | ||||
90 | zuständigen Stelle die in einem Verpflichtungsjahr für den Vertragspartner in | ||||
91 | Verkehr gebrachten Mengen zum Ablauf des 1. Februar des folgenden | ||||
92 | Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen. | ||||
74 | (5) Hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 finden die für die Verbrauchsteuern | 93 | (5) Hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 finden die für die Verbrauchsteuern | ||
75 | geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende Anwendung. Die | 94 | geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende Anwendung. Die | ||
76 | Mitteilungen nach Absatz 1 und Absatz 4 gelten als Steueranmeldungen im Sinne | 95 | Mitteilungen nach Absatz 1 und Absatz 4 gelten als Steueranmeldungen im Sinne | ||
77 | der Abgabenordnung. § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung | 96 | der Abgabenordnung. § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung | ||
78 | findet Anwendung. In den Fällen des Absatzes 2 ist der Verpflichtete vor | 97 | findet Anwendung. In den Fällen des Absatzes 2 ist der Verpflichtete vor | ||
79 | der Festsetzung der Abgabe anzuhören. | 98 | der Festsetzung der Abgabe anzuhören. |
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