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Sie können sich § 37b BImSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Biokraftstoffe sind unbeschadet der Absätze 2 bis 6 Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. 2I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. 3I S. 1066) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 4Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoff.
(2) 1Fettsäuremethylester (Biodiesel) sind abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoffe, wenn sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, und wenn ihre Eigenschaften mindestens den Anforderungen für Biodiesel nach § 5 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. 2I S. 1849), die durch Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. 3I S. 1021) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. 4Biodiesel ist unter diesen Voraussetzungen in vollem Umfang als Biokraftstoff zu behandeln.
(3) 1Bioethanol ist abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des § 1a Satz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes handelt. 2Im Fall von Bioethanol, das fossilem Ottokraftstoff beigemischt wird, müssen die Eigenschaften des Bioethanols außerdem mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe März 2008 oder Ausgabe November 2009 oder Ausgabe April 2011, entsprechen. 3Im Fall von Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff (E85) enthalten ist, müssen die Eigenschaften des Ethanolkraftstoffs (E85) außerdem mindestens den Anforderungen für Ethanolkraftstoff (E85) nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen. 4Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol hergestellt werden, gelten für den Bioethanolanteil die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Pflanzenöl ist abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen für Pflanzenölkraftstoff nach § 9 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen.
(5) 1Hydrierte biogene Öle sind abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoffe, wenn sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, und wenn die Hydrierung nicht in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen erfolgt ist. 2Hydrierte biogene Öle sind unter diesen Voraussetzungen in vollem Umfang als Biokraftstoff zu behandeln.
(6) Biomethan ist abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn es den Anforderungen für Erdgas nach § 8 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entspricht.
(7) 1Für die Kraftstoffe nach den Absätzen 1 bis 6 gilt § 11 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechend. 2Die in Satz 1 sowie den Absätzen 2 bis 4 und 6 genannten oder in Bezug genommenen Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
(8) Nicht auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 angerechnet werden können
(9) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt den Energiegehalt der verschiedenen Kraftstoffe sowie Änderungen ihres Energiegehaltes im Bundesanzeiger bekannt.
Begriffsbestimmungen und Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen | Begriffsbestimmungen und Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen | ||||
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t | 1 | Begriffsbestimmungen und Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen | t | 1 | Begriffsbestimmungen und Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen |
Begriffsbestimmungen und Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen | Begriffsbestimmungen und Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen | ||||
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f | 1 | (1) Biokraftstoffe sind unbeschadet der Absätze 2 bis 6 Energieerzeugnisse | f | 1 | (1) Biokraftstoffe sind unbeschadet der Absätze 2 bis 6 Energieerzeugnisse |
2 | ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 | 2 | ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 | ||
3 | (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli | 3 | (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli | ||
4 | 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, in der jeweils geltenden | 4 | 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, in der jeweils geltenden | ||
5 | Fassung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, | 5 | Fassung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, | ||
6 | gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoff. | 6 | gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoff. | ||
7 | (2) Fettsäuremethylester (Biodiesel) sind abweichend von Absatz 1 nur dann | 7 | (2) Fettsäuremethylester (Biodiesel) sind abweichend von Absatz 1 nur dann | ||
8 | Biokraftstoffe, wenn sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die | 8 | Biokraftstoffe, wenn sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die | ||
9 | selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, und wenn ihre | 9 | selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, und wenn ihre | ||
10 | Eigenschaften mindestens den Anforderungen für Biodiesel nach § 5 der | 10 | Eigenschaften mindestens den Anforderungen für Biodiesel nach § 5 der | ||
11 | Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von | 11 | Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von | ||
12 | Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die durch | 12 | Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die durch | ||
13 | Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) | 13 | Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) | ||
14 | geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Biodiesel ist | 14 | geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Biodiesel ist | ||
15 | unter diesen Voraussetzungen in vollem Umfang als Biokraftstoff | 15 | unter diesen Voraussetzungen in vollem Umfang als Biokraftstoff | ||
16 | zu behandeln. | 16 | zu behandeln. | ||
n | 17 | (3) Bioethanol ist abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn es | n | ||
18 | sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur | ||||
19 | im Sinne des § 1a Satz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes handelt. Im | ||||
20 | Fall von Bioethanol, das fossilem Ottokraftstoff beigemischt wird, müssen die | 17 | (3) Im Fall von Bioethanol, das fossilem Ottokraftstoff beigemischt wird, | ||
21 | Eigenschaften des Bioethanols außerdem mindestens den Anforderungen der DIN EN | 18 | müssen die Eigenschaften des Bioethanols mindestens den Anforderungen der DIN | ||
22 | 15376, Ausgabe März 2008 oder Ausgabe November 2009 oder Ausgabe April 2011, | 19 | EN 15376, Ausgabe März 2008 oder Ausgabe November 2009 oder Ausgabe April | ||
23 | entsprechen. Im Fall von Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff (E85) | 20 | 2011, entsprechen. Im Fall von Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff (E85) | ||
24 | enthalten ist, müssen die Eigenschaften des Ethanolkraftstoffs (E85) außerdem | 21 | enthalten ist, müssen die Eigenschaften des Ethanolkraftstoffs (E85) außerdem | ||
25 | mindestens den Anforderungen für Ethanolkraftstoff (E85) nach § 6 der | 22 | mindestens den Anforderungen für Ethanolkraftstoff (E85) nach § 6 der | ||
26 | Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von | 23 | Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von | ||
27 | Kraft- und Brennstoffen entsprechen. Für Energieerzeugnisse, die anteilig | 24 | Kraft- und Brennstoffen entsprechen. Für Energieerzeugnisse, die anteilig | ||
n | 28 | aus Bioethanol hergestellt werden, gelten für den Bioethanolanteil die Sätze 1 | n | 25 | aus Bioethanol hergestellt werden, gilt für den Bioethanolanteil Satz 1 |
29 | und 2 entsprechend. | 26 | entsprechend. | ||
30 | (4) Pflanzenöl ist abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn seine | 27 | (4) Pflanzenöl ist abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn seine | ||
31 | Eigenschaften mindestens den Anforderungen für Pflanzenölkraftstoff nach § 9 | 28 | Eigenschaften mindestens den Anforderungen für Pflanzenölkraftstoff nach § 9 | ||
32 | der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von | 29 | der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von | ||
33 | Kraft- und Brennstoffen entsprechen. | 30 | Kraft- und Brennstoffen entsprechen. | ||
34 | (5) Hydrierte biogene Öle sind abweichend von Absatz 1 nur dann | 31 | (5) Hydrierte biogene Öle sind abweichend von Absatz 1 nur dann | ||
35 | Biokraftstoffe, wenn sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die | 32 | Biokraftstoffe, wenn sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die | ||
36 | selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, und wenn die Hydrierung | 33 | selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, und wenn die Hydrierung | ||
37 | nicht in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit | 34 | nicht in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit | ||
38 | mineralölstämmigen Ölen erfolgt ist. Hydrierte biogene Öle sind unter | 35 | mineralölstämmigen Ölen erfolgt ist. Hydrierte biogene Öle sind unter | ||
39 | diesen Voraussetzungen in vollem Umfang als Biokraftstoff zu behandeln. | 36 | diesen Voraussetzungen in vollem Umfang als Biokraftstoff zu behandeln. | ||
40 | (6) Biomethan ist abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn es den | 37 | (6) Biomethan ist abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn es den | ||
41 | Anforderungen für Erdgas nach § 8 der Verordnung über die Beschaffenheit und | 38 | Anforderungen für Erdgas nach § 8 der Verordnung über die Beschaffenheit und | ||
42 | die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entspricht. | 39 | die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entspricht. | ||
43 | (7) Für die Kraftstoffe nach den Absätzen 1 bis 6 gilt § 11 der Verordnung | 40 | (7) Für die Kraftstoffe nach den Absätzen 1 bis 6 gilt § 11 der Verordnung | ||
44 | über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und | 41 | über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und | ||
45 | Brennstoffen entsprechend. Die in Satz 1 sowie den Absätzen 2 bis 4 und 6 | 42 | Brennstoffen entsprechend. Die in Satz 1 sowie den Absätzen 2 bis 4 und 6 | ||
46 | genannten oder in Bezug genommenen Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, | 43 | genannten oder in Bezug genommenen Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, | ||
47 | erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert | 44 | erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert | ||
48 | niedergelegt. | 45 | niedergelegt. | ||
49 | (8) Nicht auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und | 46 | (8) Nicht auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und | ||
n | 50 | 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 angerechnet werden können | n | 47 | 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 angerechnet werden können |
51 | 1. | 48 | 1. | ||
52 | biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit | 49 | biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit | ||
53 | mineralölstämmigen Ölen hydriert wurden, | 50 | mineralölstämmigen Ölen hydriert wurden, | ||
54 | 2. | 51 | 2. | ||
55 | der Biokraftstoffanteil von Energieerzeugnissen mit einem Bioethanolanteil | 52 | der Biokraftstoffanteil von Energieerzeugnissen mit einem Bioethanolanteil | ||
56 | von weniger als 70 Volumenprozent, denen Bioethanol enthaltende Waren der | 53 | von weniger als 70 Volumenprozent, denen Bioethanol enthaltende Waren der | ||
57 | Unterposition 3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt wurden, | 54 | Unterposition 3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt wurden, | ||
58 | 3. | 55 | 3. | ||
59 | Biokraftstoffe, die vollständig oder teilweise aus tierischen Ölen oder | 56 | Biokraftstoffe, die vollständig oder teilweise aus tierischen Ölen oder | ||
60 | Fetten hergestellt wurden, und | 57 | Fetten hergestellt wurden, und | ||
61 | 4. | 58 | 4. | ||
t | 62 | Biokraftstoffe, für die eine Steuerentlastung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 | t | 59 | Wasserstoff aus biogenen Quellen. |
63 | Nummer 1, 2 oder 4 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde oder wird. | 60 | Abweichend von Satz 1 Nummer 3 und Absatz 1 Satz 1 können Biokraftstoffe, die | ||
64 | Im Fall des § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 | 61 | vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 1 und | ||
65 | werden Biokraftstoffe, für die eine Steuerentlastung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 | 62 | 2 gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen | ||
66 | Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 6 des | 63 | Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für | ||
67 | Energiesteuergesetzes gewährt wurde oder wird, nicht auf die Erfüllung der | 64 | nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur | ||
68 | Verpflichtungen angerechnet. | 65 | Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), | ||
66 | die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1009 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. | ||||
67 | 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung bestehen, auf die | ||||
68 | Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung | ||||
69 | mit § 37a Absatz 4 angerechnet werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 4 und | ||||
70 | Absatz 1 Satz 1 wird Wasserstoff aus biogenen Quellen des Anhangs IX Teil A | ||||
71 | der Richtlinie (EU) 2018/2001, der in Straßenfahrzeugen eingesetzt wird, ab | ||||
72 | dem 1. Juli 2023 auf die Erfüllung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in | ||||
73 | Verbindung mit § 37a Absatz 4 angerechnet; eine Rechtsverordnung der | ||||
74 | Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 regelt weitere | ||||
75 | Bestimmungen. Ab dem Kalenderjahr 2023 wird für die Treibhausgasemissionen von | ||||
76 | Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter | ||||
77 | Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807 der Basiswert | ||||
78 | zugrunde gelegt. Der Rechenfaktor nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für | ||||
79 | Biokraftstoffe aus Abwasser aus Palmölmühlen und leeren Palmfruchtbündeln | ||||
80 | beträgt eins. | ||||
69 | (9) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt | 81 | (9) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt | ||
70 | den Energiegehalt der verschiedenen Kraftstoffe sowie Änderungen ihres | 82 | den Energiegehalt der verschiedenen Kraftstoffe sowie Änderungen ihres | ||
71 | Energiegehaltes im Bundesanzeiger bekannt. | 83 | Energiegehaltes im Bundesanzeiger bekannt. |
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